BayernDach Magazin 5-2017

Recht BLAUE SEITEN

ALS MITGLIEDER DES ZVDH HABEN DIE LANDESINNUNGSVER- BäNDE BEREITS ÜBER DIE AKTUELLEN äNDERUNGEN DER FACH- REGEL FÜR ABDICHTUNGEN ABGESTIMMT. DIE VERöFFENTLI- CHUNG ERFOLGTE IM UPDATE 11/2017. Flachdachrichtlinie geändert

dämmstoffe aus Hartschaum“ wurden um die Eigenschaften des Hartschaums präzisiert, bei denen Maßnahmen zu treffen sind. So ist dies nur noch der Fall, wenn EPS mit einer Druckbelastbar- keit < 150 kPA verwendet wurde. Dies ist somit nur noch für EPS DAA dm der Fall. Im nachfolgenden Abschnitt (3) erfolgt die Aufzählung nun mit Spiegelstrichen und nicht mehr im Fließtext. Kehlen wurden durch die Ergänzung „bei loser Verlegung“ präzisiert und durch den Zu- satz „sowie vergleichbaren Stellen“ als nicht abschließende Auf- zählung dokumentiert. In Abschnitt 3.2.2. (2) Trenn- und Ausgleichschichten wurde der Begriff „Abdichtungslage“ durch „Kunststoff- oder Elastomer- bahn“ ersetzt. Im Abschnitt 3.4.1 (10) wurde ergänzt, dass PU-Hartschaumplatten mit größeren Abmessungen als 1,25 m möglich sind, wenn die Platten an den Ecken mechansich befestigt werden, und der Ab- stand der Befestiger entlang der Plattenkante maximal 1,25 m be- trägt. Verkannte Regel der Technik Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schuldet der Auftrag- nehmer in erster Linie eine Ausführung gemäß der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. Ist dort hinsichtlich der Ausführungsgrundlage nichts anderes festgelegt, kommen im Streitfall zwangsläufig die allgemein anerkannten Regeln der Technik ins Spiel. Bei den unterschiedlichen Regelungen zur Ausführung einer Dachabdichtung wird die Frage wieder ganz aktuell gestellt wer- den. Unzählige Gerichte haben sich schon in durchaus sperrigen Definitionen versucht. Manch ein Sachverständiger wollte in sei- nem Gutachten die eigene Meinung zur anerkannten Regel der Technik erheben. Ingenieure und Architekten wiederum haben dazu oft ganz eigene Ansichten – anstatt Einsichten. Daher kann WAS IST EIGENTLICH DIE „ANERKANNTE REGEL DER TECHNIK“? EINE FRAGE, DIE ENTSCHEI- DEND IST, WENN ES ZUM STREIT MIT DEM AUF- TRAGGEBER UND SEINEN PLANERN KOMMT.

Foto: Preissinger

Die Änderungen der Fachregel für Abdichtungen – Flachdach – wurde präzisiert.

Die änderungen dienen zum Teil dem besseren sprachlichen Ver- ständnis oder der Präzisierung von Regelungen. Im Einzelnen wurde geändert: So wurde Abschnitt 2.2 (2) sprachlich umgestellt und ist daher bes- ser verständlich. Zusätzlich wurde durch die Aufnahme der For- mulierung „sowie vergleichbare Fälle“ verdeutlicht, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. In 2.3.2. (4) wurde in den 1. Satz „in besonderen Fällen“ vor dem Wort „unterlaufsicher“ eingefügt. Diese Einfügung macht deut- lich, dass eine wasserunterlaufsichere Ausführung nur in beson- deren Fällen auszuführen ist und somit keine zwingende Regel- anforderung darstellt. Dampfsperren und Abdichtungen können also weiterhin auch lose verlegt, teilflächig oder voll verklebt ver- legt werden. In 2.6.1 (2) werden Ausführungen aufgezählt, bei denen Maßnah- men zur Aufnahme horizontaler Kräfte erforderlich werden. Die „Dachaufbauten mit leichtem Oberflächenschutz und Wärme-

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