Broschüre Existenzgründung 1

leichtern wird. Der Nachteil liegt für Sie darin, dass Sie in Ihrer unternehmerischen Freiheit relativ beschränkt sind; für Abweichungen vom Franchisekonzept bürdet Ihnen der Franchisegeber in aller Regel empfindliche Vertrags- strafen bis hin zur Kündigung auf. Hierdurch hängt Ihr unternehmerischer Erfolg letztlich in erheblichem Maße von der Qualität des Franchising-Konzepts ab. 5. Weiterführende Literaturhinweise Weiterführende Informationen über die Übernahme oder Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen finden Sie u. a. bei: • Von Collrepp, Friedrich, „Handbuch Existenzgründung“, S. 99 - 109, 6. Auflage, Stuttgart 2011, ISBN: 978-3-7910-3119-4 • Engelken, Eva, „Der Rechtsratgeber für Existenzgründer“, S. 134 - 146, München 2009, ISBN: 978-3-86881-025-7 • Wien, Andreas, „Existenzgründung“, S. 105 - 112, München 2009, ISBN: 978-3-486-58744-9 C. Das Recht der Firma – Ihr guter Name zählt! Unter dem Begriff der Firma ist der Name Ihres Handels- gewerbes zu verstehen. Die Verwendung einer Firma hat verschiedene rechtliche Aspekte, die Ihnen im Folgenden in den Grundzügen dargestellt werden. Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton rät: „Allgemein gilt: Im Rahmen einer Existenz- gründungsberatung durch einen imWirtschafts- recht spezialisierten Rechtsanwalt sollten Sie diesen frühzei- tig zur rechtlichen Bewertung des von Ihnen gewählten Firmennamens bitten. Andernfalls kann es vermeidbare Verzögerungen im Gründungsprozess geben, insbesondere weil das Handelsregister eine Eintragung unterlässt. Dies wiederum kann zu Haftungsfragen führen, die bei sorgfälti- ger und frühzeitiger Existenzgründungsberatung vermieden werden können.“ 1. „Firma“: Der Name Ihres Unternehmens Nach dem Gesetz ist „die Firma eines Kaufmanns … der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Un- terschrift abgibt“ (§ 17 Abs. 1 HGB). Auch bei der GmbH führen Sie eine Firma (§ 4 GmbHG). Kurz gesagt: Die Fir- ma ist die Bezeichnung Ihres Unternehmens, unter der Sie im Rechts- und Geschäftsverkehr am Markt auftreten. Damit bei Ihnen keine Unsicherheiten aufkommen, was der folgende Abschnitt behandelt, muss die Firma nach § 17 HGB von verwandten Erscheinungsformen abgegrenzt werden. Wichtig ist hierbei, dass die Firma nicht der Name des Unternehmens als solches ist, sondern der des dahinter stehenden Unternehmensträgers, d. h. Ihr Name als Einzelkaufmann oder der Name der Gesellschaft, mit der Sie das Unternehmen betreiben.

a) Abgrenzung zur Geschäftsbezeichnung Abzugrenzen ist die Firma zunächst von bloßen Ge- schäftsbezeichnungen, die insbesondere auch Kleinge- werbetreibenden und Freiberuflern zustehen. Solche Ge- schäftsbezeichnungen bezeichnen nicht wie die Firma den Unternehmensträger, sondern das Unternehmen als sol- ches oder einzelne Geschäftslokale oder Betriebsstätten. So können Sie bspw. als Einzelkaufmann mit der Firma „Hubert Müller e.K.“ einen Handel mit technischen Pro- dukten mit der Geschäftsbezeichnung „Technik First“ be- treiben. b) Abgrenzung zur Marke Marken hingegen kennzeichnen weder den Unterneh- mensträger noch das Unternehmen als solches, sondern einzelne Waren oder Dienstleistungen des Unterneh- mens. Waren sind Zeichen (darunter Wörter, Abbildun- gen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen und Gestaltungen einschließlich Form und Verpackung der Ware), die ge- eignet sind, Produkte oder Dienstleistungen eines Unter- nehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unter- scheiden. Sie unterliegen besonderen Schutzrechten, die im Markengesetz geregelt sind. c) Abgrenzung zur Kurzbezeichnung Zuletzt können Kurzbezeichnungen sowohl zur Kenn- zeichnung der Firma, als auch des Unternehmens als sol- ches oder einer Geschäftsbezeichnung dienen. Je nachdem unterliegen Sie den jeweiligen soeben dargestellten Rege- lungen. Wird im Rechtsverkehr eine Kurzbezeichnung ei- ner Firma genutzt, so muss klar erkennbar sein, umwelche Firma es sich handelt, da dies sonst gegen den Grundsatz der Firmeneinheit (später hierzu mehr) verstößt. 2. Firmengrundsätze Sobald Sie ein Handelsgewerbe betreiben und als Folge eine Firma verwenden, müssen Sie die folgenden Grund- sätze und Regeln beachten. a) Zusammensetzung der Firma Grundsätzlich besteht jede Firma mindestens aus einem Firmenkern, also dem zentralen Bestandteil des Namens des Unternehmens(trägers) und einem Rechtsformzu- satz. Letzteres bedeutet, dass aus Ihrer Firma hervorgehen muss, in welcher Rechtsform Sie Ihr Unternehmen be- treiben, z. B. also als „e.K.“ („eingetragener Kaufmann“), OHG, KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt) etc. Optio- nal können Sie Ihrer Firma noch einen Sachzusatz hinzu- fügen. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie wünschen, dass aus Ihrer Firma bereits das – zumindest grob umrissene – Geschäftsfeld Ihres Unternehmens her- vorgeht. b) Firmenarten Der Firmenkern muss aber nicht zwangsläufig aus dem Personennamen des Inhabers bestehen. Hierzu ist zwi- schen sogenannten Personal- und Sachfirmen zu unter-

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