Staturen vom 2.5.2025
4.
Finanzielle Bestimmungen
Genossenschaftskapital
Art. 1 4 Genossenschaftsanteile
1 Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Genossen schaftsanteile. Die Genossenschaftsanteile lauten auf einen Nennwert von je CHF 500 und müssen voll einbezahlt werden. Ein Genossenschafter kann mehrere An teile erwerben. 2 Die Übernahme von Genossenschaftsanteilen wird dem Mitglied in Anteilscheinen bestätigt. Diese lauten auf den Namen der Mitglieder und dienen als Beweisurkun den. Anstelle mehrerer Anteilscheine werden Zertifikate ausgestellt.
Genossenschafts anteile
Anteilscheine
3 Besitzt ein Genossenschafter Anteilscheine im Wert von CHF 30'000 oder mehr, ist jeder weitere Erwerb von Anteilscheinen du rch den Vorstand zu genehmigen.
Einschränkung
Art. 14 A Darlehenskasse
1 Die Mitglieder und Personen, die der Genossenschaft nahe stehen, können in der Darlehenskasse der Genossenschaft Geld zinstragend anlegen.
Darlehenskasse
2 Einzelheiten regelt der Vorstand in einem Reglement
Reglement
Art. 15 Verzinsung der Genossenschaftsanteile
1 Eine Verzinsung der Genossenschaftsanteile darf nur erfolgen, wenn angemes sene Einlagen in die gesetzlichen und statutarischen Reserven und Fonds sowie Abschreibungen vorgenommen sind. 2 Die Generalversammlung bestimmt, unter Berücksichtigung der Bilanz und Er tragslage und der allgemeinen Zinsverhältnisse alljährlich den Zinssatz. Die Verzin sung des Genossenschaftskapital darf den höchstzulässigen Zinssatz von 6% für die Befreiung von der eidgenössischen Stempelabgabe (Art. 6 Abs. 1 Bst. A des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben) nicht übersteigen.
Grundsatz
Zinssatz
3 Die Anteile werden ab Zahlungseingang bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft verzinst (vorbehältlich Abs.1).
Art. 16 Vollständige Rückzahlung der Genossenschaftsanteile
1 Ausscheidende Mitglieder bzw. deren Erben haben keine Ansprüche auf Genos senschaftsvermögen mit Ausnahme des Anspruchs auf Rückzahlung der von ihnen einbezahlten Genossenschaftsanteile. 2 Die Rückzahlung erfolgt zum Bilanzwert des Austrittsjahres unter Ausschluss der Reserven und Fondseinlagen, höchstens aber zum Nennwert. Hat die Mitglied schaft weniger als zwei Jahre gedauert oder wurde das Mitglied ausgeschlossen ,
Grundsatz
Betrag
8
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