forumpoenale_2_2008

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JURISPRUDENCE

Aus den Erwägungen: […]

Art. 51 Abs. 1 und 3, 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 1 und 2VRV: Vereitelung vonMassnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Nachtrunk. Ist infolge eines (behaupteten) Nachtrunks die zuverlässige Er­ mittlung der Blutalkoholkonzentration für einen massgebenden Zeitpunkt nicht möglich, kann dem Fahrzeugführer ein Fahren in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG nicht zur Last gelegt werden. Den Fahrzeugführer trifft aber eine Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG, sofern die Anordnung einer Blutprobe objektiv sehr wahrscheinlich war, er dies subjektiv erkannte und in Kauf nahm, den Zweck dieser Massnahme zu vereiteln. (Reges­ te der Schriftleitung) Art. 51 al. 1 et 3, 91 al. 1, 91a al. 1, 92 al. 1 LCR, Art. 54 al. 1 et 2 OCR: dérobade aux mesures visant à déterminer l‘incapacité de conduire, coup de l‘étrier. Un conducteur ne peut pas être condamné pour ivresse au volant selon l’art. 91 al. 1 LCR si, du fait d’un (prétendu) coup de l’étrier, il n’est pas possible d’établir de manière fiable la concentration d’alcool dans le sang à un moment déterminant. Le conducteur est toutefois punissable conformément à l’art. 91a al. 1 LCR dès lors que la prescription d’une prise de sang était objectivement très vraisemblable, que l’intéressé a subjectivement reconnu cette circonstance et qu’il a accepté de faire échouer la mesure. (Résu­ mé de la rédaction) Art. 51 cpv. 1 e 3, 91 cpv. 1, 91a cpv. 1, 92 cpv. 1 LCStr, art. 54 cpv. 1 e 2 ONC: Elusione di provvedimenti per accertare l’incapacità alla guida, ingestione successiva di alcol. Qualora, a causa di una (asserita) ingestione successiva di alcol, non fosse possibile accertare in maniera attendibile il tasso di al­ colemia al momento determinante, al conducente del veicolo non può essere addebitata la guida in stato di ebrietà ai sensi dell’art. 91 cpv. 1 LCStr. Il conducente del veicolo è tuttavia punibile ai sensi dell’art. 91a cpv. 1 LCStr se era oggettivamente molto pro­ babile che una prova del sangue sarebbe stata ordinata, costui, dal punto di vista soggettivo, lo riconobbe ed accettò l’eventuali­ tà di eludere lo scopo di questo provvedimento. (Regesto a cura della Direzione della rivista) Sachverhalt: Im Winter 2005 fuhr X. des nachts mit seinem Wagen in eine Schneemade und kollidierte mit dem dortigen Zaun. Nachdem er festgestellt hatte, dass er nicht mehr weiterfahren konnte, verliess X. das Fahrzeug und begab sich nach Hause, ohne den Unfall zu melden. Am nächsten Morgen wurde er von der Kantonspolizei aufgesucht und nach positivem Atemlufttest einer Blutprobe zuge­ führt. X. machte geltend, in der vergangenen Nacht in einem Restaurant zwei Gläser Wein und nach dem fraglichen Unfall zu Hause eine halbe Flasche Wodka (3.5 dl) getrunken zu haben. Unter Berücksichtigung des behaupteten Nachtrunks wurde eine Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt von 0.2 bis 1.14 Gewichtspromille errechnet. ImMärz 2007 wurde X. vom Bezirks­ gerichtsausschuss Hinterrhein unter anderem wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss SVG 91a Abs. 1 verurteilt. Das Kantonsgericht Graubünden hat die von X. eingereichte Berufung abgewiesen.

5. c. Unwesentlich ist im vorliegenden Fall die Blutalko­ holkonzentration von X. während der Fahrt. Dem Beru­ fungskläger kann ein Fahren in angetrunkenem bzw. fahr­ unfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG nicht zur Last gelegt werden. Zu prüfen bleibt daher, ob X. gegen Art. 91a Abs. 1 SVG verstossen hat. d. […] Seit dem 1. Januar 2005 sind die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) bzw. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun­ fähigkeit (Art. 91a SVG; bisher Art. 91 Abs. 3 aSVG) in Kraft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 91 Abs. 3 aSVG erfüllt die Unterlassung der Meldung eines Unfalls an die Polizei dann den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 aSVG, wenn der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur Meldung verpflichtet und die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn bei objektiver Betrach­ tung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte. Ob die An­ ordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Dazu gehören ei­ nerseits der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) und anderseits der Zustand sowie das Verhalten des Fahrzeug­ lenkers vor und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen (BGE 109 IV 137 E. 2a, 114 IV 148 E. 2). Der Fahrzeuglenker musste dann im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG mit einer Blutpro­ be rechnen, wenn diese sehr wahrscheinlich war und er die die hoheWahrscheinlichkeit begründenden Umstände kann­ te. Das Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit gilt mit­ hin auch unter der Herrschaft des neuen Rechts, durch das der Gesetzgeber der langjährigen bundesgerichtlichen Recht­ sprechung Rechnung getragen hat (BGE 120 IV 73 E. 1 b und E. 2). Unabhängig von den gesetzlichen Verhaltens­ pflichten bei Unfall kann auch die Einnahme von Alkohol nach einem Ereignis, das Anlass zur Anordnung einer Blut­ probe bilden kann, beziehungsweise die Behauptung eines solchen Nachtrunks den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllen. Voraussetzung ist objektiv, dass die Anord­ nung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den behaupteten Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht wurde, und subjektiv, dass der Fahrzeuglen­ ker die Anordnung einer Blutprobe als sehr wahrscheinlich erkannte und in Kauf nahm, den Zweck dieser Massnahme zu vereiteln (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2006, 6S.359/2005, E. 2.4). e. Der Selbstunfall ereignete sich nachts gegen 01.30 Uhr. X. gab sowohl vor der Polizei wie auch vor dem Untersu­ chungsrichter zu Protokoll, zuvor zwei Gläser Wein getrun­ ken zu haben. Trotz schneebedeckter Fahrbahn war die Kan­ tonsstrasse zum Unfallzeitpunkt problemlos befahrbar, zumal X. die örtlichen Verhältnisse bestens kannte. Der Be

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