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1.3 Landesbauordnungen
Der Mindestschutz wird in den Landesbauordungen übernommen, Unterschiede
gibt es in diesen in Bezug auf die Verantwortlichkeiten bei Wartung,
Instandhaltung und Überprüfung.
Auszug aus der Rheinland-Pfälzischen Bauordnung (LBauO):
- In § 44 Wohnungen Abs.(7) heißt es hierzu:
(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die
Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und
betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Bestehende Wohnungen sind entsprechend auszustatten.
Auszug aus dem Gesetz zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung und
Änderung des Bremischen Ingenieursgesetzes (BremGBl.):
(4) 1 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über
die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
Rauchwarnmelder haben.
2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben
werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
3 Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis
zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten.
4 Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern,
es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.