Broschüre Existenzgründung 2.indd

ob z. B. ein Student den Job bei Ihnen als „nettes Zubrot“ sieht oder ihn benötigt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In letzterem Fall können Sie regelmäßig mit einem höheren Engagement und auch der Bereitschaft, kurzfristig einzuspringen, rechnen. Dipl.-Jurist Norman Konecny klärt auf: „Die Einstellung von Minijobbern ist für Sie vor allem dann interessant, wenn Sie eine Vielzahl kleiner Arbeitseinheiten zu verteilen haben. Gerade wenn die Tä- tigkeit keine oder nur geringe Vorbildung voraussetzt, bietet sich ein großer Fundus von Menschen, die sich etwas hinzu- verdienen wollen oder müssen. Alle relevanten Informatio- nen zum Minijob und alle notwendigen Formulare finden Sie unter www.minijob-zentrale.de. Informieren Sie sich auch dort!“ Beschäftigen Sie einen Arbeitnehmer, der zwischen 450,01 € und 850 € verdient, befindet sich dieser in der sog. Gleit- zone. In dieser Zone werden die zu zahlenden Sozialbei- träge gestaffelt. Würden ab 450,01 € direkt die vollen Sozi- alabgaben anfallen, so würde sich eine Tätigkeit oberhalb des geringfügigen Bereichs für den Arbeitnehmer oftmals nicht lohnen und diesen somit davon abhalten, seinen Beitrag zu den Sozialkassen zu leisten – man spricht hier- bei von der „Teilzeitmauer“. Der Vorteil kann für Sie darin liegen, dass Sie einen Mi- nijobber, der sich bereits bewährt hat quasi in dem Sinne „befördern“ können, dass Sie ihm mehr Arbeitszeit und Aufgabenbereiche einräumen, anstatt sich nach weiteren neuen Mitarbeitern umsehen zu müssen. Die Sozialabga- ben sind mit einem Arbeitgeberanteil von ca. 22% für Sie eher günstiger. Allerdings erhöht sich im Gegensatz zum Minijobber der Verwaltungsaufwand, sie müssen die Ab- gaben direkt separat an Krankenversicherung und Finanz- amt abführen. d) Teil- und Vollzeitarbeit Selbstredend verbleiben noch die klassischen Beschäf- tigungsverhältnisse, die in größerem Umfang als ein Mini- oder Midijob angelegt sind. Diese sind auch heute noch der Regelfall. Der Vorteil liegt darin, dass Sie Mit- arbeiter umfangreich und langfristig binden können. Sie übernehmen aber auch zahlreiche Verpflichtungen. „Nor- male“ Arbeitsverhältnisse sind auch teuer für Sie: Neben der Tatsache, dass bei umfangreicheren Tätigkeiten allein schon dadurch, dass hier eher als im Aushilfsbereich spe- zialisierte Kräfte zum Einsatz, der Stundenlohn in aller Regel höher ist als bei Minijobbern, teilen Sie sich die ver- pflichtenden Sozialversicherungsbeiträge mit Ihrem Ar- beitnehmer. Dies sind für Sie als Arbeitgeber im Jahr 2013 für die Krankenversicherung 7,3% (von insgesamt 15,5%), c) Midijobber – Die Gleitzone zwischen 450,01 und 850 Euro

für die Pflegeversicherung 1,025% (von insgesamt 2,05%), für die Rentenversicherung 9,45% (von 18,9%) und für die Arbeitslosenversicherung 1,5% (von insgesamt 3%). Der Begriff der Vollzeitstelle orientiert sich an dem klas- sischen Modell der „40-Stunden-Woche“, d.h. einer täg- lichen Arbeitszeit von 8 Stunden bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag bei einem arbeitsfreien Wochen- ende. In vielen Branchen hat sich aber auch tarifvertrag- lich eine wöchentliche Normarbeitszeit von 35 Stunden oder einem Wert zwischen 35 und 40 Stunden etabliert. Teilzeitstellen weisen demgemäß nur einen bestimmten Prozentsatz der Arbeitszeit bei gleichem Stundenlohn auf. In gleichem Maße sind dann natürlich auch die Urlaubs- ansprüche geringer. Die Teilzeitarbeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Dipl.-Jurist Norman Konecny erklärt: „Hier müssen Sie jedoch aufpassen: Ist Ihr Unterneh- men soweit gediehen, dass Sie regelmäßig 15 Ar- beitnehmer oder mehr beschäftigen, hat ein Arbeitnehmer nach sechs Monaten der Beschäftigung einen Anspruch dar- auf, dass seine Arbeitszeit auf seinen Wunsch hin verringert wird, sofern dem keine betrieblichen Gründe entgegenste- hen. Als Existenzgründer können Sie innerhalb der ersten zwei Jahre Ihrer Existenzgründung bei der Arbeitsagentur einen Einstellungszuschuss beantragen. Wenn Sie einen Mitar- beiter unbefristet einstellen, bezahlt Ihnen die Arbeitsagen- tur maximal ein Jahr lang 50 % der gesamten Lohnkosten (also der Summe aus dem Bruttolohn, den Sie Ihrem Ar- beitnehmer zahlen und der entstehenden Lohnnebenkosten, vgl. oben), nämlich 60 % für das erste halbe Jahr und 40 % für das zweite. Bis zu zwei Mitarbeiter können Sie sich auf diese Art und Weise fördern lassen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass Sie die Mitarbeiter, die Sie sich fördern lassen wollen, aus der Arbeitslosigkeit (mindestens drei Monate) rekrutieren. Mein Tipp für Sie: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Arbeitsagentur vor Ort nach weiteren Fördermöglichkeiten! Oft gibt es regionale Förderprogramme für bestimmte Perso- nengruppen, z. B. Langzeitarbeitslose oder ältere Arbeitssu- chende, die Sie in Anspruch nehmen können.“ e) Befristete Einstellungen Den gesetzlichen Regelfall stellt die unbefristete Einstel- lung dar, die nur durch eine Kündigung beendet werden kann. Allerdings werden Sie oftmals ein Interesse daran haben, einen neuen Mitarbeiter zunächst nur für einen bestimmten Zeitraum einzustellen, um danach erneut zu entscheiden, ob Sie die Zusammenarbeit mit ihm fortset- zen wollen, sei es, um die weitere Entwicklung des Ge- schäfts abzuwarten oder um festzustellen, ob Ihr Arbeit- nehmer Ihren Erwartungen gerecht werden kann. Eine Befristung bedarf grds. der Schriftform; Sie müssen eine Befristung daher zwingend im Arbeitsvertrag schriftlich

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