BeiratAktuell 51

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Vorankündigung: Zensus 2021 (Gebäude- und Wohnungszählung)

dass dieser Entwurf noch vor der Som- merpause verabschiedet werden soll. Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder sollen eine Bevölkerungs-, Ge- bäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 16. Mai 2021 (Zensus- stichtag) als Bundesstatistik durchführen. Derzeit hagelt es aber noch heftige Kritik an dem Gesetzesentwurf, insbesondere vom Dachverband Deutscher Immobili- enverwalter. Denn im Entwurf wird u. a. nicht stringent zwischen dem Miet- und WEG-Verwalter unterschieden, obwohl dieAufgabenbereiche und damit auch die werden. Aktuell werden noch Grund- stückswerte von 1935 in Ostdeutschland und von 1964 inWestdeutschland genutzt. Wie hoch die Grundsteuer letztlich aus- fällt, hängt dann vom Hebesatz der je- weiligen Kommunen ab. Damit für Eigentümer und Mieter keine höhere Steuerbelastung eintritt, geht Herr Scholz davon aus, dass die Städte und Gemeinden die Hebesätze „flächendek- kend in ganz Deutschland dramatisch absenken werden“. Wie es allerdings jetzt konkret weitergeht, ist unklar. Bayern fordert eine Öffnungsklausel, wonach die einzelnen Bundesländer vom Bundesge- setzAbweichungen vereinbaren können. SPD und Mieterbund fordern zudem, dass die Umlagefähigkeit der Grundsteu- er abgeschafft wird. Aktuell könnenVer- mieter die Grundsteuer bei Erstellung der Betriebskostenabrechnung – soweit dies im Mietvertrag vereinbart wurde – auf den Mieter umlegen. Sollte die Um- lagefähigkeit tatsächlich abgeschafft werden, tragen die Vermieter bzw. Ei- gentümer die Grundsteuer zukünftig selbst. Welche Auswirkungen dies auf

zur Verfügung stehenden Daten erheblich voneinander abweichen können. Darüber hinaus ist auch vorgesehen, dass der en- ergetische Gebäudezustand abgefragt werden soll, was beim letzten Zensus 2011 nicht der Fall war. Inwieweit die im letzten Jahr in Kraft getretene Daten- schutzgrundverordnung (DSGVO) Ein- fluss auf den Zensus 2021 hat, wird eben- falls derzeit kontrovers diskutiert. Sobald es konkrete Neuigkeiten gibt, werden wir Sie gerne weiter über das Thema Zensus 2021 informieren. den Wohnungsmarkt hätte, ist derzeit ebenfalls unklar. Bisher wurden die von Herrn Olaf Scholz angestrebten Kabinettsbeschlüsse zu dem vorgelegten Gesetzesentwurf nicht gefasst und es ist völlig unklar, wie es in Sachen Grundsteuerreform weitergeht. Ob es zu einer Einigung kommen wird, scheint derzeit fraglich und unwahrscheinlich. Update 18.6.19: Medienberichten zur Folge, gibt es inner- halb der Koalition eine Einigung zur wei- teren Vorgehensweise bei der Grundsteu- er. Demnach sei man sich wohl darüber einig geworden, dass die Länder nun doch eine Öffnungsklausel erhalten und ab dem Jahr 2025 selbständig Regeln zur Grund- steuer aufstellen können. Wir berichten wieder, wenn konkret feststeht, wie das zukünftige Gesetz aussehen soll.

Die letzte Bevölkerungszählung bzw. Gebäude- undWohnungszählung (Zensus 2011) ist bereits 8 Jahre her. Nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 9.7.2008 überVolks- undWohnungs- zählungen müssen die EU-Mitgliedstaa- ten regelmäßig statistische Daten über ihre Bevölkerung und Wohnungssituati- on ermitteln und der EU-Kommission mitteilen. Die Bundesregierung hat bereits einen Entwurf zum Zensusgesetz 2021 (Druck- sache 19/8693) erstellt und es ist geplant, Die von den Gemeinden erhobene Grund- steuer muss nach einem Urteil des Bun- desverfassungsgerichtes bis Ende 2019 reformiert werden. Aktuelle Berechnung der Grundsteuer: Der Einheitswert des Grundbesitzes wird mit einer Steuermesszahl multipliziert. Auf den sich ergebenden Steuermessbe- trag kommt ein Hebesatz zurAnwendung, den die jeweilige Gemeinde festlegt (ca. 300 bis 700 Prozent). Die Steuermesszahl beträgt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 6 Promil- le, ansonsten 3,5 Promille, abweichend hiervon für Einfamilienhäuser 2,6 Pro- mille für die ersten 38.346,89 Euro des Einheitswertes und 3,5 Promille für den Rest, für Zweifamilienhäuser 3,1 Promil- le. Bei den Hebesätzen wird zwischen GrundsteuerA (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (alle anderen Grund- stücke) unterschieden. Der vom Finanzminister Olaf Scholz vor- gelegte Gesetzesentwurf sieht zukünftig ein „wertabhängiges Modell“ vor, wonach die Grundstückswerte und das Alter von Gebäuden zur Berechnung herangezogen

Chaos bei der Grundsteuer und kein Ende in Sicht

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BEIRAT AKTUELL 51/II-19

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