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RECHTSPRECHUNG
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schweizerischem Strafrecht grundsätzlich strafbar wäre (in kriminiertes Tötungsdelikt vom 30. April 1994). Eine allfäl lige Ausdehnung des Anklagesachverhaltes wäre nur mit ausdrücklicher Zustimmung der schweizerischen Behörden zulässig (Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe; vgl. BGE 131 II 235 E. 2.14 S. 243 f.). […] Bemerkungen: I. In Erw. 2 kommt das BGer zum Schluss, dass die Sachver haltsdarstellung betreffend den Vorwurf, der Beschwerde führer sei am 30.2.1994 als Mittäter oder Anstifter an ei nem Tötungsdelikt beteiligt gewesen, (im Unterschied zu anderen Vorhalten) den Anforderungen von Art. 12 EAUe genügen würde. Die entsprechende Prüfung, ob die im Aus lieferungsersuchen angegebenen Sachverhaltselemente eine Subsumtion unter einen Straftatbestand nach schweizeri schem Recht ermöglicht, erfolgt nach den üblichen forma len Grundsätzen, die eine Prüfung der Täterschaft grund sätzlich nicht zulässt. Die entsprechenden Ausführungen überzeugen und geben zu keinem Kommentar Anlass. II. Bemerkenswert sind die (teilweise nicht in der Ent scheidsammlung publizierten) Ausführungen zum Einwand, bei den inkriminierten Taten handle es sich um politische De- likte (Erw. 3). Der Prüfung dieser Einrede wird die Unter scheidung des absolut und des relativ politischen Delikts vo rangestellt. Nachdem die erste Kategorie in casu bereits aufgrund der Definition «Straftaten, die sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsordnung richten» von vorherein ausser Betracht fällt, wird der unbestimmte Rechts begriff des relativ politischen Delikts zunächst abstrakt – im Sinne der sich über Jahrzehnte entwickelten Rechtsprechung – ausgelegt. Nach der sog. Prädominanztheorie muss der Tat vorwiegend politischer Charakter zukommen.Vereinfachend ausgedrückt setzt dies voraus, dass Tatmotive, Ziele und Um stände vorherrschend politisch erscheinen (enger Zusammen hang mit einem Machtkampf im Staat). Zudem müssen die Rechtsgüterverletzungen im Hinblick auf die angestrebten legitimen Ziele verhältnismässig sein und Letztere müssen dergestalt sein, dass die Tat einigermassen verständlich er scheint (Erw. 3.2). Danach wird diese abstrakte Auslegung unter anderem mit der aus dem Europäischen Terrorismus übereinkommen (EÜBT) entnommenen Regel konkretisiert, dass bei schweren Gewaltverbrechen in der Regel der politi sche Charakter verneint wird (Art. 2 Ziff. 1 EÜBT). Als Aus nahmen werden Bürgerkriegsverhältnisse und der sog. Ty rannenmord als ultima ratio für die Erreichung humanitärer Ziele erwähnt (Erw. 3.3). Anzumerken ist, dass die sich über Jahrzehnte entwickelte bundesgerichtliche Praxis zum poli tischen Delikt auch international grosse Beachtung in Lehre und Rechtsprechung gefunden hat (vgl. Gilbert, Aspects of Extradition Law, Dordrecht 1991, 149 mit zahlreichen Hin weisen). Dass das Bundesgericht in den jüngsten Entschei den seine Praxis in Bezug auf die Abgrenzung des interna
tionalen Terrorismus vom legitimen Freiheitskampf differenzierend weiter entwickelt hat, wird ihm in diesem Be reich weiterhin Anerkennung bringen. In der (vorstehend abgedruckten) Erw. 3.8 folgt die im Ergebnis überzeugende Subsumtion. Demnach bestehen in casu angesichts des inkriminierten Tötungsdelikts als schwe res Gewaltverbrechen keine Gründe, um von der genannten Regel abzuweichen. Angeführt wird zum einen, dass die fragliche Tat «aus Vergeltung» erfolgt sei, weil der «Dorf wächter» PKK-Angehörige angezeigt habe. Zum anderen wird dem Umstand Gewicht zugemessen, dass sich der Be schwerdeführer über mehrere Jahre an Verbrechen beteiligt habe, an denen zahlreiche Zivilpersonen zum Opfer gefal len sein sollen. Es erscheint indessen problematisch, auf Delikte zu verweisen, die bereits verjährt sind oder mangels genügend konkreter Sachverhaltsangaben nicht ausliefe rungsfähig sind. Da es sich bei den bereits verjährten Delik ten angesichts des fraglichen Zeitraums um weniger schwer wiegende Delikte gehandelt haben muss, wäre diesbezüglich die Verhältnismässigkeit anders zu beurteilen. Hinsichtlich der zweitgenannten Delikte ist zu beachten, dass Angaben, die nicht genügend konkret sind, um die beidseitige Straf barkeit zu prüfen, auch keine Schlüsse auf das übrige krimi nelle Verhalten eines Verfolgten zulassen. Anders verhält es sich, soweit sich die Erwägungen auf die gesamten Aktivitäten der PKK im Umfeld des Verfolg ten beziehen. Es ist nämlich unbestritten, dass der Beschwer deführer für diese Organisation tätig gewesen ist. Zum da maligen Zeitpunkt war zwar der Tatbestand der kriminellen Organisation (260 ter StGB) noch nicht in Kraft, sodass dies bezüglich keine beidseitige Strafbarkeit vorlag, wie sie die Auslieferung voraussetzt. Dies ändert indessen nichts dar an, dass die inkriminierte Tat im Kontext der übrigen Akti vitäten zu werten ist. Das BGer verweist auch auf den Um stand, dass in gewissen Staaten die PKK als terroristische Vereinigung verboten sei. Es schliesst, dass der fragliche An schlag als solches auch als Terrorakt zu werten sei (Erw. 3.8). Anzufügen bleibt, dass diese Bewertung materiell der Pra xis der ehemaligen Asylrekurskommission (die im Bundes verwaltungsgericht aufgegangen ist) entspricht, welche bei einer PKK-Mitgliedschaft unter gewissen Umständen von Asylunwürdigkeit ausgeht (vgl. EMARK 2002/9, 74 ff.). III. In Erw. 4 wird geprüft, ob dem Beschwerdeführer als Kurde in der Türkei eine unmenschliche Behandlung im Sin ne von Art. 3 EMRK droht, was einer Auslieferung entge genstünde (sog. nonrefoulement) . Das BGer weist die theo retische Möglichkeit vonMenschenrechtsverletzungen gegen kurdische Aktivisten, angesichts der u.a. vom europäischen Folterausschuss dokumentierten Folterfälle in gewissen Ge bieten, nicht von der Hand. Im vorliegenden Fall erachtet es indessen aus grundsätzlichen Erwägungen die Gewäh rung von Rechtshilfe nicht für ausgeschlossen (vgl. Erw. 4.4). Soweit der Verfolgte nicht Tatsachen glaubhaft machen konnte, die auf eine konkrete Gefährdung seiner Person hin
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