Blickpunkt Schule 4/2022

Bild: Tanja Esser/AdobeStock

Arbeitsbelastung im Lehrberuf

Alimentation Paukenschläge vom Bundesverfassungsgericht und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof

Am 30. November 2021 stellte der Hessische Verwaltungsge richtshof (VGH) in einem vom dbb Hessen initiierten und be gleiteten Klageverfahren fest, dass die Alimentation in Hessen verfassungswidrig zu niedrig ist. S o hatte der VGH errechnet, dass im Jahr 2020 am unters ten Ende des hessischen Be soldungsgefüges, in A 5, Stufe 1, nicht nur der Mindestabstand zur Grund- sicherung von 15 Prozent nicht einge halten worden war. Vielmehr hatte die Besoldung in diesem Amt sogar das Niveau der Grundsicherung selbst um 9 Prozent unterschritten, so die Be rechnungen des Gerichts. De facto fehlten also rund 24 Prozent bis zur verfassungskonformen Nettoalimen tation. Der VGH hatte weiterhin festge stellt, dass die Besoldung in Hessen mindestens seit 2013 verfassungswid rig zu niedrig war und dass bis zur Be soldungsgruppe A 9, Stufe 1, in man chen Jahren sogar bis A 10, Stufe 1, der Mindestabstand zur Grundsiche rung nicht eingehalten wurde. Die diesemVerfahren zugrunde lie gende Klage wurde von uns bereits im Januar 2017 beimVerwaltungsgericht in Frankfurt eingereicht. Als Kläger

Dies führte zur Entscheidung des dbb Hessen durch Beschlussfassung beim Gewerkschaftstag im November 2015, gegen diese Besoldungsfestset zungen zu klagen. Nach entsprechenden Wider spruchsverfahren 2016 erfolgte dann im Januar 2017 die Einreichung dreier Klagen bei den Verwaltungsgerichten Frankfurt, Wiesbaden und Darmstadt. Das VG Frankfurt wies unsere Klage imVerfahren im März 2018 ab, was uns durchaus verwunderte. Denn das Bundesverwaltungsge richt (BVerwG) hatte bereits im Sep tember 2017 in Vorlagebeschlüssen an das BVerfG unter anderem konkre tere Maßstäbe zur Berechnung des Mindestabstands der Nettoalimenta tion zur Grundsicherung zugrunde gelegt. Die Zugrundelegung dieser Maßstäbe zeigte die verfassungswid rige Unteralimentation unseres Klä gers nach unserer Überzeugung noch deutlicher auf. Also legten wir Beru fung ein, woraufhin unser Verfahren beimVGH anhängig wurde. Wir erstellten aufwendig neue Be rechnungen nach den Maßstäben des BVerwG und Prof. Dr. Dr. Battis trug sie demVGH in entsprechenden Schrift sätzen vor. Dabei erhoben wir auch fortlaufend aktualisierte Daten bspw. zur Grundsicherung, zu den Kosten

von HEINI SCHMITT Vorsitzender des dbb Hessen

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trat ein Justizwachtmeister auf, der in Frankfurt seinen Dienst versieht. Er ist Mitglied in der Deutschen Justizge werkschaft (DJG). Der renommierte Verfassungsrechtler Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis aus Berlin wurde vom dbb Hessen mit der Einreichung und Vertretung der Klage beauftragt. Von Anfang an konzentrierten wir uns – ausgehend von der Rechtspre chung des BVerfG aus 2015 – auf Be rechnungen zur Nettoalimentation unseres Klägers imVergleich zum Niveau der Grundsicherung in hessi schen Ballungsräumen. Ausgelöst wurde das Ganze durch die Festlegungen in der Koalitionsver einbarung von CDU und Bündnis 90/ Die Grünen für die 19. Legislaturperi ode im Januar 2014. Den Beamtinnen und Beamten in Hessen wurden da nach 2015 eine ’Nullrunde’ und eine Beihilfekürzung zugemutet. Außer dem sollten von 2016 bis 2018 Besol dungsanpassungen von höchstens ei nem Prozent erfolgen.

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