Broschüre Existenzgründung 1

selbst in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern (freiwillig oder per Gesetz versicherungspflichtig sind). Denken Sie dabei daran, dass auch für einige freiberufli- che Tätigkeiten eine Pflichtmitgliedschaft in der Unfall- versicherung besteht. Zwar informiert das Gewerbeamt seinerseits die Unfallversicherer über die Aufnahme Ihrer Tätigkeit, Sie müssen jedoch Ihrerseits die Berufsgenos- senschaften innerhalb einer Woche nach Start Ihres Un- ternehmens durch ein Standardformular (www.dguv.de) informieren. Die Arbeitsschutzbehörden stellen die Einhaltung des staatlichen Arbeitsschutzrechts sicher. Sie müssen als Un- ternehmer jedoch nicht selbst Kontakt zu den Arbeits- schutzbehörden aufnehmen, das zuständige Amt für Ar- beitsschutz wird durch das Gewerbeamt informiert. Im Saarland überwacht das Landesamt für Umwelt- und Ar- beitsschutz (LUA) den Arbeitsschutz in den Betrieben.

schäftigte mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäfti- gungsbeginn bei der für den Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. a) Krankenversicherung Auch hauptberuflich Selbstständige müssen seit Beginn des Jahres 2009 krankenversichert sein. Anders als zuvor, dürfen Sie auch als hauptberuflich Selbstständiger nicht mehr auf eine Krankenversicherung verzichten (etwa um Geld zu sparen). Deshalb gilt: Die Anzeige der Existenz- gründung (d.h. die Aufnahme einer selbstständigen Tätig- keit) bei Ihrer Krankenversicherung ist Pflicht! Besonderheiten gelten bei nebenberuflicher Existenz- gründung: In diesem Fall bleiben Sie über Ihren Arbeitge- ber versichert. Wird aus Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit im Laufe der Zeit jedoch Ihr Hauptberuf, dann werden Sie zusätzlich zum Angestelltenstatus noch als Selbstständiger beitragspflichtig. Sind sie Student oder gegebenenfalls sogar Schüler und Sie gründen Ihr eigenes Unternehmen, bleiben Sie nur dann in der gesetzlichen Familienversicherung, wenn Sie den gesetzlichen Freibetrag nicht überschreiten und Sie die Existenzgründung nicht als Hauptberuf ausüben. Auch als Student oder Schüler müssen Sie Ihre Krankenversi- cherung über die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit informieren. Schließlich müssen Sie die Krankenversicherung auch dann informieren, wenn Sie, wie voranstehend geschil- dert, sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäfti- gen. Diese müssen Sie bei der Krankenversicherung an- melden, die auch die weiteren Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter einzieht, nämlich die Beiträge für die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die Pflege- versicherung sowie die Arbeitslosenversicherung. Die An- meldung Ihrer sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter bei der Krankenversicherung dürfen Sie also keinesfalls vergessen! b) Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft und Arbeitsschutzbehörden Zu diesen anderen Stellen zählen die Unfallversicherun- gen bzw. Berufsgenossenschaften: Unfallversicherer ha- ben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, insbesondere aber nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfä- higkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wie- derherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Die Berufsgenossen- schaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung für die Unternehmen und deren Beschäftigte. Das bedeutet für Sie als Existenzgründer, dass Sie sich innerhalb einer Woche nach Unternehmensstart bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft melden müs- sen, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen oder wenn Sie sich

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