292664834

54

Dänischen Kirchen hiesiger Unsere König]. Residentz Stadt verrichtet wirdt. ibu il,J : : 2. - dar h mo: Soll die besagte Teutsche Kirche und Gemeine alle Jura und Beneficia, welche die andern Kirchen und Gemeinen in dieser Stadt fähig sein, vollenkomblich mit haben und ge- nieszen. • . - • ■ 3. Sollen die Predigern bei offternanter Teutschen Kirchen, freye Macht haben die Teutsche Gemeine und dero Mit­ glieder, Einheimische oder Frembde an wasz Ohrt der Stadt dieselben sich aufhalten oder wohnen möchten, wenn Sie ge­ fordert werden, Ihrem Ambte nach ungehindert zu bedienen. l\‘ '■ :u> :■ v : ¡r ; r ‘■ • /; , ■:<;> 4. .... . / * , .... rn Imgleichen soll gedachter Gemeine allemahl frey stehen, umb Beybehaltung guter Einigkeit, unter denen beeden Pre­ digern, sich von wehme sie wollen bey Kindtauffen, Hoch­ zeiten, Begräbnüszen und sonsten in allen andern, es sey in Freud- oder Trauerfallen Ihres Ambts gemäsz bedienen zu laszen. - j ■ 5. • ‘ ■ . .• -b Wir haben auch ermelter Teutschen Gemeine diese ab­ sonderliche Königl. Gnade hiebey allergnädigst ertheilet, dasz weiln Ihre Predigern ausz ihren eigenen Mitteln für anitzo Salariret werden, Ihro bey ereugenden Vacantzien zugelaszen und frey stehen solle, sich anderwerts umb Zwey oder Drey tüchtige und qualificirte Subjecta umbzusehen, und Ünsz die­ selbe auf Vorwiszen des, nach inhalt Articuli seq. pro tempore verordneten Kirehen-patroni mittelst eines geziemenden memorials zu Wiederersetzung der vacanten stelle allerunter- thänigst vorzuschlagen, da Wir dann nach Befindung deren guten qualiteten und tüchtigkeit, Einen derselben zum Pasto­ ren oder Diaconum, nachdem es dieNotturft erfordern wiirdt, weiters allergnädigst voeiren und bestellen wollen. t

Made with FlippingBook - Online Brochure Maker