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1.3 Landesbauordnungen

Der Mindestschutz wird in den Landesbauordungen übernommen, Unterschiede

gibt es in diesen in Bezug auf die Verantwortlichkeiten bei Wartung,

Instandhaltung und Überprüfung.

Auszug aus der Rheinland-Pfälzischen Bauordnung (LBauO):

- In § 44 Wohnungen Abs.(7) heißt es hierzu:

(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die

Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen

Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und

betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Bestehende Wohnungen sind entsprechend auszustatten.

Auszug aus dem Gesetz zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung und

Änderung des Bremischen Ingenieursgesetzes (BremGBl.):

(4) 1 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über

die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen

Rauchwarnmelder haben.

2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben

werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

3 Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis

zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten.

4 Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern,

es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.