Mitteilungsblatt 1/2019, 21. Januar 2019

RATGEBER APOTHEKENPRAXIS

Sachkundenachweis für die Abgabe von Gefahrstoffen

> Stoffe oder Gemische der Anlage 2 Che- mikalienverbotsverordnung (ChemVer- botsV) dürfen nur von einer im Betrieb beschäftigten Person abgegeben werden, die mindestens 18 Jahre alt ist, zuverlässig ist und die Sachkunde nachgewiesen hat.

Erneuerung der Sachkunde verpflichtend ab Juni 2019

Pharmazeutische Mitarbeiter wie Apothe- ker, Apothekerassistent, Pharmazieinge- nieur, PTA und Apothekenassistent sind nach Abschluss ihrer Ausbildung sach- kundig. Ab Juni 2019 ist eine regelmäßige Erneuerung der Sachkunde für die Abgabe von Stoffen und Gemischen der Anlage 2 ChemVerbotsV erforderlich. Zum Erhalt der Sachkunde muss diese spätestens nach sechs Jahren durch eine eintägige oder nach drei Jahren durch eine halbtä- gige Fortbildung erneuert werden. Wenn die Ausbildung im Juni 2019 vor mehr als sechs Jahren abgeschlossen wurde, dür- fen Stoffe oder Gemische der Anlage 2 ChemVerbotsV solange weder an private noch an berufsmäßige Verwender abge- geben werden, bis die Sachkunde durch eine Fortbildung erneuert wurde. In der Anlage 2 ChemVerbotsV (siehe Abb. 1) werden nur die Stoffe Ammoniumni- trat, Kaliumnitrat, Kaliumpermanganat und Natriumnitrat namentlich genannt. Allgemein fallen alle Stoffe und Gemische, die bei bestimmungsgemäßer Verwen- dung Phosphorwasserstoff entwickeln, unter Anlage 2. Ob weitere Stoffe oder Gemische unter diese Anlage fallen und nur durch einen Sachkundigen abgegeben werden dürfen, ist anhand der Kennzeich- nung zu prüfen. In Deutschland bildet die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP- Verordnung“) die gesetzliche Grundlage für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Stoffe und Gemische der Anlage 2 ChemVerbotsV

Ab Juni 2019 ist eine regelmäßige Erneuerung der Sachkunde für die Abgabe von Stoffen und Gemischen der Anlage 2 ChemVerbotsV erforderlich. Foto: ©ernsthermann – stock.adobe.com

ChemVerbotsV fallen (bei der Abga- be ist zusätzlich ein Pflanzenschutz- sachkundenachweis erforderlich) • Biozide, die aufgrund ihrer Eigen- schaften unter Anlage 2 ChemVer- botsV fallen Stoffe und Gemische, die anhand ihrer Einstufung und Kennzeichnung nicht unter Anlage 2 ChemVerbotsV fallen (Beispiele)*: • Ameisensäure > 90%

In der Apotheke kann die Einstufung und Kennzeichnung beispielsweise dem Si- cherheitsdatenblatt entnommen werden. Stoffe und Gemische, die anhand ihrer Einstufung und Kennzeichnung unter Anlage 2 ChemVerbotsV fallen (Bei- spiele)*: • Ammoniumnitrat • Borsäure, Borax • Diethylether • Flusssäure ≥ 7 < 100 % • Formaldehydlösung ≥ 5 < 25 % • Kaliumnitrat • Kaliumpermanganat • Methanol • Natriumnitrat • Perchlorsäure ≥ 10 < 50 % • Salpetersäure ≥ 65 % • Wasserstoffperoxid ≥ 50 % • Pflanzenschutzmittel, die aufgrund ihrer Eigenschaften unter Anlage 2

• Ammoniak 35 % • Dichlormethan • Ethanol 70 % • Salzsäure ≥ 10 % < 25 % • Schwefelsäure 5 % • Wasserstoffperoxid 12 %

* Quelle: Schreiben der Bundesapothekerkammer vom 2. Mai 2018

10 / AKWL Mitteilungs blatt 01-2019

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