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Der Vorstand der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in seiner Sit-

zung am 5. Oktober 2017 aufgrund des § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung

der Apothekerkammer Westfalen-Lippe und des § 6 der Richtlinien der

Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe folgen-

de Änderungen der Richtlinien der Fürsorgeeinrichtung vom 24. März

1982 beschlossen:

1) § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe kann bei Bedürf-

tigkeit Leistungen gewähren an:

1. Kammerangehörige Apothekerinnen und Apotheker

sowie deren im Haushalt lebende Ehegatten oder Le-

benspartner und minderjährige Kinder,

2. hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner undWai-

sen verstorbener kammerangehöriger Apothekerinnen

und Apotheker, sofern sie ihren ständigen Wohnsitz im

Kammerbereich Westfalen-Lippe haben.“

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die Leistungen

nach den Richtlinien der Fürsorgeeinrichtung der Apothe-

kerkammer Westfalen-Lippe für Angestellte (FE/A) in öf-

fentlichen Apotheken im Bereich oder bei der Apotheker-

kammer Westfalen-Lippe oder beim Apothekerverband

Westfalen-Lippe erhalten.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Wörter „bei der Aufnahmekammer“ werden ersetzt durch

die Wörter „bei der Apothekerkammer Westfalen-Lippe“.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Nach demWort „Absatz“ und der Ziffer „1“ wird das Wort „Nr.“

und die Ziffer „1“ eingefügt.

2) § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bedürftigkeit liegt vor

1. bei einer alleinstehenden Person, wenn die Einkünfte

imMonat weniger als 1.000,00 € betragen,

2. bei einer Familie oder Lebenspartnerschaft ohne min-

derjährige Kinder, wenn die gemeinsamen Einkünfte

der Eheleute oder Lebenspartner imMonat weniger als

1.310,00 € betragen; die Einkünfte volljähriger Kinder

können angerechnet werden,

3. bei einer Familie oder Lebenspartnerschaft mit min-

derjährigen Kindern, wenn die gemeinsamen Einkünfte

der Eheleute oder Lebenspartner und der minderjähri-

gen Kinder zusammen im Monat weniger als 1.310,00

€ für die Eheleute oder Lebenspartner und 128,00 € für

jedes minderjährige Kind betragen; die Einkünfte voll-

jähriger Kinder können angerechnet werden,

4. bei einer Witwe oder ehemaligen Lebenspartnerin oder

einem Witwer oder ehemaligen Lebenspartner mit

minderjährigen Kindern, wenn die gemeinsamen Ein-

künfte der Witwe oder der ehemaligen Lebenspartne-

rin oder des Witwers oder des ehemaligen Lebenspart-

ners und der minderjährigen Kinder zusammen im

Monat weniger als 1.000,00 € für die Witwe oder die

ehemalige Lebenspartnerin oder den Witwer oder den

ehemaligen Lebenspartner und 128,00 € für jedes min-

derjährige Kind betragen; die Einkünfte volljähriger Kin-

der können angerechnet werden,“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „kann der Sozialausschuss die

Bedürftigkeit noch befürworten“ ersetzt durch die Wörter

„kann die Bedürftigkeit noch befürwortet werden“.

3) § 3 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 ersatzlos gestrichen.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort „oder

Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Bundessozialhilfegesetz“

ersetzt durch die Wörter „den Sozialgesetzbüchern“.

4) § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugemutet

werden kann, ihren / seinen eigenen Unterhalt und den ihrer /

seiner Angehörigen durch Aufnahme einer – nötigenfalls auch

berufsfremden – Arbeit zu bestreiten,“

b) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „realisierbare“ ersatzlos

gestrichen.

c) In Absatz 2 wird das Wort „entscheidet“ ersetzt durch das Wort

„berät“ und nach demWort „Familienangehörigen“ werden die

Wörter „oder den Lebenspartnern“ eingefügt.

5) § 5 wird wie folgt neu gefasst:

„ § 5

Verwaltung

(1) Die laufenden Geschäfte der Fürsorgeeinrichtung werden von

der Geschäftsstelle der Kammer erledigt.

(2) Anträge auf Leistungsgewährung aus der Fürsorgeeinrichtung

werden zunächst dem Sozialausschuss zur Beratung vorgelegt.

Über die Ergebnisse des Sozialausschusses entscheidet der

Vorstand.

(3) Entscheidungen des Vorstands sind im Verwaltungsrechtsweg

anfechtbar.“

6) § 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Änderung der Richtlinien der Fürsorgeeinrichtung tritt am 1.

Januar 2018 in Kraft.“

A u s g e f e r t i g t:

Münster, den 22. November 2017

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Gabriele Regina Overwiening

Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

ÄNDERUNG DER RICHTLINIEN DER FÜRSORGEEINRICHTUNG (FE) DER APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

VOM 5. OKTOBER 2017

MIXTUM

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/ AKWL

Mitteilungs

blatt

05-2017