Hobbes, Kant und heutige Menschenrechtskonzeptionen

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werden. Dabei erscheint ein Dreiklang der Anerkennung notwendig von…

…diversen Grundrechten oder Urrechten des Menschen, die notwen- dig eingebettet sein müssen in eine künstliche, von Menschen ge- schaffene Konstruktion und auf Grundlage einer überzeugenden theoretischen Basis stattfinden sollten, …der Durchsetzung mit Hilfe eines Instrumentes wie eines Staates, Staatenbundes oder der Vereinten Nationen und … die Weiterentwicklung sowohl der Menschenrechte als auch der Strukturen mit Hilfe eines monitoring-systems (wie beispielsweise durch ein Modell von staatlichen und internationalen Berichts- bzw. Kontrollsystematiken) 14 . Auch wird deutlich, dass eine Lösung auf einer simulierten oder imaginären Ebene (ein Menschenrecht als Forderung durch die Ver- einten Nationen beispielsweise) völlig sinnlos ist und als solches nicht bezeichnet werden kann. Ebenso, dass beide Module vorder- gründig zwar wenig kompatibel sind, da die wesentlichen Grundge- danken nur Ähnlichkeit vorgeben, so im Bereich der Vorstellungen über die Natur des Menschen oder des Wesens des Friedens, aber die Bindungen und Strukturen, die diese Gedanken miteinander verknüp- fen und tragen, durch Modifikationen durchaus in der Lage wären, eine gewisse Einheit einzugehen. Vermieden – und darauf sei hier ausdrücklich und nachdrücklich hingewiesen – wird eine als Plan konzipierte Lösung heutiger Men- schenrechtsproblematiken, die aus den ganzen Überlegungen bei Hobbes und Kant hergeleitet werden soll, auch wenn beispielsweise ein möglicher Menschenrechtskatalog bei Hobbes oder mögliche 14 vgl. hierzu, auf europäischer Ebene: Gahler, Michael. Menschenrech- te…., a.a.O., S.17, rechte Spalte. Z. 17ff; auf internationaler Ebene das Helsinki-Dokument von 1992 der KSZE, welches Kontroll- und Konsultati- onsmechanismen enthält, vgl. Kambartel, Friedrich. Kants Entwurf…, a.a.O., S.247, Z. 7ff

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