Mitteilungsblatt 1/2018, 15. Februar 2018

APOTHEKENBETRIEB

Dr. med. M. Mustermann Arzt für Onkologie Musterstr. 6, 99999 Musterstadt Tel.: 01234/ 567890

Frau Erika Mustermann Musterstraße 10 Musterstadt Rp.

12.08.64

Notfall-Verschreibung

Morphin-Musterpharm 20 mg, 20 Tabletten, Gemäß schriftlicher Anweisung

14.04.2015

Beispiel für eine Notfall-Verschreibung und für ein nachgereichtes BtM-Rezept Quelle: BfArM (FAQsBtMVV, Stand 02.10.2017)

und bis zu maximal 3 Packungseinhei- ten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) und • Epinephrin-AutoinjektoreninPackungs- größen von einer Einheit zur einmali- gen parenteralen Anwendung für die Notfallbehandlung schwerer ana- phylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes von der Verschrei- bungspflicht ausgenommen. Die Regelung soll auch Heilpraktikern geeignete Arzneimittel verfügbar machen für den Fall, dass durch eine Neuralthera- pie in ihrer Praxis anaphylaktische Reakti- onen ausgelöst werden. Das Bundesgesundheitsministerium teilte auf Nachfrage mit, wie die Apo- theken bei der Abgabe verfahren sollen: Heilpraktiker verfügen nach dem Heil- praktikergesetz über eine „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“, die durch das zustän- dige Gesundheitsamt erteilt wird. Unter Vorlage dieser Erlaubnis und des Perso- nalausweises sowie unter Nennung des Anwendungszweckes (für die Notfallbe- handlung schwerer anaphylaktischer Re- aktionen nach Neuraltherapie) kann der Heilpraktiker persönlich diese Arzneimit- tel in der Apotheke erwerben. <

• Die Ausstellung des BtM-Rezeptes durch einen anderen Arzt als den, der die Notfall-Verschreibung ausgestellt hat, ist nicht möglich.

einer Apotheke schriftlich zu vereinbaren. Die Lagerung muss in einem geeigneten Tresor erfolgen.

Wichtig für die beliefernde Apotheke

Notfallvorräte an BtM

Die Apotheke ist verpflichtet, die Not- fallvorräte mindestens halbjährlich, ins- besondere auf deren einwandfreie Be- schaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung, zu überprüfen. Ärzte dürfen die für den Notfallvorrat be- nötigten Betäubungsmittel bis zur Men- ge des durchschnittlichen Zweiwochen- bedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vor- ratshaltung darf den durchschnittlichen Monatsbedarf eines Betäubungsmittels für Notfälle nicht überschreiten. Cave: In Alten- und Pflegeheimen ist die Einrich- tung eines Notfallvorrates nicht möglich. Seit dem 1. März 2011 bestehen für die Wirkstoffe Epinephrin und Dexametha- son entsprechend Arzneimittelverschrei- bungsverordnung (AMVV) Ausnahmen von der Verschreibungspflicht. So sind • Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwen- dung in wässriger Lösung in Ampullen/ Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff Epinephrin und Dexamethason: Für Heilpraktiker ohne Rezept?

Hospize und Einrichtungen der speziali- sierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) dürfen nach § 5 d der BtMVV ei- nen Vorrat an BtM für Notfälle bereit- halten. Dieser sogenannte Notfallvorrat muss sich in den Räumen des Hospizes bzw. der Einrichtung befinden und darf ausschließlich dazu dienen, den unvorher- sehbaren, dringenden und kurzfristigen Bedarf der Patienten sicherzustellen. Die Regelversorgung der Patienten erfolgt nach wie vor über individuell ausgestellte BtM-Rezepte. Soweit Hospize und Einrichtungen der SAPV von der Option eines Notfallvor- rats Gebrauch machen, müssen sie einen oder mehrere Ärzte damit beauftragen, die BtM für den Notfallvorrat mittels eines BtM-Anforderungsscheins zu ver- schreiben. Sie sind außerdem dazu ver- pflichtet, die lückenlose Nachweisführung über die Aufnahme und Entnahme von BtM in bzw. aus dem Notfallvorrat sicher- zustellen. Die Verantwortung der BtM- Nachweisführung trägt der verschrei- bungsberechtigte Arzt. Die Belieferung und Kontrolle des Notfallvorrats sind von Hospizen und Einrichtungen der SAPV mit

Quelle: ABDA, 08. März 2011, Änderung in der Verschreibungspflicht

12 / AKWL Mitteilungs blatt 01-2018

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