BayernDach Magazin 4-2019_OEB

Versicherung BETRIEB

nicht versichert sind Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssyste- men sowie Displays und Monitore. Kann durch eine Glasreparatur ein Austausch der Scheibe vermieden werden, verzichten viele Versicherer auf die Anrech- nung der Selbstbeteiligung. Wichtig ist das Kleinge- druckte: Nach einem Scheibenwechsel sollte die Einstellung von Sensoren wie z. B. Regensensor und Spurhalteassistent im Versicherungsschutz einge- schlossen sein. Naturgewalten/Elementarereignisse: Dazu zählen Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbe- ben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen oder Vulkan- ausbruch. Ein Sturm liegt im Sinne der Versiche- rungsbedingungen ab Windstärke 8 vor. Das ent- spricht Windgeschwindigkeiten von min. 63 km/h. Als Lawinen werden an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen definiert. Schäden durch Dachlawinen werden also häufig nicht durch die Teilkaskoversicherung ersetzt. Aller- dings bieten viele Versicherungen den Einschluss von Dachlawinen und Muren an. Wildunfälle: Besonders große Marktunterschiede gibt es bei der Definition von Wildunfällen. Die schlechteste Regelung ist ausschließlich der Zusam- menstoß mit Haarwild. Etwas besser ist da schon der Schutz beim Zusammenstoß mit Haarwild, Rindern, Schafen usw. Der optimale Versicherungsschutz ist durch den Einschluss des Zusammenstoßes mit jeder Art von Tieren gegeben. Schäden durch Marderbiss: Ein Versicherungsschutz sollte für Schäden durch Marderbiss und darüber hi- naus für Folgeschäden bestehen. Als üblicher Wert für die Mitversicherung der Folgeschäden gelten 3.000 €. Viele Versicherer bieten auch einen Schutz für Schäden bei Tierbiss durch Tiere jeder Art an. Kurzschlussschäden: Heute besitzen die Fahrzeuge immer mehr elektronische Komponenten. Deshalb sollten auch Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss mitversichert sein. Auch hier sollte die Deckung mindestens Folgeschä- den von bis zu 3.000 € beinhalten. Einige Versiche- rungsanbieter schließen allerdings Schäden an ange-

schlossenen Geräten (z. B. Unterhaltungssystemen) vom Versicherungsschutz aus. Schloss- und Schlüsselersatz: Der Versicherungs- markt bietet die Kostenübernahme von Schlossän- derungen und Schlüsselersatz bei Entwendung der Schlüssel an. Die Vollkaskoversicherung tritt darüber hinaus auch noch bei selbst verschuldeten Unfällen und böswilli- gen Handlungen von fremden Personen (Vandalis- mus) ein. Nicht als Unfälle gelten übrigens Schäden am Fahr- zeug durch Verrutschen der Ladung oder Bedie- nungsfehler, wie sie nachfolgend beschrieben sind. Nicht versicherte Schadenfälle: In der Vollkasko nicht versichert ist z. B. ein Motorschaden nach Be- tankung mit dem falschen Kraftstoff. Kein versicher- ter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden, ist auch die Falschbedienung einer Hebebühne am Fahrzeug. Ebenso kein Fall für die Teil- oder Vollkaskoversicherung sind Schmor- und Sengschäden. Diese sind kein Brand im Sinne der Versicherungsbedingungen. Deckungserweiterungen: Der Versicherer sollte auch bei grober Fahrlässigkeit zur Leistung verpflichtet sein. Zumindest bei Pkw sollte auf den Abzug von Abnutzungsbeträgen bei Reparaturen und damit beim Austausch von Teilen verzichtet werden („Kein Abzug neu für alt“). Bei Neufahrzeugen sollte die Entschädigung bei Totalschäden oder Totalverlust mindestens bis 18 Monate nach der Erstzulassung zum Neupreis erfolgen (Neupreisentschädigung). Wichtig ist bei Leasing- und kreditfinanzierten Fahr- zeugen, dass eine Leasingdifferenzdeckung/GAP-De- ckung/Differenzkasko vereinbart wird, sofern dies nicht über den Leasinggeber abgesichert ist. Der Versicherungsmarkt bietet auch den Ersatz von Treibstoff und Betriebsmitteln nach Kaskoschäden. Für Nutzfahrzeuge können zusätzlich sogenannte Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden versichert werden. Dann sind Schäden am Fahrzeug beispiels- weise durch Bedienungsfehler, Materialbruch, Ver- sagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtun- gen abgedeckt.

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