Broschüre Existenzgründung 1

Kreditwürdigkeit ungemein und führen zu höheren Zinsen oder der Versagung eines Kredits insgesamt. • Ihr (guter) Ruf • Die Überzeugungskraft Ihrer Geschäftsidee bzw. Ihres Businessplans in den Kreditverhandlungen mit der Bank • Die Höhe des angestrebten Kredits: Hier ist insbe- sondere die Relation zum erwarteten Gewinn für den Kreditgeber relevant. • Eine vollständige Aufstellung aller relevanten Unter- lagen • Ihre persönliche Überzeugungskraft Außergewöhnlich wichtig ist die Frage nach möglichen Kreditsicherheiten. Seriöse Banken setzen bei der Finan- zierung von Unternehmensgründungen nicht auf Risiko. Sie werden Ihnen nur dann einen Kredit erteilen, wenn Sie über ausreichende Sicherheiten verfügen. Dadurch möchte die Bank den Wert des Kredits, den sie Ihnen zur Verfügung stellt, durch die Verwertung der eingeräumten Sicherheiten in dem Fall, dass Sie Ihre Kreditraten nicht begleichen können, wieder auffangen. Die Bank wird Ihre Existenzgründung in aller Regel somit nur dann finanzie- ren, wenn ihr Risiko zumindest zu einem bestimmten Teil begrenzt ist, sollten Sie mit Ihrer Geschäftsidee am Markt scheitern. Nachstehende Arten von Kreditsicherheiten sollten Sie kennen. b) Kreditsicherheiten – Vertrauen ist gut, Sicher- heit ist besser Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton rät: „Das Eingehen von Bürgschaften und ande- ren Kreditsicherungen kann neben Ihrem ge- schäftlichen Standbein zusätzlich auch Ihre persönliche Ba- sis belasten. Hier sollten Sie dringend rechtliche Beratung einer auf Bank- und Existenzgründungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei suchen, um Haftungsrisiken Ihrer Ehefrau und Dritter zu minimieren.“ (1) Die Bürgschaft Die Bürgschaft ist als Kreditsicherungsmittel weit verbrei- tet. Sinn und Zweck der Bürgschaft ist es, dass eine dritte Person für Ihre Verbindlichkeit gegenüber der Bank haftet. Der Bürgschaftsvertrag wird demgemäß nicht mit Ihnen, sondern zwischen der Bank und dem Bürgen geschlossen. Haften Sie als Gesellschafter des Unternehmens nur be- schränkt – also insbesondere bei der GmbH – können Sie sich auch mit Ihrem Privatvermögen für die Verbindlich- keiten der Gesellschaften verbürgen; oft wird das von den Banken auch verlangt. Insbesondere bei der Gründung ei- ner UG (haftungsbeschränkt). Bei der Bürgschaft ist zu beachten, dass die vertragliche Praxis der Banken den gesetzlichen Ausnahmefall der

selbstschuldnerischen Bürgschaft zur Regel umgekehrt hat. Das bedeutet, dass die Bank in einem solchen Fall sich zum Begleichen Ihrer Verbindlichkeiten direkt an Ihren Bürgen wenden kann, ohne vorher erfolglos eine Zwangs- vollstreckung bei Ihnen versucht zu haben. Der Vorteil bei der Bürgschaft liegt darin, dass Sie keine konkreten Vermögensgegenstände (das Privathaus oder das Betriebsgrundstück) belasten müssen und dass in Ih- rem Verwandten- und Bekanntenkreis der Erfolg der Su- che nach einem Bürgen maßgeblich von Ihrer Überzeu- gungskraft als Gründer abhängig ist. Ein großer Nachteil besteht jedoch in den potentiellen persönlichen Verstri- ckungen, die eine Bürgschaft mit sich bringen kann. Wollen Sie wirklich, dass im Zweifelsfall Ihr Ehegatte, Ihre in Rente lebenden Eltern, Ihre Kinder oder nahe Verwand- te bzw. Freunde für Ihr Unternehmen haften müssen? Wenn Sie zur Vermeidung Ihrer persönlichen Haftung be- wusst Ihr Unternehmen als GmbH oder als UG (haftungs- beschränkt) gründeten, stehen Sie durch eine Bürgschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH bzw. UG voll in der Haftung! Ein in der Praxis sehr häufig vorkommender Fall ist hier- bei die Bürgschaft des Ehegatten. Hier müssen Sie vor al- lem für sich selbst beantworten, ob Sie Ihre Ehe mit dem finanziellen Druck einer Bürgschaft belasten können und wollen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass mit dem Scheitern des eigenen Unternehmens zusätzlich auch das finanzielle Standbein Ihrer Ehefrau wegbricht. Es kommt regelmäßig vor, dass Ehen hieran scheitern und der bür- gende Partner noch lange für die Verbindlichkeiten des mittlerweile insolventen und in einer anderen Beziehung lebenden Teils einstehen muss. Hierbei kann wiederum eine Scheidungsklausel im Bürgschaftsvertrag helfen, die bewirkt, dass im Scheidungsfall der bürgende Ehepartner aus dem Bürgschaftsverhältnis ausscheiden kann. Ob die Bank sich auf eine solche Klausel einlässt, hängt jedoch vom Einzelfall ab. (2) Hypothek und Grundschuld Zwei weitere sehr beliebte Kreditsicherheiten, die sich Banken einräumen lassen, sind die Hypothek und die Grundschuld – die sog. Grundsicherheiten. In der Pra- xis herrscht hierbei die Grundschuld vor, da diese für die Banken den Vorteil bietet, dass sie nicht automatisch mit Rückzahlung des Kredites erlischt. Hierbei belasten Sie ein Grundstückmit einer bestimmten Summe, die in der Regel der Kreditsumme entspricht. Kommen Sie Ihrer Kredittil- gung nicht nach, ist die Bank berechtigt, das Grundstück zu verwerten. Können Sie Ihre Kreditraten nicht zahlen, wird die Bank in das besicherte Grundstück zwangsvoll- strecken und gegebenenfalls zwangsversteigern lassen. Erwerben Sie zur Unternehmensgründung das Grund- stück, auf dem Ihr Unternehmenssitz errichtet ist, können Sie dieses zur Kreditsicherung heranziehen. Es ist auch möglich, dass Sie private Grundstücke – insbesondere Ihr Eigenheim – als Sicherheit nutzen. In diesem Fall besteht

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