Hobbes, Kant und heutige Menschenrechtskonzeptionen

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sekundäre Menschenrechte vorgestellt werden oder es zu einem Ver- gleich von Hobbes und Kants Überlegungen kommt, die aber ledig- lich als spielerische Randüberlegung gedacht sind und als Ansatz dafür, die in den zuvor geäußerten detaillierten Überlegungen be- sprochenen Fäden weiterzuspinnen. Es handelt sich bei dieser Arbeit um eine Diskussion, nicht um eine Handlungsanweisung, die einzel- nen Kapitel behandeln Bereiche, die ausdrücklich nicht als Synthese beider Ansätze wiedergegeben werden können. Daher können auch einzelne Kapitel herausgegriffen werden und für sich stehen. II. Hobbes Menschenrechtskonzeption , das heißt seine Vorstellungen darüber, welche Rechte die Menschen auf eine natürliche oder unter- einander zugestandene Weise inne haben, wird dabei erst indirekt ersichtlich durch seine Auffassungen, die in seiner Anthropologie und innerhalb seines Leviathan-Modells beschrieben werden, in wel- chem sich die Menschen innerhalb eines Rahmens, der ihnen ein sinnvolles, bestmögliches Dasein im Leben ermöglicht, befinden: Ihm kommt es hierbei auf den Grundgedanken an, dass dieser Rah- men den von ihm postulierten Selbst-Erhalt, den Hobbes als das zentrale Motiv des Menschen erkennt, auch fördert, stabilisiert und ausprägt. Das Ziel eines friedfertig ausgerichteten Modells besitzt hierbei hohe Priorität, da nur unter diesen Prämissen solche Ausfor- mungen möglich erscheinen. Letztlich wird deutlich, dass Hobbes durch seine Anthropologie und seine politischen Überlegungen die Grundlage dafür geschaffen hat, dass sich Theorien und in der Folge politische Ansichten und konkrete Ausformungen von Menschen- rechten, die universell gelten sollen, in der Folge durch Denker wie Locke oder Kant haben weiterentwickeln können 15 .

15 diese Ansicht vertreten durch: König, Siegfried. Zur Begründung der Menschenrechte: Hobbes-Locke-Kant. Band 48 der Alber-Reihe Praktische Philosophie. Freiburg/München: Karl Alber Verlag, 1994, S. gesamtes Werk

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