BeiratAktuell-52

müssen, dass es durch Mängel des Ge- meinschaftseigentums zu unvorhergese- henen Ausgaben kommt, für die sie ein- zustehen haben. Sie müssen ihre Finanz- planung aber nicht darauf einrichten, im Nachhinein für Maßnahmen, auf welche sie keinen Einfluss nehmen konnten, her- angezogen zu werden. Ersichtlich vertritt der BGH die harte, wenn auch zutreffen- de Meinung, dass für den Fall, dass man die Alleingänge einzelner Eigentümer durch die Gewährung eines Erstattungs- anspruchs gleichsam belohnt, die Kom- petenzregeln des Wohnungseigentums- rechts obsolet werden. Warum sollte man dann noch eine Eigentümerversammlung abhalten, wenn ohnehin jedermann ei- genständig agieren und hierfür Zahlung verlangen kann? Nach der bis zu der o.g. Rechtsprechungs- änderung vertretenen Rechtsmeinung konnten die übrigenWohnungseigentümer sich gleichwohl dazu entscheiden, dem betreffenden Miteigentümer einen Zah- lungsausgleich zu gewähren, insbeson- dere wenn dieser in gutem Glauben ge- handelt hatte. Dabei handelte es sich aber um eine dem freien Entscheidungsermes- sen der Eigentümerversammlung unter- liegende Entscheidung, auf die kein Rechtsanspruch bestand. Zudem handel- te sich bei derartigenAbgeltungsbeschlüs- sen um freiwillige symbolische Befrie- dungszahlungen, die ohnehin nie auf eine vollständige Erstattung solcher Aufwen- dungen gerichtet sein durften (vgl.: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.2008 - I-3 Wx 271/07; LG Düsseldorf, Urt. v. 4. Auswirkungen für die Praxis a) Abgeltungszahlungen gleichwohl möglich?

10.9.2014 – 25 S 9/14; LG München I, Urt. v. 6.2.2014 - 36 S 9481/13).

Die rechtssichereAuslegung der Bestim- mungen des WEG sowie der Vereinba- rungen der Gemeinschaftsordnung, ins- besondere zur Frage der Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, gehört nun einmal ausdrücklich nicht zu den Aufgaben des Verwalters (vgl.: LG Berlin, Urt. v. 2.2.2018 – 85 S 88/16), der schließlich kein Fachjurist ist und auch keiner sein muss. Daher darf sich der Wohnungseigentümer auf diesbezüg- licheAngaben des Wohnungseigentums- verwalters nicht einfach so verlassen, da er sich mit diesen ohne eigene oder man- gels eigener Kenntnisse ohne fachkundi- ge Prüfung nicht zufrieden geben darf. Es liegt in solchen Fällen somit eine Schadensersatzhaftung des Verwalters ausschließendes Eigenverschulden vor (vgl.: LG Berlin, Urt. v. 2.2.2018 – 85 S 88/16).

Fraglich ist, ob dieser bisherigen Hand- habung durch die o.g. aktuelle Entschei- dung des BGH die Grundlage entzogen wurde. Hier vertretener Rechtsauffassung nach dürfte die oben wiedergegebene Handhabung immer noch möglich sein, denn im Ergebnis kann es nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen die Gemeinschaft sich gegen einen Zahlungs- anspruch verwehren kann, sofern sie sich mit Blick auf die Aufrechterhaltung des „Friedens“ in der Gemeinschaft dazu entschließt, dem betroffenen Eigentümer eine symbolische Abstandszahlung an- zubieten. In manchen Fällen haben sich die Instand- setzungsarbeiten selbst ausführenden Eigentümer zuvor an die Verwaltung ge- wandt und um Auskunft gebeten, ob die betreffende Maßnahme wirklich von ihnen oder von der Gemeinschaft durchzufüh- ren ist. Stellt sich diese Auskunft im Nachhinein als unzutreffend dar und ver- weigert die Gemeinschaft eine (freiwil- lige) Ersatzleistung, kann der betroffene Wohnungseigentümer schnell auf die Idee verfallen, den Verwalter haftbar zu ma- chen. Dies wird im Regelfall jedoch nicht ge- lingen. Typischerweise ist dieAbgrenzung des Sonder- vomGemeinschaftseigentum juristisch anspruchsvoll, zumal in der Mehrzahl aller Fälle die Teilungserklä- rung/Gemeinschaftsordnung auslegungs- bedürftige und oftmals nichtige Bestim- mungen hierzu enthält. b) Haftung des Verwalters für Fehlauskünfte?

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BEIRAT AKTUELL 52/III-19

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