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10. Vertraulichkeit

Alle Informationen, die durch die Immobilien Sandra Schwarzmitgeteilt

werden, sind für den Empfänger bestimmt, vertraulich zu behandeln

und nicht an Dritte weiterzugeben. Bei Abschluss eines Kaufvertrages

oder Mietvertrages eines nachgewiesenen Objekts mit einem Dritten,

auch eine Tochterfirma, führt die Weitergabe zur Provisionspflicht

in Höhe der vereinbarten Provision. Die weitere Geltendmachung

eines Schadens bleibt vorbehalten, insbesondere auch bezüglich der

entgangenen Provision von der anderen Vertragsseite.

11. Vorkenntnisse

Vorkenntnis eines Objekts hat der Interessent innerhalb von 3

Kalendertagen unter Quellenangabe schriftlich mitzuteilen. Die

Schriftform ist ebenfalls bei Beendigung eines Suchauftrages

erforderlich.

12. Notarieller Kaufvertrag

Das Maklerbüro hat die Berechtigung, die Provisionsvereinbarung in

den notariellen Kaufvertrag aufzunehmen.

13. Alleinaufträge

Alleinaufträge können in schriftlicher oder mündlicher Form

erteilt werden. Die Kündigung eines Alleinauftrages hat schriftlich

zu erfolgen, die Frist hierfür beträgt 1 Monat nach Ablauf des

Alleinauftrages. Wird der Alleinauftrag nicht gekündigt, verlängert er

sich auf unbegrenzte Zeit und ist nach Ablauf eines Jahres zumindest

mündlich zu verlängern. Aktivitäten sowie der Interessentennachweis

werden dem Alleinauftraggeber jeweils schriftlich mitgeteilt.

14. Kundenschutz

Wird von Verkäufer/Vermieter ein Kunde geschützt, so beinhaltet dieser

KundenschutzdenAnspruchdesMaklerbürosaufdievolleProvisionshöhe

aus dem Geschäft.Also Verkäufer-, Käuferprovision bzw.Mieterprovision

undzwarunabhängigdavon,obderzudemZeitpunktdesKundenschutzes

aktuelle Preis erzielt wird.Bei Verhandlungen ist derMakler in jedemFall

hinzuzuziehen. Eine Provisionsvereinbarung ist in einem

notariellen Kaufvertrag aufzunehmen. Bei einem eventuell ohne

Einbeziehung des Maklers entstehender Kaufvertrag ist unverzüglich

nach Abschluss das Maklerbüro in Kenntnis zu setzen. Spätere

Direktangebote an Kauf- und Mietinteressenten durch den Verkäufer,

Immobilie und der dort ortsüblichen Provisionen, soweit

in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich ein anderer

Provisionssatz genannt ist. Die Provision ist verdient und

fällig bei notariellem Abschluss des Hauptvertrages.

6. Maklerprovision bei anderen Geschäften

Kommt zwischen dem Interessenten und dem genannten

Verkäufer/Vermieter ein anderes Geschäft zustande,auch auf

dem Wege der Zwangsversteigerung, so ist oben genannte

Maklerprovision zu zahlen. Ebenso ist der Interessent

verpflichtet, das Maklerbüro von Vertragsverhandlungen

oder Vertragsabschlüssen unverzüglich zu informieren.

7. Provisionsanspruch bei Direktangebot

Spätere Direktangebote an Kauf- und Mietinteressenten

durch

den Verkäufer, Vermieter oder Angebote über Dritte über

bereits genannte Objekte (vermittelt oder nachgewiesen)

unterbrechen nicht den Ursachen-Zusammenhang

zwischen Maklerleistung und Vertragsabschluss. Der

Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens

ein dem wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft

zustande kommt dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg

erzielt wird. Dies gilt auch für den Fall, wenn mit den von

uns nachgewiesenen Interessenten in einer Frist von 3

Jahren nach Abschluss des ersten von uns vermittelten

Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die in

wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem zuerst erteilten

Auftrag oder den weiteren erteilten Aufträgen stehen.

8. Doppeltätigkeit

Die Immobilien Sandra Schwarz kann für beide Seiten –

Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter – nachweisend

sowie vermittelnd gegen Entgelt tätig sein. Die

Doppeltätigkeit wird als Regelfall betrachtet.

9. Kosten bei Nichtzustandekommen

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, entstehen

bei Nichtzustandekommen eines Vertragsabschlusses

dem

Kauf-/Mietinteressenten

keine

Kosten.

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