Mitteilungsblatt 1/2019, 21. Januar 2019

RATGEBER APOTHEKENPRAXIS

BITTE BEACHTEN SIE: Die Abgabe von Chemikalien, die als Arzneimittel angewendet werden, unterliegt nicht den rechtlichen Vorschriften der ChemVerbotsV.

Eintrag 1 Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit z ichn n sind mit

i , die nach der Verordnung (EG) Nr. 1 7 /2008 zu kenn-

1. dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder

Erleichterte Anforderungen bei Abga- be an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten Sollen Stoffe und Gemische der Anlage 2 ChemVerbotsV an Wiederverkäufer, be- rufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehr- anstalten abgegeben werden, darf ent- sprechend § 8 Abs. 2 ChemVerbotsV eine sachkundige Person eine andere Person mit der Abgabe beauftragen. Die beauf- tragte Person muss mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sein. Weiterhin muss sie von einer Person, die sachkundig ist, über die Eigenschaften der abzugebenden Stoffe und Gemische und über die mit ih- rer Verwendung verbundenen Gefahren und über die einschlägigen Vorschriften belehrt worden sein. Die Belehrung muss jährlich wiederholt und jeweils schriftlich bestätigt werden. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe wird Fortbildungsveranstaltungen zum Erhalt der Sachkunde für die Abgabe von Stoffen und Gemischen, die unter Anlage 2 ChemVerbotsV fallen, nicht anbieten. Zwar besteht bei der Abgabe von Che- mikalien für die Apotheke kein Kontra- hierungszwang, falls Sie aber dennoch Fortbildungsveranstaltungen zum Erhalt der Sachkunde besuchen möchten, in- formieren wir Sie im internen Bereich der Kammer-Homepage über Angebote ande- rer Anbieter. < Fortbildungsveranstaltungen besuchen

2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372.1 e Signalwort Gefahr, und einem der 340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD,

Eintrag 2

1. Ammoniumnitrat

(CAS-Nummer 6484-52-2) und ammoniumnitrathaltige

Gemische, die einer in Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III, oder D IV zugeordnet werden können, I d r G f rst f v r r ge- na nten Gruppen A oder E oder den Unterg up en B I, C I, D II , oder D IV zugeordnet werden könne ,

Änderung der ChemVerbotsV am 1. Januar 2019

2. Kaliumnitrat

(CAS-Nummer 7757-79-1),

3. Kaliumpermanganat

Die Stoffe (1. - 4.) werden nicht mehr namentlich genannt, werden aber weiterhin durch den neuen Eintrag 2 (Gefahrenpiktogramm GHS03) erfasst.

(CAS-Nummer 7722-64-7),

4. Natriumnitrat

(CAS-Nummer 7631-99-4).

Eintrag 3

2

Nicht von Eintrag 1 oder 2 erfasste Stoffe und Gemische, die 1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit a) dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis) oder b) dem Gefahrenpiktogramm

GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise: i) H224 („Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar“), ii) H241 („Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen“) oder iii) H242 („Erwärmung kann Brand verursachen“)

WWW.AKWL.DE

Falls Sie Fortbildungs- veranstaltungen zum Erhalt der Sachkunde besuchen möchten, informieren wir Sie im internen Bereich der Kammer-Homepage

oder

2. bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln.

über Angebote anderer Anbieter: www. akwl.de > Infos Pharmazie, Recht und Politik > Viel gefragt (FAQ) > Gefahrstoffe > Sachkundenachweis für die Abgabe von Gefahrstoffen.

Abb. 1: Stoffe und Gemische der Anlage 2 ChemVerbotsV (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de)

AKWL Mitteilungs blatt 01-2019 / 11

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