Statuten vom 29. April 2016

Anteilscheine

2 Die Übernahme von Genossenschaftsanteilen wird dem Mitglied in Anteil- scheinen bestätigt. Diese lauten auf den Namen der Mitglieder und dienen als Beweisurkunden. Anstelle mehrerer Anteilscheine werden Zertifikate ausgestellt.

Einschränkung

3 Besitzt ein Genossenschafter Anteilscheine im Wert von CHF 30'000 oder mehr, ist jeder weitere Erwerb von Anteilscheinen durch den Vorstand zu genehmigen.

Art. 14 A Darlehenskasse

Darlehenskasse

1 Die Mitglieder und Personen, die der Genossenschaft nahe stehen, können in der Darlehenskasse der Genossenschaft Geld zinstragend anlegen.

2 Einzelheiten regelt der Vorstand in einem Reglement

Reglement

Art. 15 Verzinsung der Genossenschaftsanteile

Grundsatz

1 Eine Verzinsung der Genossenschaftsanteile darf nur erfolgen, wenn an- gemessene Einlagen in die gesetzlichen und statutarischen Reserven und Fonds sowie Abschreibungen vorgenommen sind.

2 Die Generalversammlung bestimmt, unter Berücksichtigung der Bilanz und Ertragslage und der allgemeinen Zinsverhältnisse alljährlich den Zinssatz. Dabei darf der landesübliche Zinssatz für langfristige Darlehen ohne be- sondere Sicherheiten, der für die Befreiung von der Eidg. Stempelabgabe zulässige Zinssatz und gegebenenfalls die in Bestimmungen der Wohnbau- förderung vorgesehenen Grenzen nicht überschritten werden.

Zinssatz

3 Die Anteile werden ab Zahlungseingang bis zum Erlöschen der Mitglied- schaft verzinst (vorbehältlich Abs.1).

Art. 16 Vollständige Rückzahlung der Genossenschaftsanteile

Grundsatz

1 Ausscheidende Mitglieder bzw. deren Erben haben keine Ansprüche auf Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme des Anspruchs auf Rückzahlung der von ihnen einbezahlten Genossenschaftsanteile.

2 Die Rückzahlung erfolgt zum Bilanzwert des Austrittsjahres unter Aus- schluss der Reserven und Fondseinlagen, höchstens aber zum Nennwert. Hat die Mitgliedschaft weniger als zwei Jahre gedauert oder wurde das

Betrag

Statuten Baugenossenschaft Matt

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