Broschüre Existenzgründung 1

der Grundsatz auch als Irreführungsverbot bezeichnet. Zur Entscheidung, ob eine Irreführung für die angespro- chenen Verkehrskreise „wesentlich“ ist, sind alle Umstän- de des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Hier gilt es, Vorsicht walten zu lassen: Wenn Sie sich hinsichtlich Ihres Wunschfirmennamens unsicher sind, können Sie sich nicht auf das zuständige Registergericht verlassen, da dieses bei der Eintragung nur prüft, ob ein Firmenbestandteil ganz offensichtlich bzw. auf den ersten Blick zur Irreführung geeignet ist. g) Firmenbeständigkeit Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit soll den einer Firma innewohnendenWert schützen. Maßgeblich ist dies bspw. bei der Firmenfortführung. Unter dem Begriff der Firmenfortführung versteht man den Fall, dass der Inha- ber eines Unternehmens wechselt, dessen Firma jedoch beibehalten wird. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich lediglich, dass die bisherige Firma rechtmäßig geführt wurde, dass der Inhaberwechsel das Unternehmen im Ganzen umfasst und dass dieser Erwerb auch wirksam ist. Besonderes ist zu beachten, wenn die Firma den bürger- lichen Namen des bisherigen Inhabers bzw. eines aus- scheidenden Gesellschafters beinhaltet: Hier bedarf es zur Fortführung der Firma, auch wenn ein Zusatz, der die Nachfolge andeutet, beigefügt wird, der ausdrücklichen Einwilligung des bisherigen Firmeninhabers. Grundsätz- lich kann und soll die Firma jedoch unverändert fortge- führt werden. Unschädlich sind jedoch unwesentliche Änderungen, wie bspw. eine Nachfolgebezeichnung oder Änderungen in der Schreibweise. Verpflichtend ist hinge- gen eine entsprechende Änderung der Firma, wenn mit Übernahme des Unternehmens dessen Rechtsform umge- wandelt wird. Sie sollten auch das Verbot der Leerübertragung beach- ten. Hiernach darf eine Firma ausschließlich gemeinsam mit dem zugehörigen Handelsgewerbe veräußert werden. Daher können Sie z. B. nicht einem Konkurrenten seine Firma abkaufen, um sie künftig für Ihr eigenes Unterneh- men zu verwenden. Problematisch kann dieses Verbot dann werden, wenn nur ein Teil des Unternehmens ver- äußert werden soll. Eine Mitveräußerung der Firma ist in einem solchen Fall nur dann zulässig, wenn der Kern des Unternehmens, also seine wesentlichen Hauptbestandteile übergehen sollen. h) Firmeneinheit und Firmenunterscheidbarkeit Der Grundsatz der Firmeneinheit besagt, dass jedem Un- ternehmen nur eine einzige Firma zugeordnet sein kann. Sollen im Falle von Zweigniederlassungen unterschiedli- che Firmen geführt werden, so geht dies nur, wenn diese rechtlich verselbstständigt sind. Der Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit dient der Kennzeichnungsfunktion der Firma. Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister

scheiden. Die Personalfirma geht grundsätzlich auf den Personennamen des Unternehmers, ggf. eines vorherigen, zurück (Bsp.: „Hubert Müller e. K.“). Bei der Sachfirma besteht der Firmenkern hingegen aus dem Gegenstand des Unternehmens (Bsp.: „Saarbrücker Technikhandel KG“). Wird beides verwendet, so liegt eine sog. Mischfirma vor (Bsp.: „Saarbrücker Technikhandel Hubert Müller GmbH“). Zuletzt sind aber auch reine Fan- tasiefirmen möglich, deren Firmenkern keinerlei Bezug zu Ihnen sowie zum Unternehmensgegenstand hat (Bsp.: „TecMec AG“). Letzteres bietet sich an, wenn Sie keinen Wert auf eine persönliche Bezeichnung oder Geschäfts- feldbezeichnung legen, sondern Ihnen ein einprägsamer Begriff wichtiger ist. c) Firmenfunktionen Im Geschäftsverkehr erfüllt die Firma im Wesentlichen vier Funktionen: • Die Kennzeichnungsfunktion (Identifikation von Un- ternehmensträger und Unternehmen im Handelsver- kehr und Unterscheidbarkeit zu anderen, Stichwort „Corporate Identity“), • die Auskunftsfunktion (Vermittlung von Informatio- nen), • die Werbefunktion (die Firma als Werbeträger) und • die Wertträgerfunktion (wenn Sie sich einen gewissen Ruf am Markt erarbeitet haben, kann allein Ihre Fir- ma dafür sorgen, dass der Wert Ihres Unternehmens höher ist als die bloße Summe seiner Vermögensge- genstände). d) Firmenbildung Wie schon erläutert, können Sie Ihre Firma mittlerweile aus beliebigen Begriffen, Buchstabenkombinationen, all- gemein aussprechbaren Zeichen etc. zusammensetzen. Nicht möglich sind lediglich reine Fantasiezeichen und Symbole, da diese nicht ausgesprochen werden können und somit nicht zur Kennzeichnung Ihrer Firma imstande sind. Verpflichtend ist aber stets der zutreffende Rechts- formzusatz. e) Firmenführung: Firmenöffentlichkeit Als Kaufmann, d. h. auch als (Mit-) Inhaber einer Handels- gesellschaft, sind Sie verpflichtet (!), eine zulässige Firma zu führen. Nach dem Grundsatz der Firmenöffentlichkeit sind Sie insbesondere dazu verpflichtet, Ihre Firma und ggf. spätere Änderungen hieran in das Handelsregister eintragen zu lassen. Weiterhin wird verlangt, dass Sie Ihre Firma auf sämtlichen Geschäftsbriefen jeglicher Form an- geben (§ 37a HGB) – das umfasst auch den elektronischen Geschäftsverkehr. f) Firmenwahrheit Der Grundsatz der Firmenwahrheit besagt, dass die Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über ge- schäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Ver- kehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Deshalb wird

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