BeiratAktuell 53

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d. Weitergehende Befugnisse Aus der Gemeinschaftsordnung oder auf- grund gesonderter Beschlüsse können sich weitergehende Befugnisse des Ver- waltungsbeirates ergeben, die in jeder Gemeinschaft vollkommen anders aus- sehen können. Hier ist es Aufgabe des Verwaltungsbeirates, sich über die Rege- lungen der Gemeinschaftsordnung kundig zu machen. Sofern im Rahmen einer Beschlussfassung verschiedene Befug- nisse an den Verwaltungsbeirat delegiert werden, so ist darauf zu achten, dass die- se Befugnisse klar und eindeutig umrissen sind und sich lediglich auf Detailfragen beziehen. Sollte demVerwaltungsbeirat eine umfassende Entscheidungsbefugnis übertragen werden, kann dies sogar man- gels Beschlusskompetenz der Eigentümer zu einer Nichtigkeit des Beschlusses führen, da es grundsätzlich der Entschei- dungsbefugnis der Eigentümer obliegt, wie die Verwaltung des gemeinschaftli- chen Eigentums vorgenommen wird (vgl. LG Hamburg 19.09.18 – 318 S 71/17).

Diese Aufgaben fallen allein und aus- schließlich in die Zuständigkeit des Ver- walters. Eigene Entscheidungskompeten- zen hat der Verwaltungsbeirat nicht. a. Prüfung des Rechnungswesens (Belegprüfung) Der Verwaltungsbeirat hat die Jahresab- rechnung auf die Schlüssigkeit und rech- nerische Richtigkeit hin zu prüfen. Er hat die vom Verwalter aufbereiteten Belege einzusehen und auf Unregelmäßigkeiten hin zu kontrollieren. Dabei schuldet er keine Sorgfalt eines geschulten Kauf- manns, sondern das, was einem durch- schnittlichen, gewissenhaften Eigentümer auffallen müsste. Er hat den Eigentümern auf der Eigentümerversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten und spricht in der Regel eine Empfehlung aus, ob aus seiner Sicht eine Genehmigung der Jahresabrechnung und desWirtschafts- planes angezeigt ist. b. Unterzeichnung des Protokolls Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende oder ein Vertreter haben das Protokoll der Eigentümerversammlung zu unterzeich-

nen, § 24Abs. 6WEG. DieWirksamkeit der Beschlüsse hängt hiervon jedoch grundsätzlich nicht ab. Die Beschlüsse sind bereits mit der Verkündung des Ver- walters auf der Eigentümerversammlung wirksam und müssen vomVerwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG umgesetzt wer- den. Fehlt ein Verwalter oder weigert sich dieser pflichtwidrig, eine Eigentümer- versammlung einzuberufen, so obliegt demVerwaltungsbeiratsvorsitzenden oder seinemVertreter das Recht zur Einladung einer Eigentümerversammlung. Aus die- sem Grund sollte bei einem festen Be- stellzeitraum des Verwaltungsbeirates dringend darauf geachtet werden, dass das Amt nicht mit demAmt des Verwal- ters endet. Andernfalls kann es passieren, dass die Gemeinschaft sowohl ohne Ver- walter als auch ohne Verwaltungsbeirat „dasteht“ und damit die Einladung zu einer Eigentümerversammlung, insbe- sondere zum Zwecke einer Neubestellung einesVerwalters, deutlich erschwert wird. c. Ladungsrecht zur Eigentümerver- sammlung, § 24 Abs. 3 WEG

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BEIRAT AKTUELL 53/IV-19

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