Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport
und das Funktionstraining vom 01. Januar 2011
Um sicherzustellen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leis-
tungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX im Rahmen der für die einzelnen Rehabilita-
tionsträger geltenden Vorschriften nach einheitlichen Grundsätzen erbracht bzw. gefördert
werden, treffen die Rehabilitationsträger
die gesetzlichen Krankenkassen
die gesetzlichen Unfallversicherungsträger
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte
die Träger der Kriegsopferversorgung
und
der Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e. V.
der Deutsche Behindertensportverband e. V., zugleich in Vertretung des Deutschen
Olympischen Sportbundes,
die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-
Kreislauferkrankungen e. V.
die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V.
und
die Kassenärztliche Bundesvereinigung
unter Beteiligung und Beratung
des Weibernetz e. V.
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