Staturen vom 2.5.2025

wird bei der Rückzahlung eine Umtriebsentschädigung von max. 10 % des Anteil scheinkapitals in Abzug gebracht.

3 Die Auszahlung und Verzinsung erfolgt innert eines Monats nach Genehmigung der Jahresrechnung und Festlegung des Zinssatzes durch die ordentliche General versammlung. Falls die Finanzlage der Genossenschaft dies erfordert, ist der Vor stand berechtigt, die Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren hinauszuschie ben, wobei die Verzinsung wie bei ungekündigten Genossenschaftsanteilen er folgt. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Auszahlung und Verzinsung vor der nächsten ordentlichen GV veranlassen. Dabei erfolgt dies unter Vorbehalt der Fest legung von Bilanzwert und Verzinsung durch die nächste ordentliche Generalver sammlung . 4 Die Genossenschaft ist berechtigt, die ihr gegenüber dem ausscheidenden Mit glied zustehenden Forderungen mit dessen Guthaben aus der Rückzahlung der Genossenschaftsanteile zu verrechnen.

Fälligkeit

Vorzeitige Rück zahlung

Verrechnung

Art. 17 Teilrückzahlung

1 Die Rückzahlung einzelner Genossenschaftsanteile erfolgt aufgrund eines schrift lichen Gesuchs an den Vorstand, welcher mittels Vorstandsbeschluss über die Rückzahlung entscheidet. 2 Bei einer Teilrückzahlung einzelner Genossenschaftsanteile ha ben mindestens zwei Genossenschaftsanteile von je CHF 500 beim Genossenschafter zu verblei ben.

3 Im Übrigen gilt Art. 16 der Statuten analog.

Haftung

Art. 1 8 Haftung

Keine persönliche Haftung und Nachschuss pflicht

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsver mögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Mitglieds ist ausge schlossen.

Rechnungswesen

Art. 19 Jahresrechnung und Geschäftsjahr

1 Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang und wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens - und Ertragslage der Genossenschaft zuverlässig beurteilt werden kann. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen. Massgebend sind die Art. 957 – 960e OR sowie die branchenüblichen Grundsätze. Leistungen von Bund, Kanto nen und Gemeinden sind offen auszuweisen.

Grundsatz

2 Die Angaben im Anh ang zur Bilanz richten sich nach den gesetzlichen Bestim mungen .

Anhang

9

Made with FlippingBook Ebook Creator