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RECHTSPRECHUNG
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dung an die Anträge des Beschwerdeführers ab. Kam es zum Schluss, dass die Vorinstanz auf gravierendere oder zusätz liche Schuldsprüche hätte erkennen müssen, verzichtete es deshalb in Anwendung von Art. 277bis Abs. 1 Satz 1 aBStP (in der Version vor der Aufhebung durch Anhang Ziff. 10 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, am 1. Janu ar 2007, AS 2006 S. 1205) auf eine Rückweisung (BGE 111 IV 51 E. 2; Urteil 6S. 217/2002 vom 3. April 2003, E. 4). Künftig soll das Verschlechterungsverbot in Art. 391 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessord nung bundesrechtlich einheitlich geregelt werden (vgl. Re ferendumsvorlage, BBl 2007 S. 7096 und 7100; dazu Bot schaft, BBl 2006 S. 1311). 1.4 Für den vorliegenden Fall ergibt sich das Verschlech terungsverbot aus § 399 StPO/ZH. Dass diese Bestimmung der kantonalen Strafprozessordnung willkürlich angewen det worden sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht gel tend gemacht (vgl. BGE 129 III 417, E. 2.1.1). Er begründet die beanstandete Schlechterstellung auch nicht unter Ver weis auf eine der genannten Bestimmungen des Bundesge setzesrechts, sondern stützt sich einzig auf den in der Ver fassung und der EMRK verankerten Grundsatz der Verfahrensfairness. Ob er damit den Begründungsanforde rungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, kann ebenso of fen bleiben, wie die Frage, ob für das ‹reformatio in peius›- Verbot nach der erwähnten Aufhebung von Art. 227 Abs. 2 aBStP im Rückweisungsverfahren derzeit eine bundesgeset zesrechtliche Grundlage besteht. Unabhängig davon, wor aus man das Verschlechterungsverbot vorliegend ableitet, ist es nicht verletzt. Eine reformatio in peius liegt vor, wenn die obere Ins tanz eine schwerere Strafe («une peine plus sévère») aus spricht als die untere Instanz. Im vorliegenden Fall hat die erste Instanz eine unbedingte Gefängnisstrafe von 16 Mo naten ausgesprochen. Die Berufungsinstanz hat nach der bundesgerichtlichen Kassation eine unbedingte Freiheits strafe von 14 Monaten ausgefällt. Eine Schlechterstellung liegt somit objektiv nicht vor, weshalb der angerufene Grundsatz nicht verletzt ist (Bundesgerichtsentscheide 6P.165/2001 vom 13. Dezember 2001 E. 3; 6P.121/2001 vom 21. September 2001, E. 4; vgl. Botschaft zur schweize rischen StPO, BBl 2006 S. 1311).Weil im neuerlichen Ober gerichtsurteil die Strafe reduziert wurde, braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die im ersten obergerichtlichen Urteil erfolgte Bestätigung der erstinstanzlichen Strafhöhe trotz reduziertem Schuldspruch mit dem Verbot der refor matio in peius zu vereinbaren war. Soweit in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie sich als unbe gründet. […] n
Nr. 20 Kassationsgericht Zürich, Zirkulationsbeschluss vom 3. Dezember 2007 i.S. X. gegen Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich – AC070029
§§ 428, 431 StPO/ZH, § 282 ZPO/ZH, Art. 92 Abs. 2 BGG: Nichtig- keitsbeschwerde, Ausstandsbegehren, fehlerhafte Rechtsmit- telbelehrung. Da es sich bei Entscheiden über Ausstandsbegehren um prozess leitende Entscheide handelt, ist deren selbständige Anfechtung mittels strafprozessualer Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen. (Regeste der Schriftleitung) §§ 428, 431 CPP/ZH, § 282 CPC/ZH, art. 92 al. 2 LTF: pourvoi en cassation, demande de récusation, indication erronée des voies de droit. Parce qu’elles concernent le déroulement de la procédure, les décisions relatives à une demande de récusation ne peuvent pas être attaquées de manière indépendante au moyen d’un pourvoi en cassation pénale. (Résumé de la rédaction) §§ 428, 431 CPP/ZH, § 282 CPC/ZH, art. 92 cpv. 2 LTF: ricorso per cassazione, domanda di ricusazione, indicazione errata dei rimedi giuridici. Siccome le decisioni sulle domande di ricusazione riguardano lo svolgimento del processo, è esclusa un’impugnazione indipendente delle medesime mediante ricorso per cassazione nell’ambito del processo penale. (Regesto a cura della Direzione della rivista) Sachverhalt: ImOktober 2005 ordnete das Obergericht Zürich die Rückweisung des laufenden Strafverfahrens an das Bezirksgericht Y. zur Wieder holung der Hauptverhandlung an. Als das Bezirksgericht die Par teien zur Hauptverhandlung einlud, ersuchte der Beschwerdefüh rer die Bezirksrichter und Gerichtssekretäre des Bezirksgerichtes, welche in diesem Strafverfahren an früheren, aufgehobenen Urtei len beteiligt gewesen waren, in den Ausstand zu treten. Im Okto ber 2007 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts Zü rich die Ausstandsbegehren ab, woraufhin der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht Zürich erhob. Das Kassationsgericht hat mangels Beschwerdefähigkeit des angefoch tenen Beschlusses entschieden, dass auf die Nichtigkeitsbeschwer de nicht eingetreten wird. 1. Es stellt sich die Frage, ob eine kantonale Nichtigkeits beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zulässig ist. 2.1 Die Vorinstanz hat im Dispositiv ihres Beschlusses als zulässiges Rechtsmittel die kantonale Nichtigkeitsbe schwerde im Sinne der zürcherischen Zivilprozessordnung aufgeführt. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Be schwerde auf diese Rechtsmittelbelehrung. 2.2 Da es sich im vorliegenden Verfahren um einen Straf prozess handelt, ist eine zivilprozessuale Nichtigkeitsbe Aus den Erwägungen: […] II.
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