Blickpunkt Schule 3/2020

BLICKPUNKT Schule Rechtstipp

Bild: AA+W/AdobeStock

Trotz der COVID-19-Pandemie zum Präsenzunterricht

In der letzten Zeit wurden die Gerichte auch mit der rechtlichen Überprüfung der Anordnungen und Einschränkungen zur Eindäm- mung der Corona-Pandemie beschäftigt. Dabei war ein Beschluss aus Hessen durchaus für Lehrkräfte richtungsweisend, sodass ich Ihnen diesen nicht vorenthalten möchte. D as Verwaltungsgericht Frank- furt hat am 6. Mai 2020 (Az.: 9 L 1127/20.F) entschieden, von STEPHAN F. DIETZ Justiziar des Hessischen Philologenverbandes

der Lehrkräfte hinreichend zu mini- mieren. Das Land Hessen habe durch den am 22. April 2020 veröffentlich- ten ’Hygieneplan Corona’ für die Schulen in Hessen konkrete Hand- lungsanweisungen für ein stufenwei- ses ’Anfahren’ des Unterrichts erlas- sen. Dabei habe es als Dienstherr den ihm zustehenden Beurteilungsspiel- raum, ob und wie eine Wiederaufnah- me des Schulbetriebes angesichts der jeweils aktuellen Entwicklung der Pandemie erfolgen könne, in nicht zu beanstandender Weise genutzt. Die Antragstellerin könne jedenfalls nicht erwarten, mit einem bis ins letz- te ausgefeilten Hygieneplan eine Nullrisiko-Situation in der Schule an- zutreffen. Würde man die Erwartung der Antragstellerin an einen allumfas- senden Gesundheitsschutz in Zeiten einer solchen Pandemie auf alle Be- reiche der Daseinsvorsorge – wozu auch Schulen zählten – übertragen, hätte dies einen vollständigen Zu- sammenbruch der Versorgung der Be- völkerung zur Folge. Die Antragstelle- rin habe als verbeamtete Lehrerin aufgrund ihrer Treuepflicht die den Schulen übertragene Verantwortung gegenüber Schulkindern und Familien mitzutragen. Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 6/2020 vom 6. Mai 2020

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dass eine Grundschullehrerin trotz der COVID-19-Pandemie zum Präsenz- unterricht erscheinen muss, da hin- reichende Vorkehrungen an der Frankfurter Grundschule für ein stu- fenweises ’Anfahren’ des Unterrichtes getroffen worden sind. Die Antragstellerin ist verbeamtete Lehrerin an einer Frankfurter Grund- schule und begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der COVID-19-Pandemie dem Land Hes- sen, vertreten durch das Staatliche Schulamt Frankfurt am Main, zu un- tersagen, sie zum Präsenzunterricht heranzuziehen, bis ein hinreichender Hygieneplan und ein hinreichendes Arbeitsschutzkonzept vorgelegt wer- den. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat den Eilantrag abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungs- gerichts ist schon die besondere Eil- bedürftigkeit zu verneinen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei

aufgrund der aktuellen Verlautbarun- gen zu den angestrebten Schulöff- nungen und des Beschlusses des VGH Kassel vom 24. April 2020 (8 B 1097/ 20) über die Rückkehr der Viertkläss- ler an die Grundschulen nicht davon auszugehen, dass bis zu den Som- merferien alle Grundschüler oder zu- mindest der überwiegende Teil wieder an die Schule zurückkehren werde. Die Wiederaufnahme des Normalbetrie- bes mit allen Schülern und zusätzli- cher Frühbetreuung sei nicht zu er- warten. An der Schule der Antragstellerin seien unter Fürsorge- und arbeits- schutzrechtlichen Gesichtspunkten Vorkehrungen getroffen worden, um eine Gefährdung der Schüler sowie

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