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AUFSÄTZE

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conditions auxquelles une transaction judiciaire est op- posable aux autorités impliquées dans l‘aide aux victi- mes. La présente contribution se penche sur les fonde- ments légaux et la jurisprudence du Tribunal fédéral.

tion de son dommage et de son tort moral. La loi fédérale sur l’aide aux victimes d’infractions ne prévoy- ant pas expressément la possibilité d’une transaction ju- diciaire, les dispositions du droit cantonal de procédure s’appliquent. En outre, le Tribunal fédéral a précisé les

Prof. Dr. Wolfgang Wohlers, Universität Zürich Konkurrenzprobleme bei Geldfälschungsdelikten Zugleich Besprechung von BGE 133 IV 256 sowie BGer v. 5.10.2007, 6B_392/2007

Inhaltsübersicht

worden sind – und dies auch nach der Reform mit immer noch sehr hohen Strafandrohungen. So ist z.B. die Geldfäl- schung im Sinne des Art. 240 Abs. 1 StGB bereits für sich ge- sehen, also unabhängig davon, ob die hergestellten Geldzei- chen später tatsächlich in den Verkehr gelangen oder nicht, mit Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren zu bestra- fen, lediglich in besonders leichten Fällen kann statt einer Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren auch Geldstrafe verhängt wer- den (Art. 240 Abs. 2 StGB) . Dass das BGer in seiner neueren Rechtsprechung dahin zu tendieren scheint, den Anwen- dungsbereich des Abs. 2 gerade mit Blick auf die sehr hohe Strafdrohung des Art. 240 Abs. 1 StGB etwas weniger eng zu interpretieren, 3 verdient Zustimmung. 4 Dass der Gesetzgeber Verhaltensweisen im Umfeld des In-Umlauf-Bringens von Falschgeld in verschiedenen Straf- tatbeständen unter Strafe gestellt hat, wirft die Frage auf, ob eine Person, die mehrere dieser Straftatbestände verwirk- licht hat, tatsächlich wegen aller dieser Straftatbestände schuldig zu spreche n ist. Bei der Person, die Falschgeld als angeblich echtes Geld in Umlauf bringt, stellt sich, weil das In-Umlauf-Bringen regelmässig auch den Tatbestand des Be- trugs erfüllen wird, 5 des Weiteren die Frage, ob hier im Ver- hältnis zu Art. 146 StGB ein Fall von echter Konkurrenz oder aber Gesetzeskonkurrenz gegeben ist. Das BGer hat sich in seiner neueren Rechtsprechung zu beiden Problemen geäussert: Es hat sich einerseits der in der Lehre bereits seit langem vertretenen Auffassung angeschlossen, dass im Ver- hältnis von Art. 242 zu Art. 146 StGB echte Konkurrenz ge- geben ist (vgl. nachfolgend II.) und es hat andererseits ent- gegen der in der Lehre durchgängig vertretenen Auffassung den Standpunkt eingenommen, dass dies auch für das Ver- hältnis des Art. 240 zu Art. 242 StGB gilt (vgl. unten III.). 3 BGE 133 IV 256, 259; BGer, Urteil v. 5.10.2007, 6B_392/2007, E. 2.2. 4 Kritisch dagegen Montanari, Falschgelddelikte und Betrug, in: Jusletter 15.10.2007, N 7 f. 5 Stratenwerth (Fn. 1), § 33 N 24; Trechsel, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 242 N 4.

I. Einführung in die Problemstellung II. Das Verhältnis von Art. 240 ff. zu Art. 146: echte Konkurrenz III. Das Verhältnis der Geldfälschungsdelikte zueinan- der: echte oder unechte Konkurrenz?

I.

Einführung in die Problemstellung

Die Geldfälschungsdelikte der Art. 240 ff. StGB schützen nach allgemeiner Auffassung die Sicherheit des Geldverkehrs 1 oder, genauer gesagt, das Interesse aller am Austausch von Waren und Dienstleistungen beteiligten Personen daran, sich darauf verlassen zu dürfen, dass es sich bei den in Umlauf be- findlichen Zahlungsmitteln um echte handelt. 2 Dass dieses Interesse vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig und -bedürftig angesehen wird, zeigt sich daran, dass nicht erst der unmittelbare Angriff auf die Sicherheit des Geldverkehrs, also das In-Umlauf-Bringen von Falschgeld (Art. 242 StGB), unter Strafe gestellt worden ist, sondern darüber hinaus Vor- bereitungshandlungen wie das Herstellen von Falschgeld (vgl. Art. 240 f. StGB), das Einführen und Lagern von Falschgeld (vgl. Art. 244 StGB) und sogar das Herstellen oder sich Ver- schaffen von Geräten, die zur Geldfälschung dienen (vgl. Art. 247 StGB), zu eigenständigen Straftatbeständen ausgestaltet 1 Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, 100; Lentjes Meili/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 240 N 8; Niggli, in: Schu- barth (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Band 6a, Bern 2000, Vor Art. 240 N 60, 65; Stratenwerth, Schweize- risches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, Vor § 33 N 1; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Zürich 2007, Art. 240 N 1. 2 Zutreffend weist Niggli darauf hin, dass es sich hierbei nicht um ein staatliches Interesse handelt, sondern um ein kollektives Inter- esse aller Personen, die Umgang mit Geld haben (Niggli [Fn. 1] Vor Art. 240 ff. N 61).

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