F i r s t l - R e p o r t
F a k t e n & I n f o s
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BAYERISCHES DACHDECKERHANDWERK
duktes als Verfasser einer falschen Gebrauchsanwei-
sung.
In diesem Zusammenhang muss sich jedoch der Be-
steller als Fachbetrieb seines Gewerkes vorhalten lassen,
dass ihm die technischen Anforderungen, wie z. B. an
Abdichtungsbahnen aus Bauregelliste und Produktdaten-
blättern im Regelwerk des ZVDH bekannt sein müssten.
Ein typischer Anwendungsfall hierzu sind brandlastre-
duzierte selbstklebende Flachdachdampfsperren und Not-
abdichtung, die z. B. bis Temperaturen bis zu -5° C ver-
legt werden können, wie sie von einer Handelsfirma an-
geboten werden. Produkte für die Abdichtung sind zwar
geregelt. Jedoch müssen Dampfsperren lediglich ihr
Brandverhalten mit einem Ü-Zeichen nachweisen.
Die Anforderungen an geregelte Bauprodukte sind
jedoch unabhängig zu der Dauer eines Verwendungs-
zwecks und zu dem Hinweis zu sehen, dass ja die eigentli-
che Abdichtung erst noch kommt.
Es ist daher unbedingt anzuraten, dass gewerbliche
Verbraucher die Herstellerangaben, Verlegerrichtlinien,
Anwendungsbereiche etc. vor Anwendung prüfen und
beim Auftraggeber ggf. ihre Bedenken schriftlich anmel-
den.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder des
Landesinnungsverbandes Bayern in der Geschäfts-
stelle des LIV zusammen mit der technischen Bera-
tung für Mitglieder.
Neues aus dem Arbeitsrecht:
Rund um den Urlaub
Reduziert sich der Urlaubsanspruch eines Arbeit-
nehmers, wenn er unbezahlt freigestellt wird? Ist
Urlaub vererbbar? Was passiert, wenn die Über-
gangsfrist für Alt-Führerscheine verstrichen ist?
Unbezahlte Freistellung führt nicht zur Kürzung
des Urlaubsanspruchs:
Das hat das Bundesarbeitsge-
richt BAG in seinem Urteil vom 06. Mai 2014 (9 AZR
678/12) entschieden. Die Begründung der obersten Ar-
beitsrichter für ihre Entscheidung: Beim Urlaubsanspruch
handelt es sich um einen unabdingbaren Anspruch. Da-
her können die Arbeitsvertragsparteien weder das Entste-
hen eines Urlaubsanspruchs in Zeiten unbezahlter Frei-
stellung ausschließen noch eine Reduzierung des gesetzli-
chen Urlaubs für diese Zeiten vereinbaren. Auch wenn
das BAG in seinem Urteil zwar lediglich auf den gesetzli-
chen Mindesturlaub und nicht auf einen darüber hinaus-
gehenden tarifvertraglichen Urlaubsanspruch Bezug ge-
nommen hat: Analog zum Verfall von Urlaubsansprüchen
bei lang anhaltender Krankheit wird diese Entscheidung
aber wohl auch auf die höheren tarifvertraglichen Urlaub-
sansprüche im Dachdeckerhandwerk anzuwenden sein.
Damit ist eine einheitliche Behandlung des gesetzlichen
und tarifvertraglichen Urlaubs gegeben.
Anspruch auf Urlaubsabgeltung beim Tod eines
Arbeitnehmers:
In seinem Urteil vom 12. Juni 2014 (C
118/13) hat der Europäische Gerichtshof EuGH ent-
schieden, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Tod des Ar-
beitnehmers auf dessen Erben übergehen kann. Diese
Rechtsansicht widerspricht der bisherigen Auffassung des
Bundesarbeitsgerichts BAG, dass es sich bei Urlaubsan-
spruch um einen höchstpersönlichen Anspruch des Ar-
beitnehmers handelt, der mit dem Tod des Arbeitneh-
mers erlischt und somit sowohl der Urlaubsanspruch als
auch der Anspruch auf dessen Abgeltung nicht auf die
Erben des Arbeitnehmers übergehen können.
Übergangsfrist zum 10.09.2014 im Berufskraftfah-
rerqualifikationsgesetz versäumt:
Die letzte Über-
gangsfrist für Alt-Führerscheine endete am 10.09.2014.
Bis dahin mussten Inhaber von Führerscheinen der alten
Klasse 3 bzw. der neuen Klassen C1, C1E, C, CE oder
gleichwertiger Klassen, wenn diese vor dem 10. Septem-
ber 2009 (C-Klassen) erteilt worden sind, ihrer Pflicht zur
Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG nachkommen. Wurde
diese Pflicht zur Weiterbildung bis zum genannten Stich-
tag versäumt, müssen diese Führerscheininhaber zunächst
eine Grundqualifikation erwerben, von der sie eigentlich
ausgenommen waren. Das BKrFQG sieht jedoch – ähn-
lich der Handwerkerausnahme in der Fahrpersonalverord-
nung – eine Ausnahme für Handwerker vor, wenn „Mate-
rial und Ausrüstung“ transportiert werden, das vom Fah-
rer zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt wird und das
Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt.
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