BeiratAktuell 53

››› Aktuelles ‹‹‹ von RAin Cathrin Fuhrländer Ich bin Beiratsmitglied – und nun?

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Der folgende Beitrag ist der erste Teil einer zweiteiligen Abhandlung über das Amt desVerwaltungsbeirates. Er beschäf- tigt sich mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Beirates und zeigt auf, dass die gewissenhafte Ausübung des Amtes auf allen Seiten einen Gewinn darstellt. 1. Das Amt des Verwaltungsbeirates DerVerwaltungsbeirat ist ein in § 29WEG gesetzlich normiertes Organ der Woh- nungseigentümergemeinschaft und soll das Bindeglied zwischen dem Verwalter und denWohnungseigentümern darstellen. Er ist häufig Sprachrohr der Eigentümer für denVerwalter und zugleich umgekehrt. Es ist jedoch für jedes Verwaltungsbei- ratsmitglied unerlässlich, sich über seine Rechte und vor allem auch Pflichten im Klaren zu sein, auch um sich vor allzu fordernden Eigentümern abgrenzen zu können. Der Verwaltungsbeirat muss über denAkt der Beschlussfassung ins Leben gerufen werden, wobei das Amt fakultativ ist, so dass die Wahl eines Beirates nicht zwin- gend erfolgen muss. In vielen Gemein- schaften finden sich keine oder nur we- nige Eigentümer, die bereit sind, das Amt des Verwaltungsbeirates zu übernehmen. Fallkonstellation: Seit Jahren ist der Ehemann einer Eigen- tümerin sehr engagiert und stets auf den Versammlungen anwesend. Bei der an- stehenden Beiratswahl ist die Resonanz auf die Nachfrage des Verwalters sehr verhalten, so dass sich nur der Ehemann und ein weiterer Eigentümer zur Wahl stellen und von den Eigentümern mit gro- ßer Mehrheit auch gewählt werden. Ei- gentümer E ist der Auffassung, die WEG würde gar nicht von einem „richtigen“ Beirat vertreten werden. 2. Bestellung des Verwaltungsbeira- tes und Dauer des Amtes

Der Verwaltungsbeirat besteht nach dem Wortlaut des § 29 WEG aus einemWoh- nungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiterenWohnungseigentümern als Beisitzer, daher aus drei Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder kann jedoch durch Vereinbarungen in der Gemeinschafts- ordnung reduziert oder sogar erweitert sein, was bei kleineren oder größeren Gemeinschaften eher dem Bedürfnis der Eigentümer entspricht. Der Verwaltungs- beirat wird auf der Eigentümerversamm- lung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Findet sich genau die gesetzlich vorgeschriebene oder in der Gemein- schaftsordnung vereinbarte Anzahl der Mitglieder, können die Wohnungseigen- tümer den Verwaltungsbeirat in Gänze, einer sog. Blockwahl, wählen, wenn kein Eigentümer dieser Blockwahl wider- spricht. Andernfalls ist über jeden Ver- waltungsbeiratskandidaten gesondert abzustimmen (vgl. BGH v. 18.01.19 – V ZR 324/17). Grundsätzlich sieht § 29 WEG vor, dass der Verwaltungsbeirat nur aus Eigentümern bestehen darf. Ein Be- schluss, mit dem ein Nichteigentümer (wie in unserem Fall der Ehemann einer Eigentümerin) in den Beirat gewählt wird, ist jedoch nur binnen Monatsfrist ab dem Tag der Beschlussfassung vor dem zu- ständigenAmtsgericht anfechtbar. Erfolgt eine solcheAnfechtung nicht, ist der Ver- waltungsbeirat in der gewählten Zusam- mensetzung im Amt. Die Bestellung kann unbefristet, mithin bis zur Wahl eines neuen Verwaltungs- beirates oder auf eine bestimmte Dauer erfolgen. Sofern eine Wahl des Verwal- tungsbeirates auf eine bestimmte Dauer erfolgt, sollte darauf geachtet werden, dass diese nicht zugleich mit dem Ver- walteramt endet, um der Gemeinschaft die „Handlungsfähigkeit“ (siehe Ziff. 3.c) zu bewahren. Der Vorsitzende des Ver- waltungsbeirats wird entweder durch die Gemeinschaft oder ansonsten von seinen

Mitgliedern selbst bestimmt. Der Verwaltungsbeirat kann jederzeit durch die Eigentümer mit einfacher Stim- menmehrheit abgewählt werden. Umge- kehrt können auch seine Mitglieder je- derzeit in Gänze oder einzeln ihr Amt niederlegen. Fallkonstellation: Der neu gewählteVerwaltungsbeirat will sich stark einbringen. Daher weist er den Verwalter regelmäßig an, Aufträge an Handwerker zu vergeben und will die Zahlungseingänge der Eigentümer selbst überwachen und auch die notwendigen, notfalls gerichtlichen, Schritte einleiten. Die Aufgaben und Befugnisse des Ver- waltungsbeirates werden recht knapp in § 29 Abs. 2 WEG umrissen, wonach le- diglich eine Unterstützung des Verwalters bei der Durchführung seiner Aufgaben vorgesehen ist. § 29 Abs. 3 WEG regelt ferner, dass der Wirtschaftsplan, die Jah- resabrechnung und Rechnungslegung sowie die Kostenvoranschläge durch den Verwaltungsbeirat vor der Beschlussfas- sung geprüft und mit einer Stellungnah- me versehen werden sollen. Weitergehen- de gesetzliche Aufgaben sind für den Verwaltungsbeirat nicht vorgesehen. Solche können sich jedoch im Einzelfall aus der Gemeinschaftsordnung ergeben. Es bleibt daher festzuhalten, dass dasAmt des Verwaltungsbeirates in erster Linie eine den Verwalter unterstützende Tätig- keit darstellt, ergänzt durch die Kontrol- le und Überprüfung der wirtschaftlichen Verwaltung des Verwalters. Der Verwal- tungsbeirat ist jedoch nicht befugt, eigen- mächtigAufträge im Namen der Gemein- schaft an Dritte zu erteilen oder gar selb- ständig oder im Namen der Gemeinschaft rückständige Hausgelder einzuklagen (vgl. LG Düsseldorf v. 02.10.13 – 25 S 53/13). 3. Aufgaben des Verwaltungsbeirates

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BEIRAT AKTUELL 53/IV-19

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