AKWL MB 4-2013 (02.10.2013) - page 9

AKWL MB 04 / 2013
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RECHT
Boni auf RX-Arzneimittel
jetzt gesetzlich verboten
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Am 13. August 2013 trat das Dritte Gesetz zur Ände-
rung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
7. August 2013 in Kraft. Im Zuge dieses Gesetzes erfolgte
auch eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes. § 7 Abs.
1 Ziffer 1 HWG wurde um folgenden Satz ergänzt: „Zuwen-
dungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig,
soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden,
die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten.“
Verstöße gegen die Arzneimittelpreisverordnung durch
die Gewährung von Boni auf preisgebundene Arzneimittel
(verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie zu Lasten der
gesetzlichen Krankenkassen verordnete Arzneimittel) sind
somit nunmehr auch immer wettbewerbswidrig, da die vom
Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen zugrunde ge-
legte sog. „Spürbarkeitsschwelle“ nunmehr keine Anwen-
dung mehr findet. Neben der bereits in der Vergangenheit
zulässigen berufsrechtlichen Ahndung der Verstöße gegen
die Arzneimittelpreisverordnung ist zukünftig in diesen Fäl-
len auch ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen möglich.
Nach der Änderung des § 7 HWG sind nunmehr alle Zuwen-
dungen und Werbegaben, die gezielt mit der Abgabe preis-
gebundener Arzneimittel gewährt werden, unzulässig. Le-
diglich Kundenzeitungen sind hiervon gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5
HWG ausdrücklich ausgenommen.
Seit dem 13. August
ist es im Heilmittelwerbegesetz geregelt: Boni
auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nicht zulässig.
Foto: ABDA
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