Mitteilungsblatt 1/2018, 15. Februar 2018

APOTHEKENBETRIEB

Viel gefragt: Notfall Notfalltelefon der pharmazeutischen Großhandlung NOWEDA Ein Beispiel aus unserer Rubrik „Viel gefragt“ unter www.akwl.de

> Die pharmazeutische Großhand- lung NOWEDA bietet an, auch außerhalb der Geschäftszeiten in Notfällen benötigte Arzneimittel zu liefern. Dies kommt z. B. bei den zeitweilig vermehrt auftretenden Meningitisfällen und dem damit verbundenen Bedarf an größeren Mengen Rifampicin zum Tragen. Das Telefon ist sieben Tage in der Woche rund um die Uhr besetzt und steht allen Apotheken (auch Nicht-NOWEDA-Kunden) zur Verfügung. Dort eingehende Anrufe werden ent- gegengenommen und der Kontakt zu einem Ansprechpartner in der der Apo- theke nächstgelegenen NOWEDA-Nieder- lassung hergestellt, über die dann auch der Bezug des Arzneimittels erfolgen kann. Bitte hängen Sie die Nummer des Notfalltelefons in Ihrer Apotheke auf, da- mit Sie sie im Notfall zur Hand haben! Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die NOWEDA das Notfalltelefon aus- schließlich für Notfälle, wie zum Beispiel einer Meningitisprophylaxe, anbietet. Der Service ist kostenpflichtig. Sollten nicht ausreichend flüssige Rifampicin-FAM bezogen werden können, besteht auch die Möglichkeit, flüssige Zu- bereitungen aus Tabletten herzustellen. Bitte beachten Sie dazu den Rezepturhin- weis zu Rifampicin im DAC/NRF. In Notfällen 0171 5140605 anrufen

Bei Einreichung einer BtM-Notfallverschreibung hat die Apotheke den verschreibenden Arzt, möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Foto: ©auremar - stock.adobe.com

Buchstaben „N“ zu kennzeichnen und darf von der Apotheke nicht noch einmal beliefert werden. Es muss zusammen mit der Notfall-Verschreibung drei Jahre in der Apotheke aufbewahrt werden.

Dieses wird vom Bundesinstitut für Arz- neimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegeben. In dringenden Fällen ist das Verschrei- ben von Betäubungsmitteln aber auch auf einem „normalen Rezeptformular“ möglich, wenn dieses mit dem Vermerk „Notfall-Verschreibung“ gekennzeichnet ist. Alle Angaben, die gemäß § 9 BtMVV auf einem BtM-Rezept erforderlich sind, müssen auf der Notfall-Verschreibung ebenfalls enthalten sein. Wenn eine Notfall-Verschreibung in der Apotheke eingereicht wird, hat die Apotheke den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich und möglichst vor der Abgabe des Be- täubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Der Arzt wiederum ist verpflichtet der beliefernden Apothe- ke ein Betäubungsmittelrezept mit der entsprechenden Verschreibung unver- züglich nachzureichen. Das nachgereich- te Betäubungsmittelrezept ist mit dem

Bitte beachten Sie außerdem:

• Nach § 12Abs. 3 BtMVV ist eineNotfall- Verschreibung nur bis einen Tag nach Ausstellungsdatum gültig und darf da- nach nicht mehr beliefert werden. • Die Menge auf einer Notfall-Verschrei- bung muss auf die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge be- schränkt sein. • Eine Notfall-Verschreibung über Subs- titutionsmittel ist nicht zulässig. Sub- stitutionsmittel müssen immer auf einem BtM-Rezept verordnet werden. • Ein gefaxtes Rezept oder eine mündli- che Anweisung eines Arztes haben kei- ne Gültigkeit und berechtigen nicht zur Abgabe von Betäubungsmitteln.

Notfall-Verschreibung für BtM

Gemäß Betäubungsmittelverschreibungs- verordnung (BtMVV, § 8) dürfen Betäu- bungsmittel grundsätzlich nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (= Betäu- bungsmittelrezept) verschrieben werden.

AKWL Mitteilungs blatt 01-2018 / 11

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