Broschüre Existenzgründung 2.indd

VI. Jeder Chef ist nur so gut wie seine Mitarbeiter – Basics Arbeitsrecht Oftmals wollen Sie, insbesondere wenn Ihre Existenz- gründung gut angelaufen ist, auf Dauer nicht alles alleine erledigen. Bestenfalls benötigen Sie aufgrund des großen Arbeitsaufkommens Unterstützung. Vielleicht benötigen Sie für bestimmte Aufgaben Unterstützung von einem Ex- perten. Jeder Existenzgründer steht im Laufe seines Unterneh- mensstarts vor der Aufgabe, Mitarbeiter einzustellen. Hierbei müssen Sie allerdings in rechtlicher Hinsicht Vieles beachten. Das Arbeitsrecht ist ein komplexes Feld. Nicht umsonst hat es in Deutschland seine eigene Ge- richtsbarkeit – das Arbeitsgericht (ArbG), das Landesar- beitsgericht (LAG) sowie das Bundesarbeitsgericht (BAG) – vor der Sie sich im Zweifelsfall verteidigen müssen oder Ihre Rechte einzuklagen versuchen. A. Das Arbeitsverhältnis Unter dem Begriff des Arbeitsverhältnisses versteht man die Summe aller Rechtsbeziehungen zwischen einem Ar- beitgeber und seinem Arbeitnehmer. Dieses kommt im Regelfall durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu- stande. 1. Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses zu ähn- lichen Formen Sie müssen das Arbeitsverhältnis von ähnlichen Formen abgrenzen können. a) Outsourcing Nicht immer muss eine Arbeitsentlastung die Einstellung eines Mitarbeiters zur Folge haben. Bestimmte Aufgaben- bereiche können Sie auch anderweitig „outsourcen“, ohne dass Sie selbst zum Arbeitgeber werden. Prädestiniert hierfür sind Aufgabenbereiche wie die Buchhaltung, aber Dinge wie die grafische Gestaltung bestimmter Maßnah- men oder die technische Umsetzung z. B. Ihrer Webprä- senz bieten sich dafür an, sie in die Hände anderer, spe- zialisierter Unternehmen zu legen, anstatt hierfür einen Mitarbeiter einzustellen. Der wesentliche Unterschied ist, dass Sie in einem solchen Fall nicht Arbeitgeber, sondern Auftraggeber werden. Zwischen Ihnen und der beauftragten Person bzw. dem beauftragten Unternehmen entsteht also kein Arbeits- verhältnis, sondern ein Werk-, Dienst- oder Geschäfts- besorgungsvertrag bzgl. einer bestimmten Aufgabe. Ihre Pflichten beschränken sich dann auf die Zahlung des ver- einbarten Preises und die Annahme der ordnungsgemä- ßen Leistung. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen treffen Sie hingegen nicht.

Wenn Sie bestimmte Aufgaben zu erledigen haben, prüfen Sie den Umfang und die Dauer dieser Aufgaben. Danach entscheiden Sie, ob sich die Einstellung eines Mitarbeiters lohnt oder ob das Outsourcen an Dritte zweckmäßiger erscheint. Hierdurch können Sie gegebenenfalls die dau- erhafte Belastung mit Sozialabgaben des Arbeitgebers für Angestellte und Arbeiter sparen. b) Abgrenzung zur freien Mitarbeit Anstatt eines festen Mitarbeiters kann es sich für Sie oft auch lohnen, einen sog. freien Mitarbeiter zu engagieren. Im Gegensatz zum Outsourcing kommen freie Mitarbei- ter für Sie dann in Betracht, wenn nicht die Erledigung spezifischer Aufträge im Raum steht, sondern eine Tätig- keit über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeführt wer- den soll. Die Vorteile eines freien Mitarbeiters gegenüber einem Angestellten bestehen für Sie darin, dass der freie Mitar- beiter, so wie Sie auch, selbstständig tätig ist, weshalb Sie für Ihn keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen und sich auch nicht mit Fragen des Kündigungsschutzes, des Urlaubsanspruches etc. auseinandersetzen müssen. Dass Sie ihm in aller Regel einen Arbeitsplatz zur Verfü- gung stellen, ändert hieran grundsätzlich nichts. Maßgeblich für die Einstufung eines Mitarbeiters als freier Mitarbeiter ist nicht die Tatsache, dass Sie ihn als solchen bezeichnen, sondern ob er tatsächlich „frei“ oder aber wie ein Angestellter von Ihnen abhängig und somit ein sog. Scheinselbstständiger ist. Indizien für letzteres sind u. a., dass er ausschließlich für Sie arbeitet, an Ihre Weisungen gebunden ist, festen Arbeitszeiten unterliegt, von Ihnen pauschal bezahlt wird und Ihnen keine Konkurrenz ma- chen darf. Für eine echte freie Mitarbeit spricht hingegen, wenn er selbst entscheiden kann, wann, wie und wo er die Leistun- gen für Sie erbringt, er ein eigenes Gewerbe betreibt und somit ein eigenes Geschäftsrisiko trägt, er seine eigenen Arbeitsmittel verwendet, er selbst Mitarbeiter für sich ein- stellen kann und ohne jegliche Einschränkung für andere Auftraggeber neben Ihnen tätig werden kann. Ihr Angestellter, so gelten für ihn und zu Ihren Lasten auch sämtliche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und Sie sind verpflichtet, sämtliche Sozialversicherungsbeiträge für die Dauer der Beschäftigung nachzuzahlen. Nur weil Sie einen Mitarbeiter als „freien Mitarbeiter“ bezeichnen, ist er noch keiner. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände seines Engagements. Ist er tatsächlich doch abhängig bei Ihnen be- schäftigt, kann das für Sie teuer werden. Existenzgründun- gen sind allein an diesem Punkt gescheitert!“ Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton mahnt zur Vorsicht: „Entpuppt sich ein ver- meintlich freier Mitarbeiter tatsächlich doch als

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