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Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport

und das Funktionstraining vom 01. Januar 2011

Um sicherzustellen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leis-

tungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX im Rahmen der für die einzelnen Rehabilita-

tionsträger geltenden Vorschriften nach einheitlichen Grundsätzen erbracht bzw. gefördert

werden, treffen die Rehabilitationsträger

die gesetzlichen Krankenkassen

die gesetzlichen Unfallversicherungsträger

die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte

die Träger der Kriegsopferversorgung

und

der Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e. V.

der Deutsche Behindertensportverband e. V., zugleich in Vertretung des Deutschen

Olympischen Sportbundes,

die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-

Kreislauferkrankungen e. V.

die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V.

und

die Kassenärztliche Bundesvereinigung

unter Beteiligung und Beratung

des Weibernetz e. V.

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