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RECHTSPRECHUNG

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dung an die Anträge des Beschwerdeführers ab. Kam es zum Schluss, dass die Vorinstanz auf gravierendere oder zusätz­ liche Schuldsprüche hätte erkennen müssen, verzichtete es deshalb in Anwendung von Art. 277bis Abs. 1 Satz 1 aBStP (in der Version vor der Aufhebung durch Anhang Ziff. 10 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, am 1. Janu­ ar 2007, AS 2006 S. 1205) auf eine Rückweisung (BGE 111 IV 51 E. 2; Urteil 6S. 217/2002 vom 3. April 2003, E. 4). Künftig soll das Verschlechterungsverbot in Art. 391 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessord­ nung bundesrechtlich einheitlich geregelt werden (vgl. Re­ ferendumsvorlage, BBl 2007 S. 7096 und 7100; dazu Bot­ schaft, BBl 2006 S. 1311). 1.4 Für den vorliegenden Fall ergibt sich das Verschlech­ terungsverbot aus § 399 StPO/ZH. Dass diese Bestimmung der kantonalen Strafprozessordnung willkürlich angewen­ det worden sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht gel­ tend gemacht (vgl. BGE 129 III 417, E. 2.1.1). Er begründet die beanstandete Schlechterstellung auch nicht unter Ver­ weis auf eine der genannten Bestimmungen des Bundesge­ setzesrechts, sondern stützt sich einzig auf den in der Ver­ fassung und der EMRK verankerten Grundsatz der Verfahrensfairness. Ob er damit den Begründungsanforde­ rungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, kann ebenso of­ fen bleiben, wie die Frage, ob für das ‹reformatio in peius›- Verbot nach der erwähnten Aufhebung von Art. 227 Abs. 2 aBStP im Rückweisungsverfahren derzeit eine bundesgeset­ zesrechtliche Grundlage besteht. Unabhängig davon, wor­ aus man das Verschlechterungsverbot vorliegend ableitet, ist es nicht verletzt. Eine reformatio in peius liegt vor, wenn die obere Ins­ tanz eine schwerere Strafe («une peine plus sévère») aus­ spricht als die untere Instanz. Im vorliegenden Fall hat die erste Instanz eine unbedingte Gefängnisstrafe von 16 Mo­ naten ausgesprochen. Die Berufungsinstanz hat nach der bundesgerichtlichen Kassation eine unbedingte Freiheits­ strafe von 14 Monaten ausgefällt. Eine Schlechterstellung liegt somit objektiv nicht vor, weshalb der angerufene Grundsatz nicht verletzt ist (Bundesgerichtsentscheide 6P.165/2001 vom 13. Dezember 2001 E. 3; 6P.121/2001 vom 21. September 2001, E. 4; vgl. Botschaft zur schweize­ rischen StPO, BBl 2006 S. 1311).Weil im neuerlichen Ober­ gerichtsurteil die Strafe reduziert wurde, braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die im ersten obergerichtlichen Urteil erfolgte Bestätigung der erstinstanzlichen Strafhöhe trotz reduziertem Schuldspruch mit dem Verbot der refor­ matio in peius zu vereinbaren war. Soweit in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie sich als unbe­ gründet. […] n

Nr. 20 Kassationsgericht Zürich, Zirkulationsbeschluss vom 3. Dezember 2007 i.S. X. gegen Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich – AC070029

§§ 428, 431 StPO/ZH, § 282 ZPO/ZH, Art. 92 Abs. 2 BGG: Nichtig- keitsbeschwerde, Ausstandsbegehren, fehlerhafte Rechtsmit- telbelehrung. Da es sich bei Entscheiden über Ausstandsbegehren um prozess­ leitende Entscheide handelt, ist deren selbständige Anfechtung mittels strafprozessualer Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen. (Regeste der Schriftleitung) §§ 428, 431 CPP/ZH, § 282 CPC/ZH, art. 92 al. 2 LTF: pourvoi en cassation, demande de récusation, indication erronée des voies de droit. Parce qu’elles concernent le déroulement de la procédure, les décisions relatives à une demande de récusation ne peuvent pas être attaquées de manière indépendante au moyen d’un pourvoi en cassation pénale. (Résumé de la rédaction) §§ 428, 431 CPP/ZH, § 282 CPC/ZH, art. 92 cpv. 2 LTF: ricorso per cassazione, domanda di ricusazione, indicazione errata dei rimedi giuridici. Siccome le decisioni sulle domande di ricusazione riguardano lo svolgimento del processo, è esclusa un’impugnazione indipendente delle medesime mediante ricorso per cassazione nell’ambito del processo penale. (Regesto a cura della Direzione della rivista) Sachverhalt: ImOktober 2005 ordnete das Obergericht Zürich die Rückweisung des laufenden Strafverfahrens an das Bezirksgericht Y. zur Wieder­ holung der Hauptverhandlung an. Als das Bezirksgericht die Par­ teien zur Hauptverhandlung einlud, ersuchte der Beschwerdefüh­ rer die Bezirksrichter und Gerichtssekretäre des Bezirksgerichtes, welche in diesem Strafverfahren an früheren, aufgehobenen Urtei­ len beteiligt gewesen waren, in den Ausstand zu treten. Im Okto­ ber 2007 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts Zü­ rich die Ausstandsbegehren ab, woraufhin der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht Zürich erhob. Das Kassationsgericht hat mangels Beschwerdefähigkeit des angefoch­ tenen Beschlusses entschieden, dass auf die Nichtigkeitsbeschwer­ de nicht eingetreten wird. 1. Es stellt sich die Frage, ob eine kantonale Nichtigkeits­ beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zulässig ist. 2.1 Die Vorinstanz hat im Dispositiv ihres Beschlusses als zulässiges Rechtsmittel die kantonale Nichtigkeitsbe­ schwerde im Sinne der zürcherischen Zivilprozessordnung aufgeführt. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Be­ schwerde auf diese Rechtsmittelbelehrung. 2.2 Da es sich im vorliegenden Verfahren um einen Straf­ prozess handelt, ist eine zivilprozessuale Nichtigkeitsbe Aus den Erwägungen: […] II.

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