BeiratAktuell-52

nach ist ein solcher Beschluss wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB nichtig (vgl.: Bärmann/ Merle, WEG, 14. Aufl. 2018, § 22 Rn. 287). Ungeachtet einer möglichen Be- standskraft des Beschlusses steht aber ohnehin jedem Betroffenen das Recht zu, die Stilllegung der rechtswidrigenVideo- überwachungsanlage durchzusetzen (vgl.: BGH Urt. v. 24.05.2013 - V ZR 220/12, ZWE 2013, 363). 5. Datenschutzrechtliche Aspekte Die am 25.5.2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union stellt als Rechts- verordnung unmittelbar geltendes natio- nales Recht dar. Zeitgleich ist ergänzend das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in neuer Fassung in Kraft getreten. Die Datenschutzbestimmungen der DSGVO und des BDSG regeln, ob und wie sog. personenbezogene Daten erhoben, ver- arbeitet, gespeichert, genutzt und an Dritte übermittelt werden dürfen. Dabei liegt es auf der Hand, dass die Installa- tion einer Videoüberwachungsanlage, insbesondere einer solchen, die eine dauerhafte Bildaufzeichnung ermöglicht, die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Nutzung sowie Weitergabe personenbe- zogener Daten betrifft. a) Die Vorschriften des Datenschutzrechts gelten dabei nicht nur gegenüber staat- lichen oder mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Einrichtungen, sondern auch für jede Person des Privatrechts, gleich ob natürliche oder juristische Person und gleich, ob zu gewerblichen oder nichtgewerblichen Zwecken tätig. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sprechen denjenigen, auf dessenVeran- lassung personenbezogene Daten erho- ben, verarbeitet, gespeichert, genutzt oder an Dritte weitergeben werden, als sog. „Verantwortlichen“ an. Die Woh- nungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband i.S.d. § 10 Abs. 6 WEG ist daher als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO sowie des BDSG anzusehen. b) Damit hat die Wohnungseigentümerge- meinschaft, welche eine Videoüberwa- chungsanlage betreibt, zunächst sicher- zustellen, dass die allgemeinenAnforde- rungen des Datenschutzrechts erfüllt werden.

Dabei ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass:

Behandlung gefertigter Bildaufzeichnun- gen, gerade was die Dauer der Speiche- rung, deren Löschung sowie den Zugriff auf die Daten anbetrifft, kann eine Woh- nungseigentümergemeinschaft nur durch die Einschaltung eines Datenschutzbe- auftragten sowie eines spezialisierten Datenschutzunternehmens sicherstellen. Mit diesem ist ein datenschutzkonformer sog. Auftragsdatenverarbeitungsvertrag abzuschließen, da dieWohnungseigentü- mergemeinschaft sicherzustellen hat, dass durch den externen Dienstleister die Vor- schriften des Datenschutzrechts einge- halten werden. Insbesondere was den Zugriff auf Bildaufzeichnungen sowie deren Weitergabe anbetrifft, entspricht regelmäßig nur ein Zugriff durch Straf- verfolgungsbehörden dem Datenschutz, nicht aber ein Zugriff der einzelnenWoh- nungseigentümer auf die Daten (vgl.: Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl. 2018, § 22 Rn. 285b). 6. Fazit zu Teil I Ersichtlich ist die Einrichtung einer Vi- deoüberwachungsanlage für Wohnungs- eigentümergemeinschaften mit etlichen, aber überwindbaren Hürden versehen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang aber, ob die Wohnungseigentümer mit Blick auf die entstehenden nicht uner- heblichen Kosten nicht zu anderen Mitteln greifen werden.

• für die Erhebung, Verarbeitung, Spei- cherung, Nutzung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten grund- sätzlich eine Einwilligung des Betrof- fenen vorliegt, die, wie nachfolgend gesondert ausgeführt, ersetzt werden kann, • in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich eine sog. Datenschutzerklä- rung zur Verfügung gestellt wird, • auf Verlangen des Betroffenen diesem vom Verantwortlichen Auskunft über die verfügbaren Daten, deren Herkunft, dem Zweck der Verarbeitung und dessen Rechtsgrundlage, die Empfänger wei- tergeleiteter Daten sowie die Speicher- dauer bzw. die Speicherkriterien erteilt wird, • durch geeignete technische und organi- satorische Maßnahmen (TOM) Daten- schutz und Datensicherheit gewährleistet werden (vgl.: Art. 24 ff. DSGVO i.V.m. §§ 24, 25, 64 – 74 BDSG). c) Beim Betrieb einer Videoüberwachungs- anlage, die allgemein zugängliche Räume wie eine Tiefgaragenanlage überwacht, sind zusätzlich die Vorschriften des § 4 BDSG zu beachten. Hiernach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Ein- richtungen (Videoüberwachung) nur zu- lässig, soweit sie u.a. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret fest- gelegte Zwecke erforderlich ist und kei- ne Anhaltspunkte bestehen, dass schutz- würdige Interessen der Betroffenen über- wiegen. Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeit- punkt erkennbar zu machen (Hinweista- feln/Aufkleber!). Die gewonnenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige In- teressen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. d) Die Einhaltung der besonderenVorschrif- ten des Datenschutzrechts, insbesondere hinsichtlich der datenschutzkonformen

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BEIRAT AKTUELL 52/III-19

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