Broschüre Existenzgründung 1

b) Der (Einzel-)Kaufmann Ob Sie noch Kleingewerbetreibender oder bereits Kauf- mann sind, regeln die §§ 1 - 6 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Ein Kaufmann sind Sie, wenn Sie ein Handelsge- werbe betreiben. „Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebe- trieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“. Zunächst müssen Sie – in Abgrenzung zum Freiberufler – ein Gewerbe betreiben. Ein Gewerbe betreiben Sie, wenn Sie (1) selbstständig, dauerhaft und planmäßig (2) mit Gewinnerzielungsabsicht einer Tätigkeit nachgehen, (3) die nicht gesetzlich verboten und (4) nicht künstlerischer, wissenschaftlicher oder freiberuflicher Art ist. Zusätzlich muss Ihr Unternehmen einen in kaufmänni- scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Ein solcher Geschäftsbetrieb ist typischerweise gekenn- zeichnet durch • den Einsatz kaufmännischen Personals • die Aufgliederung der Organisation in verschiedene Zuständigkeitsbereiche • eine kaufmännische (doppelte) Buchführung • eine Aufbewahrung der Korrespondenzen und • das Führen einer Firma (also eines eigenständigen Na- mens Ihres Unternehmens). Erforderlich ist ein solcher Geschäftsbetrieb, wenn er zur ordentlichen und übersichtlichen Geschäftsführung bzw. zum Schutz der Geschäftspartner notwendig ist. Zur Feststellung, ob Sie als Kaufmann oder Kleingewerbe- treibender starten , müssen Sie Ihr Unternehmen einer Gesamtbetrachtung unterziehen. Folgende Kriterien ent- scheiden: • die Betriebsgröße • die Zahl Ihrer Beschäftigten • die Ausgestaltung der Vertretung (z. B. Prokura) • Anzahl und Größe Ihrer Betriebs- und Lagerstätten • Art und Schwierigkeit Ihrer Tätigkeiten und Aufträge • die Weite Ihres Geschäftsfelds (örtlich, regional. nati- onal, international) • der Umfang Ihrer Geschäftsbeziehungen • Art und Umfang Ihrer Werbung • Ihr Kreditbedarf Kommen Sie bei einer solchen Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass ihr Gewerbebetrieb einen in kaufmän- nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, dann sind Sie Kaufmann - mit allen Konsequenzen und Vor- wie Nachteilen. • Ihr Jahresumsatz – Richtgröße 500.000 € • Ihr Jahresgewinn – Richtgröße: 50.000 €

Möchten Sie sofort mit Ihrer Existenzgründung in den Genuss der Ausstrahlungswirkung des Firmenzusatzes „eingetragener Kaufmann“ (e.K.) kommen, können Sie auch als Kleingewerbetreibender durch eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister die Kaufmannseigen- schaft erwerben. Rechtstipp: Entweder entscheiden Sie sich selbst, ihr Unternehmen als Kaufmann zu betreiben oder Ihre Kaufmannseigenschaft bemisst sich von der Qualifikation Ihres Unternehmens als Handelsge- werbe – ob Sie wollen oder nicht. Auch werden Sie wie ein Kaufmann behandelt, wenn Sie nach außen wie einer auftreten („Scheinkaufmann“). Die Kaufmannseigenschaft erweitert Ihre Rechte, aber auch Ihre Pflichten. Sie bringt daher für Sie sowohl Vor-, als auch Nachteile mit sich, die Sie ihm Zweifelsfall gegen- einander abzuwägen haben. Ihre wichtigsten Pflichten als Kaufmann sind zunächst: • Sie müssen Ihr Unternehmen ins Handelsregister ein- tragen lassen; diese Eintragung umfasst Ihre Firma (d. h. Ihr Unternehmensname; § 29 HGB), Ort und Geschäftsanschrift Ihres Unternehmens, die Erteilung einer Prokura (§ 53 HGB). • Auf Ihren Geschäftsbriefen – im Regelfall in Kopf- und/oder Fußzeilen – müssen Sie über Ihre Firma, die Tätigkeit als eingetragener Kaufmann (Namenszusatz „e. K.“), den Ort Ihrer Niederlassung, das Register- gericht sowie die Nummer, unter der Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist, informieren. • Sie müssen den handelsrechtlichen Anforderungen an Ihren Unternehmensnamen, d. h. an die Firma, genü- gen (hierzu später). • Sie sind zur handelsrechtlichen Buchführung ver- pflichtet; diese umfasst eine Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung. Halten Sie diese Anforderungen nicht ein, so drohen Ih- nen Zwangsgeld, Bußgeldbescheide und strafrechtliche Sanktionen. Des Weiteren müssen Sie beachten, dass nun-

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