Mitteilungsblatt 1/2018, 15. Februar 2018

RECHT / APOTHEKENBETRIEB

Preisauszeichnung im Schaufenster Neues zur Preisangabenverordnung

Explosive Grundstoffe Flyer zur Überwachung in dieser Ausgabe

können Sie einem Artikel entnehmen, der unter www.akwl.de (Mitgliederbereich) Infos Pharmazie, Recht und Politik > Rat- geber Recht > Recht von A-Z unter dem Stichwort „Preisangabenverordnung“ ver- öffentlicht ist. <

> Apotheken sind bei der Präsenta- tion ihres Angebots zur Einhaltung der Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet.

> Unser Flyer mit Hinweisen zur Chemi- kalienabgabe (Explosivgrundstoff-Moni- toring) wurde vom Bundeskriminalamt in Zusammenarbeit mit den Landeskriminal- ämtern überarbeitet und vom Bundesmi- nisterium des Innern aktualisiert zur Ver- fügung gestellt. Die Aktualisierung war insbesondere deshalb erforderlich, weil Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 um die nun ebenfalls zu überwachenden Stoffe Aluminiumpulver, Magnesiumpul- ver und Magnesiumnitrathexahydrat er- weitert wurde. Eine verdächtige Transaktion sowie erhebliches Abhandenkommen und Dieb- stahl von Explosivstoffen muss unverzüg- lich dem zuständigen LKA gemeldet wer- den. Der Flyer enthält Verdachtskriterien und Handlungsempfehlungen zum Explo- sivgrundstoff-Monitoring sowie die Kon- taktdaten der zuständigen Landeskrimi- nalämter. <

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu in der jüngeren Vergangenheit eine inte- ressante Entscheidung getroffen, die auch für Apotheken von besonderer Bedeutung ist: Der BGH entschied, dass die reine Prä- sentation einer Ware im Schaufenster ohne Angabe des Preises aufgrund des reinen Präsentationscharakters noch kein Angebot im Sinne der PAngV darstelle und somit keine Pflicht zu einer Preisangabe bestehe. Näheres zu dieser Entscheidung so- wie zu den Vorgaben der PAngV allgemein

WWW.AKWL.DE MITGLIEDERBEREICH

Alle Informationen zu diesem und vielen an- deren Themen finden Sie im internen Bereich auf unserer Website. Infos Pharmazie, Recht und Politik > Ratgeber

Recht > Recht von A - Z.

Verbot der Weitergabe von Zahlungsmittelentgelten Wettbewerbszentrale weist auf Neuregelung hin

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Den Flyer finden Sie in dieser Ausgabe des Mitteilungsblatts und im passwortge- schützten Mitglieder- bereich unserer Website unter Infos Pharmazie, Recht

und Politik > Viel gefragt > Viel gefragt: Gefahrstoffe > Verdacht auf illegale Herstellung von Explosivstoffen. Aufgrund der sensiblen Thematik wird besonders darum gebeten, von einer weiteren Veröffentlichung im Internet oder gar einer Weitergabe an Dritte abzusehen.

kauft oder Dienstleistungen bezahlt wer- den. Es ist damit nicht mehr möglich, et- waige Mehrkosten, die durch das Anbie- ten solcher Zahlungsformen entstehen, an den Verbraucher weiterzugeben. Der Verbraucher soll hierdurch vor unerwarte- ten Entgeltforderungen geschützt wer- den. Gerade imOnlinehandel ist diese Pra- xis verbreitet. Wir bitten um Beachtung. Andernfalls können wettbewerbsrechtliche Abmah- nungen von Mitbewerbern oder ein Ein- schreiten der Wettbewerbszentrale dro- hen. <

> Aufgrund von bei der Wettbe- werbszentrale eingegangenen Beschwerden gegen Apotheken hat die Wettbewerbszentrale auf folgende Neuregelung hingewie- sen: Seit dem 13. Januar 2018 ist es Händlern verboten, von Verbrauchern für beson- ders gängige bargeldlose Zahlungsmittel (Kreditkarten, Überweisungen, Lastschrif- ten, aber auch Zahlungen über Anbieter wie z. B. „paypal“) zusätzliche Zahlungs- entgelte zu verlangen, wenn Waren ge-

KOMPETENZ RETTET LEBEN

www.apotheker-ohne-grenzen.de

10 / AKWL Mitteilungs blatt 01-2018

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