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42 » Obgleich der Gemeinde nach dem A rt 5 der Privilegien ¡vom 5. Mai 1678 eigentlich kein Predigerwahlrecht zustand, (Sondern nur das jus vocandi und das Recht auf „Vorwissen des Kirchenpatrons“, jetzt nach der durch das Grundgesetz vom 5. Juni 1849 bewirkten constitutioneilen Ordnung der Ver­ fassung des Reiches, durch das Cultusministerium dem Könige 2 . oder 3 Candidaten vorzuschlagen, von welchen der König dann einen ernennen sollte, hatte die Gemeinde doch nach einer bereits mehrhundertjährigen Praxis die Erlaubniss gehabt, durch eine zweite oder sogenannte engere Wahl denjenigen Candidaten zu erwählen, auf den die meisten Stimmen fielen und dem die königliche Bestätigung nicht vorenthalten wurde. Dies Verhältniss wurde zum Gegenstände: einer eingehenden Erwägung Seitens des Cultusministeriums in Veranlassung der durch Dr. Johannsen’s Tod ledig gewordenen Prediger­ bedienung gemacht und . führte zur kgl. Resolution vom 9; Februar 1856, wonach es den Mitgliedern der deutschen Set. Petri Kirche gestattet wurde, eine zweite oder engere Wahl, zwischen den aus der ersten Wahl hervorgegangenen Candidaten, .nämlich dem Dr. Kroymann aus Selent im Her­ zogthum Holstein, dem Candidaten Schmaltz und dem Pastor Lilje zu halten. Die Wahl der Gemeinde, am 27. Februar 1856, fiel auf Herrn Schmaltz1), unsern allverehrten Prediger und Seelsorger. Die Vorgänge vor der Wahl sind nicht ohne Interesse. : Anstatt des Herrn Schmaltz war zuerst der Dr. Schweitzer alsCandidat aufgestellt worden, und für diesen Mann zeigte sich eine vorwiegende Stimmung in der Gemeinde; Die kgl. Resolution verbot indessen ausdrücklich die Candida- tur Schweitzer’s auf Vorstellungen der preussischen Gesandt­ schaft, weil ¡Schweitzer sich s. Z. durch politische Umtriebe in Preussen compromittirt habe. Schweitzer ist jetzt Prediger an der Hofkirche zu Gotha. , . «¡r /•. .'•]

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’) Geb. zu Dresden am 2. September 1828*

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