Broschüre Existenzgründung 1

3. Gemeinde der Betriebsstätte bzw. Fi- nanzamt Derjenige, der einen Betrieb der Land- und Forstwirt- schaft, ein Gewerbe oder eine sonstige Betriebstätte er- öffnet, hat dies der Gemeinde mitzuteilen, in der der Be- trieb oder die Betriebstätte eröffnet wird. Die Gemeinde unterrichtet ihrerseits dann das zuständige Finanzamt. Auch dann, wenn Sie ein Gewerbe (bzw. ein Handwerk) betreiben, müssen Sie den Unternehmensstart nicht beim Finanzamt anmelden: Das Gewerbeamt informiert auto- matisch das Finanzamt. Dagegen besteht für Sie als Freiberufler eine Pflicht zur In- formation des Finanzamts über Ihren Unternehmensstart. Freiberufler müssen ihre Existenzgründung bzw. eine Veränderung einer bestehenden freiberuflichen Tätigkeit stets dem Finanzamt mitteilen. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Finanzamt verlangt dann von Ihnen das Ausfül- len eines „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“, um Ihre Einkommens-, Umsatz- sowie Gewerbesteuerpflicht festzustellen. Neben allgemeinen Angaben insbesonde- re zum Steuerpflichtigen müssen Sie Angaben tätigen zu gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Art des ausgeübten Gewerbes bzw. der Tätigkeit, Anschrift des Unternehmens, Betriebsstätten, Kammerzugehörigkeit (Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer), Han- delsregistereintragung, Gründungsform sowie bisherige betriebliche Verhältnisse), Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen, d.h. Einkommenssteuer, Gewerbesteu- er (voraussichtliche Einkünfte), Angaben zur Gewinner-

mittlung und zur Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 Buchst. b EStG, Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer sowie der Umsatzsteuer (beispielsweise können Sie hier die Kleinunternehmerregelung wählen und sich die Ausweisung der Umsatzsteuer sparen) sowie Angaben zur Beteiligung an einer Personengesellschaft. Das Finanzamt wird Ihnen in der Folge Ihre Steuernum- mer zuteilen, die für alle Steuerarten gilt. Dem Finanzamt müssen Sie bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums außerdem • die Lohnsteueranmeldung einreichen, wenn Sie Ar- beitnehmer beschäftigen sowie • (zu Beginn meist monatlich) die Umsatzsteuer-Voran- meldung entsprechend dem allgemein geltenden Vor- druck einreichen, der die von Ihnen selbst berechnete Umsatzsteuer ausweist, die Sie ebenfalls bis zum spä- testens 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeit- raums an das Finanzamt zahlen müssen. Bleiben Sie hinter diesen Anforderungen zurück, drohen Ihnen Säumniszuschläge und Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000 Euro. 4. Industrie- und Handelskammer sowie Handwerkskammer Sind Sie Gewerbetreibender, benötigt es keiner speziellen Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer, da bereits das Gewerbeamt die Kammern informiert. Beabsichtigen Sie aber, ein zulas- sungspflichtiges Gewerbe bzw. ein zulassungspflichtiges Handwerk zu betreiben, benötigen Sie zur Anmeldung Ihres Gewerbes bereits die Erlaubnis bzw. die Handwerks- karte. Die weitere Inkenntnissetzung übernimmt dann je- doch das Gewerbeamt. 5. Agentur für Arbeit Starten Sie Ihre Existenzgründung aus der Arbeitslosig- keit, bestehen Meldepflichten gegenüber der Arbeitsagen- tur hinsichtlich der durch Sie erwirtschafteten Gewinne aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit. Die Arbeitsagentur wird prüfen, inwieweit Ihre Gewinne zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes führen. Wenn Sie erstmalig Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie bei der Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer be- antragen, unter der Ihnen künftig an anderen Stellen die Anmeldung Ihrer Arbeitnehmer möglich ist. Mit dieser Betriebsnummer melden Sie Ihre Arbeitnehmer bei den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern an. 6. Gesetzliche Sozialversicherungsträger Zu den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern zählen die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung sowie die Unfallversicherung. Der Arbeitgeber hat sozialversi- cherungspflichtige Arbeitnehmer, Arbeitnehmer für die der Arbeitgeberanteil gezahlt wird sowie geringfügig Be-

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