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Infoline - Ausgabe: 2.2014

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ZUR PERSON:

Rechtsanwalt Privatdozent

Dr. iur. habil. Michael Anton,

LL.M., Studium der Rechts-

wissenschaften mit den

Schwerpunkten „Deutsches

und internationales Ver-

trags- und Wirtschaftsrecht“

an der Universität des

Saarlandes und „Internatio-

nal Commercial and Banking

Law“ an der University of

Johannesburg, South Africa

(2004); Promotion und

Habilitation an der Univer-

sials Schüler von Prof. Dr.

iur. Dr. rer. publ. Dr. h.c.

mult. Michael Martinek; seit

2010 Hochschullehrer an

der Universität des Saar-

landes in den Bereichen:

Vertrags- und Verbraucher-

schutzrecht, Handels- und

Gesellschaftsrecht, Bank-,

Vertriebs- und Transport-

recht sowie im gewerbli-

chen Rechtsschutz, Wett-

bewerbsrecht und IT-Recht

(im Zertifikat „Patent und

Innovationsschutz“); seit

2013 zusätzlich Lehrbeauf-

tragter an der EBS Universi-

tät für Wirtschaft und Recht,

Wiesbaden.

von Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael Anton, LL.M.

Die Praxis eines niedergelassenen Arztes ist ein „Familienunternehmen“ besonderer Art. Ehepartner

unterstützen regelmäßig die medizinische Leitung in vielerlei Hinsicht im Praxisalltag. Gemeinsam

wird regelmäßig auch die Praxisnachfolge bestimmt. Eine Statistik der Bundesärztekammer zum

31.12.2013 besagt, dass von 123.629 niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten in Deutschland insge-

samt 34.419 mindestens 60 Jahre und älter sind. Prognosen sprechen davon, dass in den nächsten

10-15 Jahren bis zu 70 % der niedergelassenen Ärzte aus ihrem Berufsleben ausscheiden werden.

Die Suche nach einem Nachfolger und der Verkauf des „Familienunternehmens“ Arztpraxis stellen

erfahrungsgemäß einen besonderen Einschnitt in die familiäre und berufliche Situation dar. Eine

Praxisnachfolge bietet gleichzeitig komplexe zivil-, arbeits-, gesellschafts- und handelsrechtliche,

zusätzlich aber auch sozial- und steuerrechtliche sowie betriebswirtschaftliche Herausforderungen.

Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Praxisnachfolge sowie eine sorgfältige und vertrauensvol-

le Rechtsberatung sorgen für einen „reibungslosen“ Übergang der Praxis. Das vorliegende „ABC“ der

Praxisnachfolge dient als Einstieg in regelmäßig wiederkehrende Rechtsfragen bei der Veräußerung

und dem Erwerb einer Arztpraxis.

A

ngestellte:

Nach § 613a BGB blei-

ben die Arbeitsverträge der Praxi-

sangestellten im Grundsatz so be-

stehen, als gäbe es keine Praxisnachfolge.

Dies dient zum einen der ungestörten

Fortführung des laufenden Betriebes,

insbesondere aber dem Schutz der Praxi-

sangestellten: Das Recht zur ordentlichen

Kündigung wegen der Praxisnachfolge

ist ausgeschlossen. Hier besteht jedoch

Gestaltungsspielraum: Eine „sanierende

Gesundschrumpfung“ ist für den Erwer-

ber bei Fortführung der Praxis mit nur

wenigen, speziell ausgesuchten Mitarbei-

tern nicht ausgeschlossen. Steht dagegen

die Übertragung medizinischer Geräte

im Mittelpunkt der Praxisnachfolge (wie

bspw. bei einer radiologischen Praxis)

oder erfolgt eine Übernahme der Mehr-

zahl der Mitarbeiter, wird eine Kündigung

einzelner Angestellter anlässlich des Be-

triebsübergangs ausgeschlossen sein.

B

ewertung:

Die Parteien müssen sich

im Praxiskaufvertrag (→ Vertrag)

auf einen Kaufpreis einigen. Die Ver-

ständigung hierüber orientiert sich regel-

mäßig am gutachterlichen Verkehrswert

der Praxis. Dieser bestimmt sich meist

nach der sog. Ärztekammermethode (ge-

mäß den „Hinweisen zur Bewertung von

Arztpraxen“ 2008), die neben dem „Sub-

stanzwert“ zusätzlich den „ideellen Wert“

der Praxis gemäß den Umsätzen berück-

sichtigt. Alternative betriebswirtschaftli-

che Methoden, die sich an den zukünftig

erwarteten Erträgen der Praxis orientie-

ren, erlangen zunehmend Bedeutung.

C

hancen:

Der Erwerber kann bei

Übernahme einer bestehenden Pra-

xis den langwierigen und mühsamen

Aufbau eines eigenen Patientenstammes

vermeiden. Er nutzt die Sogwirkung einer

etablierten Praxis und den Imagetransfer

von dem ausscheidenden Arzt für sich

selbst. Andererseits sieht der Veräußerer

FAMILIEN-

UNTERNEHMEN