Broschüre Existenzgründung 1

eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Hierzu muss die Firma zunächst überhaupt Unterschei- dungskraft besitzen. Das ist bspw. nicht der Fall, wenn Sie lediglich unter einem weit verbreiteten Familiennamen (Müller, Meier, Schmidt etc.) oder ganz allgemeinen Be- griffen (Handwerker, Maurer, Gastronomie etc.) firmieren wollen. Ist die grundsätzliche Unterscheidungskraft zu be- jahen, so ist anhand eines Gesamteindrucks zu beurteilen, ob sich die gewünschte Firma von den eingetragenen orts- ansässigen Firmen deutlich unterscheidet. Ausreichend ist hierfür bspw. bei Namensgleichheit ein unterscheidungs- kräftiger Zusatz. i) Schutz vor unzulässigem Firmengebrauch Haben Sie letztlich Ihre zulässige Wunschfirma in das Handelsregister eintragen lassen, so wollen Sie sie selbst- redend vor unzulässigem Gebrauch durch Dritte schüt- zen. Die Rechtsordnung gewährt hierfür einen Unterlas- sungsanspruch. Das zuständige Registergericht kann von Amts wegen gegen unzulässigen Firmengebrauch vorge- hen und auf dessen Unterlassung hinwirken, letztendlich auch durch die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Wenn ein Dritter Ihre eigene Firma unrechtmäßig ge- braucht, dann stehen Ihnen Unterlassungs- und Scha- densersatzansprüche gegen den Dritten aus dem Handels- recht ebenso wie dem allgemeinen Zivilrecht sowie dem Markenrecht und Wettbewerbsrecht zu. Haben Sie also dadurch, dass ein Dritter unbefugt Ihre Firma verwendet hat, einen finanziellen Schaden erlitten, so steht Ihnen un- ter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Scha- densersatz zu, den Sie gerichtlich geltend machen können.

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