Mitteilungsblatt 1/2019, 21. Januar 2019

RATGEBER APOTHEKENPRAXIS

Tierärztliche Verschreibung über ein Humanarzneimittel für ein Tier Was ist zu beachten?

> Grundsätzlich dürfen Arzneimittel bei Tieren nur angewendet werden, wenn diese für die jeweilige Tierart und für das Anwendungsgebiet zugelassen sind. Eine Ausnahme kann erfolgen, wenn der Tier- arzt den sogenannten „Therapienotstand“ festgestellt hat. Das bedeutet, dass für die Behandlung einer Erkrankung einer Tierart kein zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht und die notwendige arz- neiliche Versorgung der Tiere ansonsten ernsthaft gefährdet wäre. In diesem Ausnahmefall darf aus- schließlich ein Tierarzt eine sogenannte „Umwidmung“ entsprechend einer stren- gen Umwidmungskaskade vornehmen. Ergebnis dieser Umwidmung durch den Tierarzt kann die Verschreibung eines Hu- manarzneimittels für ein Tier sein, welche dann in der Apotheke vorgelegt wird. In der Apotheke müssen bei der Be- lieferung dieser Verschreibung folgende Punkte beachtet werden: 1. Prüfung: Sind alle vorgeschriebenen Angaben auf der Verschreibung enthal- ten? Zusätzlich zu den Angaben für eine humantherapeutische Verschreibung muss eine tierärztliche Verschreibung außerdem folgende Angaben enthalten (§ 2 AMVV): • die Dosierung pro Tier und Tag, • die Dauer der Anwendung und • den Namen des Tierhalters • die Zahl und Art der Tiere Bei lebensmittelliefernden Tieren sind zusätzliche Angaben erforderlich (siehe Punkt 2.) 2. Prüfung: Handelt es sich bei dem Tier, für welches die Verschreibung ausge- stellt wurde, um ein lebensmittellie- ferndes Tier? Hierbei ist zu berücksich- tigen, dass bei der Zuordnung zu den lebensmittelliefernden Tieren nicht der tatsächliche Nutzungszweck, sondern die Zugehörigkeit zu einer bestimmten

Arzneimittel dürfen bei Tieren nur angewendet werden, wenn sie für die jeweilige Tierart und für das Anwendungsgebiet zugelassen sind, es sei denn, der Tierarzt stellt den sogenannten Therapienotstand fest. Foto: ©gamelover – stock.adobe.com

Identität der Tiere, sowie die Anga- be zur Indikation und zur Wartezeit enthalten. • Mengenbegrenzung: Es darf höchs- tens die Menge verschrieben werden, die an den darauffolgenden 31 Tagen benötigt wird, bei systemisch wirken- den Antibiotika sogar nur der Bedarf für maximal sieben Tage (Ausnahme: Die Zulassung des Arzneimittels sieht eine längere Anwendungsdauer vor). • Schriftliche Angabe zur Wartezeit oder den schriftlichen Hinweis „keine Wartezeit erforderlich“ aufbringen • Chargenbezeichnung des abgegebe- nen Arzneimittels auf dem Original- rezept für den Tierhalter aufbringen 3. Kennzeichnung: Bei umgewidmeten Arzneimitteln muss auch die Kenn- zeichnung des Arzneimittels umgewid- met werden. Das heißt, zusätzlich zur Kennzeichnung/Packungsbeilage des

Tierart ausschlaggebend ist. Zu den le- bensmittelliefernden Tieren gehören die Tierarten, die in Deutschland übli- cherweise zur Gewinnung von Lebens- mitteln gehalten werden. Dies sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pfer- de, Esel, Maultiere, Kaninchen, Hühner, Enten, Puten, Gänse, Tauben, Wachteln und Strauße, außerdemNutzfische und Wildtiere in Gehegen. Ein Pferd zählt nur dann nicht zu den lebensmittellie- fernden Tieren, wenn sein Equidenpass den Eintrag „Nicht zur Schlachtung be- stimmt“ enthält. Handelt es sich also um ein lebens- mittellieferndes Tier, gelten folgende zusätzlichen Vorschriften: • Die Verschreibung muss in zweifa- cher Ausfertigung vorgelegt werden (Original für den Tierhalter, Durch- schrift zur Dokumentation in der Apotheke). • Die Verschreibung muss zusätzlich zu den Angaben unter 1. noch die

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