12_2015

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RODTreuhandgesellschaft des Schweizerischen Gemeindeverbandes AG Solothurnstrasse 22, 3322 Urtenen-Schönbühl Tel. 031 858 31 11, Fax 031 858 31 15 Internet: www.rod.ch, E-Mail: rod.schoenbuehl@rod.ch

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Mehr Klarheit bei Sackgassen Das Signal «Sackgasse» kennzeichnet eine Strasse, die nicht durchgehend ist. Für Autofahrer steht eindeutig fest, dass sie hier nicht weiterkom- men. Für Fussgänger oder Velofahrer ist allerdings oft unklar, ob am Ende der Sackgasse ein Weg weiterführt oder nicht. Ummehr Klarheit zu schaf- fen, hat Fussverkehr Schweiz vor zehn Jahren ein Projekt lanciert und einen Vorschlag zur Ergänzung von Sack- gassentafeln ausgearbeitet und in drei Gemeinden geprüft. Die Ergän- zung der Sackgassentafeln (auf dem

Bild ein Beispiel) ist nun – mit einer «Kann-Formulierung» – in der Signa- lisationsverordnung (SSV) verankert: «Das Signal ‹Sackgasse› (4.09) kenn- zeichnet eine Strasse, die nicht durch- gehend befahrbar ist. Sofern am Ende der Strasse einWeg für den Fuss- oder Radverkehr weiterführt, kann das Si- gnal mit den entsprechenden Symbo- len ergänzt werden (‹Sackgasse mit Ausnahmen›; 4.09.1)», heisst es neu in Artikel 46, Absatz 3 der SSV. Die Änderungen der SSV treten am 1. Ja- nuar 2016 in Kraft. pd/pb

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SCHWEIZER GEMEINDE 12 l 2015

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