Blickpunkt Schule 5/2020

der 5. und 6. Klasse im Kreisgebiet sind. Sie machen geltend, mehrere Studien belegten zwischenzeitlich, dass Kinder am Infektionsgeschehen so gut wie keine Teilhabe hätten. Fer- ner gebe es Erkenntnisse, dass ein dauerhaftes Tragen einer Maske bei Kindern gesundheitlich mehr als be- denklich sei. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat den Antrag abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungs- gerichtes hat der Main-Kinzig-Kreis vor Erlass der Allgemeinverfügung die Eskalationsstufe 3 (orange) des Es- kalationskonzeptes des Landes Hes- sen erreicht und sei nunmehr sogar der Stufe 5 (dunkelrot) zuzuordnen. Der Kreis sei daher zur Verstärkung und Ausweitung der bisherigen Maß- nahmen – orientierend an den aktu- ellen Empfehlungen – verpflichtet. Die wissenschaftliche Beurteilung der Auswirkung von Schulen und Kitas auf die Pandemie sei zwar nicht ein- deutig, nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts allerdings seien Bil- dungseinrichtungen einer der Orte, die eine Rolle im Infektionsgeschehen spielten. Die Mund-Nasen-Bede- ckung sei im Rahmen eines Gesamt- konzeptes entsprechend der AHA-L- Regel geeignet, Übertragungen zu verhindern. Soweit es um Beeinträch- tigungen durch das Tragen gehe, sei zunächst schon wissenschaftlich nicht erwiesen, dass hieraus Schäden resultierten. Zudem seien Ausnah- men im Einzelfall aufgrund medizini- scher sowie pädagogischer Gründe möglich und sehe der Hygieneplan 6.0 des Landes Hessen Maskenpau- sen vor. Das Verwaltungsgericht be- tonte, es dürfe nicht verkannt wer- den, dass es in der gegenwärtigen Situation Ziel der Maskenpflicht sei, auch zur Wahrung der Bildungsge- rechtigkeit den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten und Schulschließungen zu vermeiden. Gegen den Beschluss kann inner- halb von zwei Wochen nach Zustel- lung Beschwerde beimVerwaltungs- gerichtshof Kassel eingelegt werden. Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 15/2020 vom 23. Oktober 2020

Senioren

Bild: Robert Kneschke/AdobeStock

Aktuelle Informationen des Seniorenvertreters: Neue Broschüre des dbb Hessen zumVersorgungsrecht

• die Höhe des ’normalen’ Ruhegehalts, •• Anrechnungen auf die Pension, • Versorgungsempfänger und Hessisches Beihilferecht und •• die Besteuerung von Pensionen. Die Broschüre ist auch für angehende Pensionäre interessant.

von PAUL KÖTTER Seniorenbeauftragter des Hessischen Philologenverbandes

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D ie Broschüre ’Kurzinforma- tionen des dbb Hessen zum hessischen Versorgungs- recht für Pensionärinnen und Pen- sionäre und für solche, die es wer- den wollen’ ist neu aufgelegt wor- den. Walter Spieß, der langjährige ehemalige Vorsitzende des dbb Hes- sen und ausgewiesene Fachmann des Rechts des öffentlichen Diens- tes, hat sie rundum aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht. Die 32 Seiten umfassende Broschüre behandelt Themen wie:

Info

Bestellt werden kann die Broschüre über die dbb- Geschäftsstelle mit einer Mail an mail@dbbhessen.de . Für Druck und Versand sind

nach Erhalt eine Schutz- gebühr von 3,98 Euro zu überweisen.

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