Mitteilungsblatt 1/2019, 21. Januar 2019

MIXTUM

c) Satz 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Anfertigung“ wird durch das Wort „Herstellung“ und das Wort „Rezepturen“ durch die Wörter „verordneten und nicht verordneten Rezepturarzneimitteln“ ersetzt.

A u s g e f e r t i g t:

Münster, den 29. November 2018

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

d) Die Sätze 2 und 3 werden Absatz 2.

Gabriele Regina Overwiening Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 2 neu eingefügt: „(2) Werden Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen, die an der beruflichen Tätigkeit der Apothekerin und des Apothekers mitwirken (§ 203 Abs. 3 S. 2 Strafgesetzbuch), offenbart, darf dies nur in dem Umfang erfolgen, wie es für die Inanspruchnah- me der Tätigkeit dieser Personen erforderlich ist. Die Apotheke- rin und der Apotheker haben diese Personen über die Pflicht zur Verschwiegenheit und die Strafbarkeit von Verstößen zu beleh- ren und schriftlich entsprechend zu verpflichten.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: „(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezo- gener Daten bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Betroffenen, sofern sie nicht nach den einschlägigen daten- schutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind oder von gesetzli- chen Bestimmungen gefordert werden.“ Artikel II Die vorstehende Änderung der Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

G e n e h m i g t:

Düsseldorf, den 7. Dezember 2018

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G 0925

Im Auftrag

(Hamm)

RICHTLINIE ZUR VERBESSERUNG DER PRAKTISCHEN APOTHEKERAUSBILDUNG MIT DEM SCHWERPUNKT DER ARZNEIMITTELTHERAPIESICHERHEIT (AMTS-RICHTLINIE) VOM 28. NOVEMBER 2018

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 28. November 2018 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heil- berufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. S. 403 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. April 2016 (GV.NRW. S. 230) die fol- gende Richtlinie zur Verbesserung der praktischen Apothekerausbildung mit dem Schwerpunkt der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS-Richtlinie) beschlossen:

§ 1 Ziel Durch eine Verbesserung der Qualität der Ausbildung sollen Pharma- zeuten im Praktikum (PhiP) besser auf zukünftige Aufgaben der öffentli- chen Apotheke insbesondere im Bereich Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) vorbereitet werden. An einer hochqualifizierten Ausbildung interessierte Apotheker erhal- ten die Möglichkeit, sich bei Einhaltung der geforderten Kriterien an die- ser Qualitätsverbesserung zu beteiligen. Dies erfolgt personenbezogen durch Erlangung des Titels „AMTS-Manager“ und apothekenbezogen

Apotheke die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie erfüllt sein bzw. werden. (2) Die Akkreditierung erfolgt auf Antrag des Inhabers der Betriebser- laubnis (Inhaber). Für jede Haupt- und Filialapotheke ist ein gesonder- ter Antrag des Inhabers zu stellen. Der Antrag muss die vollständige Bezeichnung der Apotheke enthalten und vom Inhaber unterzeich- net sein. Dem Antrag sind beizufügen: a) Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 a) bis h) sowie Abs. 2 b) Schriftliche Bestätigung des Inhabers, dass im Falle der Ausbil- dung eines oder mehrerer PhiPs die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 i) bis l) erfüllt werden. (3) Alle Akkreditierungen (Ausbildungsapotheke, AMTS-qualifizierte Apotheke und AMTS-Manager) erfolgen auf Antrag bei der AKWL für die Dauer von drei Jahren. Die Akkreditierungen zur AMTS-qua- lifizierten Apotheke und zum AMTS-Manager müssen innerhalb von

durch eine zweistufige Umsetzung: » Stufe 1: Ausbildungsapotheke » Stufe 2: AMTS-qualifizierte Apotheke

Die Vorschrift des § 4 (praktische Ausbildung) der Approbationsord- nung für Apotheker wird von dieser Richtlinie nicht berührt. § 2 Akkreditierung (1) Für die Akkreditierung als Ausbildungsapotheke müssen die Voraus- setzungendes§3Abs.1,fürdieAkkreditierungalsAMTS-qualifizierte

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