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ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN

EINE DER FOLGENDEN VORAUSSETZUNGEN IST FÜR DIE ZULASSUNG

ZUR BERUFSREIFEPRÜFUNG ERFORDERLICH

• Lehrabschlussprüfung (gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes)

• Meisterprüfung (gemäß § 20 des Berufsausbildungsgesetzes)

• Befähigungsprüfung (gemäß § 22 der Gewerbeordnung)

• Land- und forstwirtschaftliche FacharbeiterInnen- bzw. Meisterprüfung (gemäß § 7, § 12

des land- und forstwirtschaftlichen BAG)

• Erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule

• Mind. dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

• Mind. 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des

medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfedienste

• Abschluss einer Ausbildung zur/zum medizinischen MasseurIn gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe

und die Ausbildung zur/zum medizinischen MasseurIn und HeilmasseurIn – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002

• Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienst-

rechtsgesetzes 1979 bzw. § 67 des Vertragsbe-

dienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit

§ 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder

höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw.

Entlohnungsgruppen A4, D, E 2b, W2, M BUO 2, d

oder die Bewertungsgruppen v4/2, jeweils

gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstver -

hältnis verbrachten Dienstzeit von mind. drei

Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres