BeiratAktuell 53

››› Wohnungseigentumsrecht ‹‹‹ von RA Rüdiger Fritsch Die magische Zahl Müssen es wirklich immer drei Vergleichsangebote sein? i

Rechtsprechung und herrschende Lehre vertreten die Auffassung, dass den Woh- nungseigentümern vor der Vergabe grö- ßerer Aufträge zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums mehrere, mindestens drei Vergleichsangebote vor- zulegen sind. Dies stößt in der Praxis allerdings auf teilweise unüberwindliche Schwierigkei- ten. Abgesehen davon, dass Handwerker und Bauunternehmen ausgelastet sind, schwindet mehr und mehr die Bereitschaft, Angebote für Wohnungseigentümerge- meinschaften abzugeben. Handwerkern und Bauunternehmern ist mittlerweile bekannt, dass Wohnungsei- gentümergemeinschaft mehrereAngebo- te einholen sollen, weshalb die Wahr- scheinlichkeit, den Zuschlag auch tat- sächlich zu erhalten, gegenüber anderen Nachfragern gering ist. Hinzu kommt, dass die Entscheidungsfindung in Woh- nungseigentümergemeinschaften oftmals sehr langwierig ist. Bestellung: Jahresabo für nur 10 EUR (inkl. MwSt. und excl. Versand) Bitte senden Sie das leserlich ausgefüllte Formular per Post oder Fax an: 02 08. 30 27 68 -32 Massimo Füllbeck Sachverständiger für Wohnungseigentum Sellerbeckstraße 32 · 45475 Mülheim an der Ruhr Ja, hiermit bestellen wir die Zeitschrift BEIRATaktuell im Jahresabo für nur 10 Euro (inkl. MwSt. und excl. Versand). Bitte senden Sie uns ____ Exemplar(e) zum nächsten Erscheinungs­ termin zu. BEIRATaktuell umfasst 16 DIN-A4-Seiten mit den Themen: Technik, WEG-Recht, Mietrecht und Wirtschaft; erscheint 4 x im Jahr und kostet somit pro Einzelheft nur 2,50 Euro! WICHTIG: Das Abonnement ist für ein Kalender- jahr gültig und verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, wenn es nicht fristgerecht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich im Voraus.

Dabei regt sich zu Gunsten der hiermit geplagtenWohnungseigentümer in Recht- sprechung und LiteraturWiderstand gegen die überzogene herkömmliche Rechts- meinung. 1. Pflicht zur Einholung mehrerer Vergleichsangebote Nach überkommener Rechtsmeinung soll ein Beschluss über die Vergabe größerer Instandsetzungsaufträge regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwal- tung verstoßen, wenn nicht zuvor meh- rere, d.h. mindestens drei Vergleichsan- gebote eingeholt wurden. Ein „größerer Auftrag“ soll dabei bereits ab einemAuftragsvolumen von 3.000,00 EUR brutto vorliegen, ohne dass es auf die Größe oder das Finanzvolumen der betreffenden Eigentümergemeinschaft ankomme (vgl.: LG Frankfurt, Urteil v. 19.4.2017, 2-13 S 2/17; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl. 2018, § 21 Rn. 31, 112c). Die einzuholenden Angebote müssen

schriftlich vorliegen, alle wesentlichen Kostenpositionen enthalten sowie aussa- gekräftig, aktuell und vergleichbar sein (vgl.: LG München I, Beschluss v. 28.6.2007, 1 T 2063/07). DiesenAnforderungen dürften in der Re- gel nur Angebote auf der Grundlage einer ingenieurtechnischenAusschreibung ge- nügen. Völlig offen bleibt dabei, wie die Eigentümer bzw. der Verwalter, die ja schließlich keine Bauingenieure sind (und auch nicht sein müssen) dies in der Pra- xis bewerkstelligen sollen. Da die bisherige Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein Beschluss über die Er- teilung einesAuftrags mit einemVolumen von mehr als 3.000,00 EUR in der Regel den Grundsätzen ordnungsmäßiger Ver- waltung widerspricht, öffnet sie querula- torisch veranlagtenWohnungseigentümern Tür undTor für eine Beschlussanfechtung, 2. Einfallstor für querulatorische Ei- gentümer

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BEIRAT AKTUELL 53/IV-19

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