Mitteilungsblatt 1/2019, 21. Januar 2019

GESUNDHEITSPOLITIK

Das „ Apothekenpaket “ von Jens Spahn „ Boni-Deckel “ als Knackpunkt Einstieg in zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen, aber Ausstieg aus der Gleichpreisigkeit

> Stärkung der flächendeckenden Versorgung – Weiterentwicklung der Apotheken – Sicherung der freien Apothekenwahl: So ist das sogenannte Apothekenpaket übertitelt, das Gesundheitsminister Jens Spahn am 11. Dezember im Rahmen der ABDA-Mitgliederver- sammlung vorstellte. Wir geben nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte. 1. Einbindung der AMPreisV in § 129 SGB V zur Stärkung des sozialen Charakters der Preisbindung: Die Einhaltung der Preisvorschriften wird Gegenstand des Rahmenvertrages und kann bei Missachtung ggf. sanktioniert werden; keine Geltung für Privatpatien- ten. Sofern sich das EuGH erneut mit die- sem Bereich befasst, könnte dadurch der Fokus verstärkt auf die mitgliedstaatliche Kompetenz zur Ausgestaltung seines Ge- sundheitssystems gelegt werden (Art. 168 Abs. 7 AEUV). Die Möglichkeit der Boni-Gewährung für ausländische Apotheken wird auf 2,50 Euro je abgegebener Packung begrenzt. Dem Urteil des EuGH mit dem festge- stellten erschwerten Marktzugang aus- ländischer Versandapotheken wird durch Ermöglichung der Boni-Gewährung Rech- nung getragen. Um zu verhindern, dass sich aufgrund der Boni-Gewährung Marktanteile verschie- ben und dadurch die flächendeckende Arzneimittelversorgung gefährdet wird, werden die Entwicklungen der Marktan- teile evaluiert. Sofern der Marktanteil des ausländi- schen Versandhandels fünf Prozent über- steigt, werden die Möglichkeiten zur Boni- Gewährung überprüft und reduziert. 2. Begrenzung der Boni auf 2,50 Euro je abgegebener Packung 3. Evaluierung der Entwicklungen im Rx-Markt

Seine Pläne stoßen nicht nur auf Gegenliebe: Gesundheitsminister Jens Spahns Vorschlag, den Bonus für ausländische Versender auf Rx-Arzneimittel auf 2,50 Euro zu deckeln, stößt im Berufsstand auf Skepsis.

6. Vergütung von zusätzlichen pharma- zeutischen Dienstleistungen (+240 Milli- onen Euro) Apotheker und Kassen vereinbaren zu- sätzliche honorierte Dienstleistungen (z. B. Medikationsanalyse, Arzneimittelthera- piesicherheit, Prävention, Erfassung de- finierter Gesundheitsparameter), auf die Versicherte einen gesetzlichen Anspruch haben. Die Ermächtigungsgrundlage für den Abschluss solcher Vereinbarungen wird im SGB V geschaffen. Ein Nichtabschluss einer solchen Vereinbarung wird sanktio- niert. Die Verteilung der zusätzlichen Mit- tel erfolgt durch die Apothekerschaft. Durch die Einführung der neuen Dienstleistungen werden gezielt die Apo- theken vor Ort unterstützt und die pro- fessionelle Weiterentwicklung des Heilbe- rufs der Apothekerin bzw. des Apothekers gefördert. Die Finanzierung dieser Dienstleis- tungen erfolgt durch einen neuen Festzu- schlag inHöhe von32Cent je abgegebener Packung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels.

4. Erhalt der freien Apothekenwahl Vorgesehen werden soll ein Verbot von Einzelverträgen mit Krankenkassen mit abweichenden Preisen, ferner ein Verbot der Begünstigung der Versicherten durch die Krankenkasse bei Bezug im Ausland. Geplant ist darüber hinaus ein Beeinflus- sungsverbot für gesetzliche Kranken- kassen und eine Bekräftigung der freien Apothekenwahl. Zusätzlich gilt das Verbot des „Makelns“ von Verschreibungen im ApoG samt einer Sicherstellung der frei- en Apothekenwahl auch nach flächende- ckender Etablierung der elektronischen Verschreibung. 5. Aufstockung der Finanzmittel des Nacht- und Notdienstfonds (+ 120 Milli- onen Euro) Durch die Erhöhung des Festzuschlags zur Förderung der Sicherstellung des Not- dienstes auf 32 Cent je abgegebener Pa- ckung eines Rx-Fertigarzneimittels wird die Notdienstpauschale verdoppelt. Je geleistetem Vollnotdienst erhält eine Apotheke dann eine Notdienstpau- schale von ca. 550 Euro.

8 / AKWL Mitteilungs blatt 01-2019

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