Mitteilungsblatt 1/2018, 15. Februar 2018

RECHT

Arzneimittelwerbung des „Hollandmarktes“: Beim nächsten Mal wird es sehr teuer Wettbewerbszentrale erwirkt strafbewehrte Unterlassungserklärung

geschäftlichen Verkehr gegenüber Ver- brauchern in Deutschland für rezept- pflichtige Arzneimittel zu werben sowie für den Fall einer zukünftigen schuldhaf- ten Zuwiderhandlung gegen diese Ver- pflichtung, eine von der Wettbewerbs- zentrale festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen. Sollte der ter Huurne Markt somit erneut für in Deutschland verschreibungs- pflichtige Arzneimittel werben, könnte durch die Wettbewerbszentrale eine Ver- tragsstrafe festgesetzt werden. <

auch außerhalb von Apotheken in den Verkehr gebracht werden.

> Der in den Niederlanden (Haaksbergen/ Buurse) ansässige „Hollandmarkt ter Hu- urne“ hat in der Vergangenheit wiederholt in hiesigen Regionalzeitungen Anzeigen veröffentlicht, in denen u. a. für Arznei- mittel geworben wurde, die in Deutsch- land der Verschreibungspflicht unterlie- gen. Nach niederländischem Recht ist die Werbung für diese Arzneimittel zulässig, da sie dort nicht verschreibungspflichtig und damit nicht apothekenpflichtig sind. Sie dürfen in den Niederlanden somit

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Nachdem die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg eingeschaltet wurde, hat der ter Huurne Markt im November des vergangenen Jahres gegenüber der Wett- bewerbszentrale eine strafbewehrte Un- terlassungserklärung abgegeben, sich dar- in verpflichtet, es zu unterlassen, im

Versandhandelserlaubnis rechtfertigt nicht das Betreiben einer Rezeptsammelstelle Urteil des OLG Hamm: Rezeptsammlung ist der stationären Präsenzapotheke zuzuordnen

Apothekenleiterin wegen des nicht ge- nehmigten Betriebs einer Rezeptsam- melstelle gemäß § 24 Abs. 1 ApBetrO angestrengt.

> Eine erteilte Versandhandelser- laubnis rechtfertigt es nicht, ohne Genehmigung eine Rezeptsammel- stelle zu betreiben, wenn deren Betrieb sich nicht als Versandhan- del darstellt, sondern dem Bereich der stationären Präsenzapotheke zuzuordnen ist. So urteilte erneut ein Gericht, in diesem Fall das OLG Hamm, am 30. November 2017 (Aktenzeichen: 1-4 U 170/16). Im konkreten Fall hatte eine Apotheken- leiterin unmittelbar vor der Eingangstür einer Arztpraxis eine Rezeptsammelbox aufgestellt, in die außer Rezepte auch Be- stellscheine für rezeptfreie Arzneimittel eingeworfen werden konnten. Es erfolgte zudem der Hinweis, dass die Arzneimittel noch am selben Abend nach Hause gelie- fert werden, wenn der Einwurf bis 14 Uhr erfolge. Eine Genehmigung zum Betrieb dieser Rezeptsammelstelle lag nicht vor. Die Wettbewerbszentrale hatte daraufhin ein Verfahren gegen die

Sinne des § 24 Abs. 1 ApBetrO handele, da deren Betrieb sich nicht als Versandhandel darstelle. Versandhandelstypisch seien Bestellungen per Mail, Fax, Internet sowie ferner Bestellkataloge; dies war jedoch bei der in Rede stehenden Sammelbox nicht gegeben. Vielmehr sei die Sammelbox er- kennbar darauf angelegt, den Umsatz der Präsenzapotheke zu steigern. Auch die von der beklagten Apothe- kenleiterin in Erwägung gezogene Aus- lieferung über einen Logistiker – anstelle der bis dahin erfolgten Zustellung durch Boten der Apotheke – ändere nach Auffas- sung des OLG Hamm daran nichts. Darü- ber hinaus sah das OLG Hamm in dem vor- liegenden Fall auch einen Verstoß gegen § 24 Abs. 2 ApBetrO, wonach Rezeptsam- melstellen u. a. nicht bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden dürfen. Aufgrund der Platzierung der Sammelbox unmittelbar vor der Tür zur Arztpraxis sei nach Auffassung des Gerichts der Tatbe- stand des nicht zulässigen Betriebs der Rezeptsammelstelle „bei Angehörigen der Heilberufe“ erfüllt gewesen. <

Urteil aus erster Instanz „einkassiert“

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Bochum hatte die Apothekenleiterin noch obsiegt. Das Landgericht Bochum war allein aufgrund der erteilten Versander- laubnis von dem Betrieb einer sog. „Pick- up-Stelle“ im Rahmen des Versandhandels ausgegangen. In dem zweitinstanzlichen Verfahren vor dem OLG Hamm wurde das Urteil des Landgerichts Bochum abgeän- dert und die Apothekenleiterin mit Aner- kenntnisurteil zur Unterlassung des Be- triebs der Rezeptsammelbox im Hausflur vor der Arztpraxis verurteilt und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Ver- hängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro angedroht. Das OLG Hamm war der Auffassung, dass es sich bei der Sammelbox um eine nicht genehmigte Rezeptsammelstelle im

AKWL Mitteilungs blatt 01-2018 / 9

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