IT-Recht Kanzleibroschüre

Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht

Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael Anton, LL.M. Dipl.-Jur. Alexander Mang

IT-Recht

rechtsanwalt privatdozent dr. michael anton kanzlei für wirtschafts- und vermögensrecht

Vorwort Die vorliegende Broschüre dient dazu, Existenzgründern, Start Ups und Unternehmen aus der IT-Branche die Fallstricke und Herausforderungen des IT-Rechts näher zu bringen. Sie soll ein Grundverständnis für die Regelungsanliegen des IT-Rechts schaffen, Gefahrenquellen aufzeigen und Lösungsansätze vorstellen. Inter- essenten und Rechtsrat Suchende lernen so gleichzeitig einen Ausschnitt aus dem Leistungsangebot unserer Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht kennen. Die Mandanten der Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht nutzen die Dienste von Rechtsanwalt Privat- dozent Dr. Michael Anton, LL.M. und seinem Team ambitionierter Rechtswissenschaftler als externe Rechts- abteilung in allen Fragen des Wirtschafts- und Unternehmensrechts .

Den Charakter der Kanzlei beschreiben Existenzgründer, Start Ups und Unternehmer als • effiziente und innovative Rechtsdienstleisterin • mit fachlicher Kompetenz in ausgewählten Tätigkeitsbereichen • bei moderaten und vorab kalkulierbaren Kosten • mit Soforttermingarantie.

Dabei konzentriert sich die Kanzlei im Wesentlichen auf zwei Kerngebiete: Das Wirtschafts- und Unterneh- mensrecht sowie das IT-Recht , jeweils mit der Beratung von • Geschäftskunden, • kleineren und mittleren Unternehmen,

• Geschäftsführern und Vorständen, • Gesellschaftern und Aktionären,

• Handwerken sowie • dem Mittelstand. Die Kanzlei versteht sich damit als Partner des Mittelstandes sowie kleinerer und mittlerer Unternehmen. Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht bietet eine „ONE SHOP-Rechtsberatung“ für Existenzgrün- der, Start Ups und Unternehmen mit ihren Geschäftsführern und Gesellschaftern. Als Partner des Mittelstan- des nutzen die Mandanten die Dienste der Kanzlei „aus einer Hand“ in folgenden Rechtsgebieten: Unternehmensnachfolge Existenzgründung Wirtschaftsrecht

• Vertragsrecht & Vertragsgestaltung • Handelsrecht & Firmenrecht • Gesellschafts- & Unternehmensrecht • Vertriebsrecht • Bank- & Kapitalmarktrecht • Fracht-, Transport- & Logistikrecht • Gewerblicher Rechtsschutz (Patent- recht, Designrecht, Markenrecht) • Lizenzrecht und Know-How-Schutz • Wettbewerbsrecht & Abmahnung • IT-Recht (IT-Verträge & Projekte, E-Business, Software & IT-Vertrieb) • Krisenmanagement: Sanierungs- & Insolvenzberatung

• Unterstützung bei Nachfolgesuche • Planungsphase und Konzeptionie- rung • Unternehmensnachfolge im Handels- & Gesellschaftsrecht • Unternehmensnachfolge von Todes wegen und zu Lebzeiten • Begleitung der vorvertraglichen Phase • Nachfolgeverhandlungen • Vertragsgestaltung • Nachfolgeformalitäten • Haftungsbegrenzung für Verkäufer/ Käufer • Nachfolge bei Unternehmenskrise

• Neugründung bzw. Unternehmens- kauf • Rechtsformwahl • Firmengrundsätze • Behördengänge & Anmeldeformalien • Finanzierungsfragen • Innovationschutz • Kundenkontakt: Verträge & AGB • Produkthaftung & Gewährleistung • Geschäftsbriefe & Rechnungen • Marketing/Werbung ohne Abmah- nung • Arbeitsverträge & Versicherungs- recht • IT-Recht: Internet & E-Commerce

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K ompetenzzentrum IT-Recht Ebenso wie im Wirtschafts- und Unternehmensrecht bietet die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht auch im IT-Recht Rechtsberatung „aus einer Hand“ . Existenzgründer, Start Ups, Geschäftsführer und Ent- wickler können folgende Leistungen der Kanzlei nutzen: • IT-Vertragsgestaltung & AGB: Software-/Hardwarekauf, Individualsoftware, Standardsoftware, Apps, IT-Customi- zing, Softwarepflege & Betriebsverträge, Service Levels, Change Request, Hinterlegungsvereinbarung, Hardware-/ Softwaremiete & Leasing, IT-Wartung, IT-Vertriebsverträge • Cloud Computing (ASP, SaaS, IaaS, DaaS, PaaS): Vertragsgestaltung, Haftung, Urheberrecht, Datenschutz, Exit-Management, Zertifizierung • IT-Outsourcing: Projekt-Beratung, Risikoanalyse, Forschungs- & Entwicklungsverträge, Kooperationsverträge • Internet-Verträge: Webdesign, Webpflege, Web-Hosting, Filesharing, Banner-Werbung, Affiliate, Suchmaschinen- marketing • Datenschutzrecht • E-Commerce & E-Banking: AGB, Verbraucherschutz, Fernabsatzrecht, Auktionsverträge, Powershopping, Portalver- trag • Innovationsschutz (Software, Datenbanken, Webcontent und sonstige Innovationen): Urheberrecht, Markenrecht, Designrecht & Wettbewerbsrecht • Lizenzverträge & Know How-Verträge

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IT - VERTRAGSGESTALTUNG

In der schnelllebigen IT-Branche zählt die bahnbrechende Idee und die Um- wandlung der Idee in ein innovatives und den Markt überraschendes Produkt. Innovative Software und neue IT-Leis- tungen sind nach unserer Erfahrung nur die halbe Miete. Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens hängen wesentlich vom erfolgreichen Vertrieb ab, sprich von den Verträgen und Lizenzen , die Sie mit Ihren Kunden schließen. Die deutsche Rechtsordnung stammt aus dem Jahre 1900 und tut sich jedoch schwer mit Apps, Cloud-Computing oder auch nur etwas so scheinbar Sim- plem wie einer Software-Lizenz . Das Recht versteht es, wenn eine Sache den Eigentümer wechseln soll wie ein Acker oder ein Pferd, aber was ist, wenn Sie jemandem für ein monatliches Entgelt eine Folge von Nullen und Einsen über Mikrowellennetz und Satellit einmal um die Welt auf dessen Rechner senden wol- len - verkaufen Sie ihm eine Sache? Wer in der IT-Branche tätig ist, bewegt sich vielerorts selbst heute noch auf rechtlichem Neuland . Jeder Vertrag, der mit einem Kunden geschlossen wird, will sehr genau formuliert sein, um keine Abenteuer zu erleben. Wir Juristen legen dabei jedes Wort auf die Goldwaage! Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermö- gensrecht, Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael Anton und sein wissenschaftli- ches Team stehen Ihnen bei der Gestal- tung Ihrer IT-Verträge zur Seite , sei es ein individuell ausgehandelter Vertrag für ein bestimmtes Projekt oder seien es Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) , die Sie viele Male wiederverwen- den wollen:

Das deutsche Recht, wie es die Gerichte anwenden, behandelt diesen Vertrag aber nicht anders, als wenn Sie ein Bröt- chen beim Bäcker erstehen. Es unterwirft es dem Recht, das beim Kauf von Sachen zur Anwendung kommt. Konsequenz davon ist z.B., dass Sie ab der Auslieferung der Software für jeden Fehler haften und dass Ihr Geschäfts- kunde jeden Fehler umgehend suchen, finden und melden muss, um seine Rech- te nicht zu verlieren. Bei einer solchen Regelung ist ein Streit vorprogrammiert. Weiter haben Sie als Entwickler bei dieser Einordnung keine Handhabe, wenn Ihr Kunde nicht so kooperiert, wie es der Entwicklungsprozess erfordert; Sie können ihn weder zwingen, noch sich von ihm lösen. Sorgfältige Vertragsgestaltung hilft Ihnen, dieses unangemessene Regime zu umgehen: Formuliert man z.B. die Leis- tung, die Sie zu erbringen haben, in ganz bestimmter Weise, lässt sich erreichen,

dass der Vertrag unter das Werkver- tragsrecht fällt. Dann hat der Kunde die Software ausführlich zu prüfen, wie es neue Software eben erfordert, ehe irgendwelche Mängelhaftung ins Spiel kommt. Idealerweise schließen beide Seiten die Zusammenarbeit mit einem gemeinsamen Protokoll ab, das festhält, dass die Software den Wünschen des Kunden entspricht. In der Folge haben Sie Sicherheit in Haftungsfragen und wissen, dass Ihr Kunde zufrieden war. Und sollte die Zusammenarbeit mit dem Kunden in der Entwicklungsphase tatsächlich einmal nicht funktionieren, haben Sie nach Werkvertragsrecht die Möglichkeit, zu kündigen und eine angemessene Ent- schädigung zu verlangen. Das ist nur eine der Herausforderungen, einen IT-Vertrag rechtlich optimal zu gestalten. Ein Vertrag über ein Software-Projekt wie das oben beleuchtete sollte auch das Schicksal des Quellcodes genau regeln.

Kanzlei-Schwerpunkt IT-Verträge: Stellen Sie sich vor, Sie entwickeln eine Individualsoftware speziell nach den Bedürfnissen eines bestimmten Kunden. In der Regel wird es sich um ein langfris- tiges Projekt handeln, bei dem für Sie vor allem die geistige Ingenieursleistung im Vordergrund steht.

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Bei diesen und vielen weiteren Rechtsfra- gen von Verträgen über für den Kunden individuell entwickelte Software steht Ihnen die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht, Rechtsanwalt Privatdo- zent Dr. Michael Anton und sein wissen- schaftliches Team beratend zur Seite. Aber auch, wenn Sie eine entwickelte Software als standardisiertes Paket im Anschluss an eine Vielzahl von Kunden vertreiben wollen ( Standardsoftware ), gibt es Vieles zu beachten: Programm praktisch immer gewisse Fehler. Nach deutschem Recht sind Sie aber verpflichtet Ihre Software in reibungslos funktionsfähigem Zustand zu liefern, sofern Sie nichts anderes vereinbaren. Und mit einer Klausel, die nur die technische Realität festhält, dass Fehler unumgänglich sind, allein, können Sie sich aber nicht behelfen. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht, Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael Anton und sein wissenschaftliches Team helfen Ihnen, bekannte oder vermutete Unzulänglichkeiten von Software so genau zu bestimmen, dass Sie tatsäch- lich deswegen nicht in Haftung genom- men werden können. Erneut: Vorsorgende und vorausschauen- de Vertragsgestaltung hilft, • Streit zu vermeiden, • zufriedene Kunden zu schaffen und • Kosten zu sparen. Gerade wenn Sie Software von anderen Anbietern in Ihr Produkt einbinden , sei sie proprietär oder open source, sind Sie häufig verpflichtet Ihre Absatzverträge in bestimmter Weise auszugestalten, z.B. bei einer kommerziellen Drittsoftware dahingehend, dass noch ein Vertrag zwischen Anwender und dem Dritten zustande kommt. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermö- gensrecht, Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael Anton und sein wissen- schaftliches Team sorgen dafür, dass Sie hier nicht Ihre Pflichten gegenüber dem Dritten verletzen. Open-source-AGB , die Sie laut Lizenz- bedingungen in Ihren Vertrag überneh- men müssen, sind häufig aber nach deutschem Recht unzulässig und Ihre Wettbewerber können Sie, verwenden Sie sie dann doch, abmahnen oder schlimms- Eine bugfreie Software ist eine utopische Vorstellung. In der Wirklichkeit hat ein

Ihr Kunde wird nicht selten erwarten, dass ihm der Code ausgehändigt wird, damit er die Sicherheit hat, die Software nutzen und warten zu können, sollte Ihr Unternehmen den Support einstellen oder gar in Insolvenz fallen. Und bei leichtfertiger Formulierung des Vertrags- texts werden die Gerichte ihm auch unter Umständen ein solches Recht zuerken- nen. Sorgfältige Vertragsgestaltung stellt sicher, dass Ihre Geschäftsinteressen gewahrt bleiben, indem klar geregelt wird, dass Sie nur den kompilierten Code zu liefern haben. Besteht Ihr Kunde dennoch auf den Quellcode, bietet eine Hinterlegungsvereinbarung häufig eine Alternative. Bei diesem software escrow agree- ment wird der Code sicher bei einem Dritten, z.B. einem Notar, verwahrt und nur herausgegeben, wenn sich tatsäch- lich einmal die Befürchtungen Ihres Kunden bewahrheiten. So bleibt Ihr Code sicher und geheim. Bei der Gestaltung der Hinterlegungsvereinbarung ist genau festzulegen, wann der Code ausgehän-

digt wird, und es muss auch der Dritte in die Pflicht genommen werden, für eine technisch einwandfreie Aufbewahrung des Codes zu sorgen, damit dieser keinen Schaden nimmt. Kein Softwareprojekt, bei dem nicht noch während der Entwicklungs- oder Testpha- se Änderungswünsche des Kunden laut werden. Haben Sie für diesen Fall nicht eine rechtssichere Regelung in Ihrem Vertrag getroffen, entsteht regel- mäßig Streit darüber, was Sie wirklich kostenlos ändern müssen und wo Sie ein zusätzliches Entgelt berechnen dürfen. Idealerweise gestalten Sie Ihren Vertrag bereits so, dass solche change requests Ihrer Kunden einem festen Verfahren unterliegen und zu bereits im Voraus be- stimmten Preisen abgerechnet werden.

Rechtssichere und innovative IT-Vertrags- gestaltung hilft hier erneut,

• Streit zu vermeiden, • Kosten zu sparen und • wirtschaftliche Regelungen zu treffen.

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Auch wenn Sie den Vertrieb Ihres Produkts auf ein anderes Unternehmen übertragen oder selbst den Vertrieb für einanderes Unternehmen übernehmen wollen, ist eine vorausschauende recht- liche Gestaltung dieser Zusammenarbeit überaus wichtig. schafts- und Vermögensrecht, Rechtsan- walt Privatdozent Dr. Michael Anton und sein wissenschaftliches Team Ihr kom- petenter Partner, die Ihre technischen Ideen in einen innovativen und siche- ren Rechtsrahmen stellen . Dies dient schlussendlich dazu, unternehmerische Risiken von Anfang an zu minimieren. Bei sämtlichen Detailfragen solcher IT-Verträge sind die Kanzlei für Wirt-

tenfalls auf Unterlassung und Schadens- ersatz verklagen. Um dies zu vermeiden, sind solche AGB auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen. Evtl. wollen Sie sichergehen, dass Ihre Software vom Anwender nicht an Drit- te weitergegeben wird. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht berät Sie dazu, inwieweit Sie sich vertraglich schützen können und welche technischen Vorkehrungen erlaubt sind. Häufig will ein Kunde zwar eine Stan- dardsoftware von Ihnen erwerben, diese dann aber an seine Bedürfnisse ange- passt haben. Ein solches IT-Customizing kann, obwohl auf den ersten Blick ein gutes Zusatzgeschäft, kann, wenn der Vertrag schlecht gestaltet ist, aber auch gefährlich werden. Stimmt etwas mit der Software nicht, kann sich u.U. der Kunde nicht nur vom Erwerb der Soft- ware, sondern auch von dem Bezug Ihrer Anpassungsleistungen lösen und Sie verlieren beide Geschäfte. Verträge sind so zu gestalten, dass Fehler der Software die Vereinbarung über das Customizing unberührt lassen. Auch bei allen anderen Arten von IT-Verträgen steht Ihnen die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht zur Seite: Softwarepflegeverträge gewinnen wirt- schaftlich mehr und mehr an Bedeutung und sind zuweilen lukrativer als Entwick- lung und Vertrieb einer Software selbst. Aber eine unvorsichtige Formulierung der Leistungspflicht kann schnell so ausge- legt werden, dass Sie sich unabhängig davon verpflichten, ob Sie einen Fehler verschuldet haben oder nicht, für alle da- raus entstandenen Schäden einzustehen. In Zeiten, in denen IT mehr und mehr als Dienstleistung verstanden wird, das Recht aber mit dieser Entwicklung noch nicht recht Schritt zu halten vermag, ist bei diesen modernen Vertragsformen auf eine besonders präzise Vertragsgestal- tung zu achten. Bei der Softwaremiete , beim Softwareleasing , bei Application Service Providing (ASP)-Verträgen und Ähnlichem gilt es vor allem genau festzu- legen, wozu Sie sich verpflichten. Im Falle von ASP empfiehlt sich beson- ders die Vereinbarung eines service level agreements , in dem exakt festge- schrieben ist, wie verfügbar Ihr Server, und zwar vom öffentlichen Netz aus, zu sein hat.

Weiterführende Literatur: • Leupold, Andreas / Glossner, Silke (Hrsg.): Münchner Anwaltshandbuch IT-Recht, C.H. Beck, 2013, ISBN: 978 3 406 64845 8, Teil 1. • Redeker, Helmut: IT-Recht, 5. Aufl., C.H. Beck, 2012, ISBN: 978 3 406 62488 9, Rn. 278 ff.

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Kanzlei ABC unserer IT-Vertr

Affiliate Marketing AGB Business to Business AGB Business to Comsumer Anpassung von Software Application Service Providing Apps Arbeitsvertrag Softwareentwickler Auftragsdatenverarbeitung Bannertausch Beratungsvertrag IT-Leistungen Bezahlsystem Change Request Cloud Computing Communication as a Service Contentbeschaffung Contentkauf Contentlizenz Customizing von Software Data as a Service Datenbank Datenschutzbeauftragter extern Disclaimer (Website) Domainkauf Domainleasing Domainpacht Domainübertragung Domainvertrag Forschungs- und Entwicklung Freie Mitarbeit als IT-Leister Geheimhaltung Großhändler Hardware Gutachtenvertrag IT-Leistungen Handelsvertreter Software Hardwarekauf Hardwareleasing Hardwaremiete Hardwarepflege Hardwarewartung Homepagedesign Homepageerstellung Homepagepflege Hosting Implementierung von Software E-Commerce EDV-System EDV-Systemleasing Electronic Banking Escrow Fernabsatz File-Hosting

Individualsoftwareerstellung Infrastructure as a Service Lastenheft Linking Vertrag Lizenz Marktplatz Mediation Metatag Lizenzvertrag Nutzungsbedingungen (Website)

Online-Banking Outsourcing IT Pflege von IT-Leistungen Pflichtenheft Platform as a Service Projekt Projektmanagement

Quell Code-Hinterlegung Schiedsvereinbarungen Schulungsvertrag IT-Leistungen Service Level Agreement Share-Hosting Shopping Social Media Software as a Service Softwaredownload Softwarekauf Standardsoftwareerstellung Suchmaschinenmarketing Suchmaschinenoptimierung Systemberatung IT Systemmiete IT Vermarktung online Versteigerung Vertragshändlervertrag für IT-Ap- plikationen Vertrieb von Software über das Internet Softwareleasing Softwaremiete Softwarevertrieb

Wartung von IT-Leistungen Web-Contentbeschaffung Web-Shopping Websitebetreuung Websitedesign Websiteerstellung Websitenutzung

Websitepflege Werbebanner Werbung online

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ge und AGB

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Kanzleischwerpunkt: Cloud Compu ting

Die Vorteile für Kunden von Cloud-Leistungen liegen auf der Hand: • keine Anschaffungs- und Investiti- onskosten • günstigere lokale Infrastruktur • keine Betriebs- und Wartungskosten • ständig aktualisierte Applikationen auf aktuellstem und sicherstem Stand • Nutzung der high end-Infrastruktur des Providers • variable, bedarfsgerechte Ressour- cennutzung • universeller Anwendungsbereich • weitgehende Flexibilität hinsichtlich User und konkretem Leistungsport- folio.

Aber auch die Cloud-Leistungser- bringer haben signifikante Vorteile erkannt: • einheitliches Angebot für eine Vielzahl von User bringt Wirtschaft- lichkeit • dauerhafte Kundenbindung mit modulhaften Leistungserweiterungs- möglichkeiten • Einschränkung der Softwarepiraterie • meist monatliche Entgeltzahlungs- pflichten der Kunden • höhere Gewinnmargen durch lang- fristige Kundenbeziehungen.

Cloud Computing ist aus der heutigen IT-Branche nicht mehr wegzudenken. Die Idee webbasierter IT-Leistungen verdrängt mehr und mehr die klassischen Software-Lösungen, wie sie die letzten Jahrzehnte dominierten. Trotz größter Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von Cloud-Leistungen und etwaigen Sicherheits- und Datenschutz- risiken nutzen Mitte des Jahres 2014 nahezu die Hälfte aller deutschen Unternehmen webbasierte IT-Leistun- gen . Cloud Computing wird auch in der Zukunft noch weitreichende Fortentwick- lungen erfahren.

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modularisierte Produktkategorien und können so maximalen wirtschaftlichen Erfolg hieraus ziehen. Dabei unterscheidet man in der Praxis zwischen unternehmensinternen und allgemeinen, öffentlich zugänglichen, externen Angeboten: • Bei der „Private Cloud“ handelt es sich um das Angebot von IT-Leistun- gen innerhalb des Netzwerks eines Unternehmens für einen individuali- sierten Nutzerkern, • wohingegen in der „Public Cloud“ IT-Leistungen webbasiert für eine Vielzahl von Unternehmen und/ oder Nutzern angeboten werden. Die Kombination unternehmensinterner und allgemein öffentlich zugängli- cher Cloud-Leistungen wird heute im Markt zuweilen als „Hybrid Cloud“ bezeichnet. Wirtschaftlich bietet Cloud Computing ganz neue Wertschöpfungsketten für IT-Unternehmen und Nutzer gleicher- maßen: Pay-per-use, on demand-Leis- tungen oder zeitliche Nutzungsentgelte anstatt einmaligem Kauf- und Anschaf- fungspreis bestimmen das Angebot. • Software as a Service (SaaS) : Kun- den greifen über das Internet bzw. das Netzwerk auf Softwarelösungen eines Anbieters jeglichen Inhalts zu. Dabei kann es sich um Betriebs- software, Customer Relationship Management (CRM), Grafikbearbei- tung, Textverarbeitung, Lagerhal- tung, Finanzbuchhaltung, unterhal- tungselektronische Programme und vieles Mehr handeln. Software wird nicht mehr auf dem Rechner des einzelnen Users aufgespielt, sondern online oder im Netz von den Kunden genutzt. (ASP) bewertet: Auch hier nutzt der Kunde eine Anwendung, wie zum Beispiel zum Enterprise-Re- source-Planning (ERP), webbasiert, zusätzlich greift der Kunde jedoch stärker als bei Software as a Service auf Dienstleistungen des Providers wie bspw. Nutzerbetreuung, Adminis- tration und Datensicherung zurück. Anders als beim ASP handelt es sich beim Cloud Computing also eher um standardisierte und modularisierte • Rechtlich ähnlich wird insoweit auch das Application Service Providing Dabei sind nachfolgende terminologi- schen Unterscheidungen zu treffen:

Leistungsangebote, die wirtschaft- lich interessanter und dementspre- chend heute häufiger sind. • Infrastructure as a Service (IaaS) : Hier nutzt der Kunde virtuelle IT-Res- sourcen in den Bereichen Speicher- platz, Rechenleistung bzw. Netzka- pazität, die der IT-Leistungserbringer webbasiert, bedarfsgerecht, flexibel • Platform as a Service (PaaS) : Der Kunde nutzt webbasiert virtuelle Entwicklungsebenen samt Infrastruk- tur und Schnittstellen zur Planung, Konstruktion, Herstellung und Produktion eigener Applikationen innerhalb standardisierter Lösungen und Instrumente des IT-Leistungser- bringers. • Data as a Service (DaaS) : Das Ma- nagement, die Organisation, Analyse und Auswertung, aber auch die In- terpretation großer Datenbestände, Zahlen und sonstiger Informationen (Big Data) ist mit den herkömmlichen Methoden betriebswirtschaftlicher Markteinschätzung nicht mehr zu bewältigen. Cloud-Lösungen ver- schaffen theoretisch unbegrenzten Speicherplatz zur Einbeziehung aller relevanten Datensätze und bieten gleichzeitig die Möglichkeit der Visualisierung, Skalierung und Auf- arbeitung nach konkreten Kernfak- toren. Data as a Service ermöglicht den spezifischen Zugang zu nahezu unbegrenzten Informationen und bietet gleichzeitig einen Filter zur Kenntlichmachung von business-cri- tical Daten. (CaaS) : Onlinebasierte Kommuni- kationsanwendungen wie Telefonie, Email, Fax und sonstige Leistungen (wie bspw. Videokonferenzen) sind nicht neu, bekommen im Lichte der Cloud-basierten Leistungsangebote aber ganz neue Einsatzmöglichkei- ten. Die Kombination dieser Kom- munikationsleistungen mit anderen webbasierten Nutzungsmöglichkei- ten komplettiert das Cloud-Portfolio. • Communication as a Service und individuell den Bedürfnissen eines jeden Kunden entsprechend zur Verfügung stellt.

Lexikon Cloud Computing: Das Leistungsportfolio der IT-Leister im Bereich Cloud Computing ist unbegrenzt und wächst ständig weiter. Mehr und mehr gehen Software-Häuser dazu über, Ihre Programme, IT-Ressourcen und Leis- tungen nicht mehr auf Datenträgern zu übermitteln oder zum Download zur Ins- tallation auf dem Nutzer-Rechner bereit zu halten, sondern web- bzw. netzbasiert über (Internet-)Browser oder speziellen Client-Masken den Nutzern jederzeit, Rechner-unabhängig und weltweit zur Verfügung zu stellen. Nutzer partizipieren unmittelbar von Updates und Upgrades der Applikationen und können so beste Leistungen ohne physische Begrenzun- gen nutzen. Gleichzeitig vermarkten die Cloud-Anbieter standardisierte und

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Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermö- gensrecht schafft Rechtssicherheit in den kritischen Bereichen des Cloud Computing insbesondere für Anbieter, aber auch für Nutzer, cloudbasierter IT-Leistungen: 1. Vertragsgestaltung : Die Ausar- beitung individuell für das Produkt unserer Auftraggeber passender Cloud-Verträge stellt einen Schwer- punkt der vertragsgestaltenden Tätigkeit der Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht dar. Dabei ist immer wieder Pionierarbeit zu leisten: Die aktuellen Entwicklun- gen aus technischer Sicht stellen Herausforderungen für Rechtspre- chung und Rechtswissenschaft dar, mit denen nur schwer Tritt gehalten werden kann. Schon die Qualifizierung der Rechtsnatur von Cloud Computing-Verträgen berei- tet weithin Schwierigkeiten, auch wenn sich heute mehr und mehr die Einordnung als mietvertragsähnlich durchgesetzt hat. Andererseits sind Hosting-Elemente eher dem Werk- vertragsrecht zuzuordnen, teilweise auch mit dienst- und mietvertragli- chen Überlagerungen. Erfolgt keine klare vertragstypologische Einord- nung seitens des Nutzers kann dies ökonomisch bedeutsame Nachteile für den Cloud-Anbieter nach sich ziehen, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung, Haftung und Vertragsbeendigung. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht sucht in diesem Irrgarten aktueller Rechtsentwicklung eine rechtssi- chere und gleichzeitig innovative Umsetzung des Leistungsportfolios seiner Auftraggeber. 2. Datenschutzrecht : Die Anbieter von Cloud Computing-Leistungen werden in der Praxis regelmäßig als Auftragsdatenverarbeiter eingestuft, solange und soweit personenbezo- gene Daten in der Cloud bearbeitet werden. Das bedeutet, dass der Kunde seine Verantwortung aus dem Datenschutzrecht nicht verliert. Hier ist zwischen Kunde und Provider ein schriftlicher Auftragsdatenverar- beitungsvertrag zu entwerfen, der sämtliche gesetzlichen Anforderun- gen zu erfüllen hat. Besonderheiten bestehen, wenn die Server in der EU bzw. dem Europäischen Wirt- schaftsraum stehen oder sich in einem Drittstaat befinden. Standard- vertragsklauseln der Europäischen

Kommission oder Safe Harbor-Zerti- fizierungen sind in die vertraglichen Regelungen einzubeziehen und die Empfehlungen des „Düsseldorfer Kreises“ bzw. der „Artikel 29 Daten- schutzgruppe“ zu beachten. 3. Urheberrecht : Es sind sämtliche Nutzungsrechte an den Appli- kationen des Cloud-Anbieters zu klären und sicherzustellen, insbesondere wenn dieser neben eigenem Quell-Code auch auf Open Source-Komponenten zurückgreift. Sorgfältig sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte zu benennen, die der Cloud-Anbieter seinen Kunden einräumt. Schließlich sind die Fragen zu klären, wem welche Rechte an den Daten, an Informationen und an von den Kunden „in der Cloud“ geschaffenen Leistungen zuste- hen. Die Kunden haben verständlich ein Interesse daran, selbst Inha- ber dieser Rechte zu werden. Die lizenzvertragliche Ausgestaltung des Cloud-Angebots ist ein wesentlicher Schritt, der in enger Abstimmung zwischen Mandant und Kanzlei zu erfolgen hat. Dabei sind auch die internationalen Bezüge zu beach- ten, wenn sich die Infrastruktur des Providers nicht nur in Deutschland oder der EU und dem EWR, sondern in Drittstaaten befindet. 4. Telekommunikationsrecht : Es ist zu klären, ob bei dem Angebot des Cloud-Anbieters die speziellen Vor- schriften des Telekommunikations- rechts Anwendung finden. In diesem Fall bestehen besondere telekommu- nikationsrechtliche Compliance-Ver- pflichtungen, die von dem Anbieter eingehalten werden müssen. Diese rechtlichen Grundfragen be- stimmen in besonderem Maße unsere Leistungen in der Cloud Computing-Ver- tragsgestaltung. Bei unserer Tätigkeit für Provider verbietet sich jede sche- matische Lösung und es ist auf die spezifischen Besonderheiten eines jeden Unternehmens und eines jeden IT-Produkts einzugehen. Dabei sind den Anfroderungen der Kontrolle Allgemei- ner Geschäftsbedingungen seitens der Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermö- gensrecht kennt die Bedürfnisse der Cloud Computing-Leister und setzt Ihre Wünsche innovativ in geltendes Recht um.

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Check-Liste Cloud Computing-Verträge: Folgende Klauseln erarbeiten wir mit Ihnen und finden individuelle, für Ihr Unternehmen passende innovative und kreative Gestal- tungen für Ihr konkretes Leistungsportfolio. Haken Sie die relevanten Fragen Punkt für Punkt ab: Präambel : Hier formulieren wie die grundlegenden inhaltlichen Hintergründe Ihres Cloud Computing-Leistungsportfolios und die Ziele Ihrer Kunden. So bestimmen wir die Grundlagen des Vertragswerkes und legen die Basis für das richtige Verständnis des Austauschverhältnisses fest: Es werden die Erwartungen Ihrer Kunden skizziert und die Lösungen durch Ihr Unternehmen präsen- tiert. Die so definierte Geschäftsgrundlage Ihrer Standardbedingungen hilft bei Auslegung der einzelnen Klauseln, sollte es später zu Streit kommen. § 1 Definitionen : Wir definieren die zentralen Begrifflichkeiten des Vertragswerkes rechtssicher und verständlich, auch für die (Laien-)Nutzer Ihres Leistungsportfolios. Dies dient der Verständlichkeit des Vertragswerkes und erleichtert auch für juristische wie technische Laien den Zugang zu den einzelnen Klauseln Ihrer Geschäftsbedingungen. § 2 Vertragsgegenstand : Nach einführenden Bestimmungen zum Zustandekommen des Vertrages entsprechend Ihrer techni- schen Ausgestaltung, erfolgt eine Definition des konkreten Vertragsgegenstandes. Auf der Grundlage des Lastenhefts des Nutzers und eines individualisierten Pflichtenhefts des Cloud-Anbieters werden hier die grundlegenden Leistungen von Ihnen als Provider formuliert. Soweit es sich um standardisierte Cloud Computing-Dienste handelt werden hier modularisiert die verschiedenen Leistungskomponenten bestimmt. § 3 Leistungspflichten nach inhaltlichen Anforderungen : Als zentrale Klausel Ihrer Cloud Computing-AGB erfolgt an dieser Stelle die Konkretisierung der wechselseitigen Leistungspflichten. Die technisch-juristische Beschreibung des Pflichtenprogramms in positiver sowie insbesondere auch negativer (!) Hinsicht (was eben gerade auch nicht geschuldet ist) dient in besonderem Maße der Streitvermeidung, da hier die konkreten Erwartungen der Vertragsparteien festgelegt werden. Wir legen in enger Abstimmung mit Ihnen die Aktivitäten und Aufgaben fest, die seitens Ihres Unternehmens als Provider zu erbringen sind und bestimmen den vom Nutzer erwarteten Funktionsumfang. Ergänzung findet die Klausel regelmäßig durch Bedingungen zum Einsatz von Subunter- nehmern durch Sie. § 4 Service Level Agreement : Wir kennen die vertraglichen Wünsche der Cloud Computing-Leister und formulieren rechtssicher, was genau Gegenstand und nicht Gegenstand der von Ihrem Unternehmen geschuldeten (technischen) Leistungen ist. Wir formu- lieren das zugrunde liegende Service Level Agreement anhand der Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens nach Verfügbarkeit, geplanter Nichtverfügbarkeit und Nichtverfügbarkeit und entwerfen korrespondierende Störungsklassen. § 5 Zahlungspflichten der Nutzer : Hier regeln wir die Entgeltzahlungspflichten der Cloud-Nutzer nach Ihrer Konzeption und wirt- schaftlichen Planung. Ob „Flatrate“ nach Nutzer/Monat, Pay per Use oder Individualvereinbarung, wir setzen Ihre Ideen vertrag- lich um und werden der Flexibilität der konkreten Ausgestaltung gerecht. Ergänzung findet die Klausel durch standardisierte und optionale Vertragsklauseln betreffend die konkreten Zahlungsbedingungen Ihrer Nutzer. § 6 Leistungsänderungen : Ein weiterer Schwerpunkt der Vertragsgestaltung im Bereich Cloud Computing sind Klauseln, die dem Provider einseitig das Recht eröffnen, sein Leistungsportfolio ohne Einwilligung der Nutzer zu ändern. Darin wird regelmäßig eine Änderung des Vertrages zu sehen sein, die formularvertraglichen Bedenken ausgesetzt ist. Gleichzeitig ist aber das Bedürfnis der Provider umzusetzen, einheitlich durch Updates und Upgrades alle User auf demselben Programmstand zu halten. Dabei versteht man unter Updates Aktualisierungen der Leistungen, die dem Nutzer eine neue bzw. allenfalls kleinere, aber keine wesentlichen Neuerungen verschaffen. Dagegen sind Upgrades Erweiterungen und Funktionsvergrößerungen der Leistungen mit wesentlich neuen Funktionen. Um dies zu gewährleisten finden Leistungsänderungsmechanismen Eingang in die Allgemeinen Cloud Bedin- gungen. § 7 Nutzungsrechte der Parteien (Lizenzen) : Kern eines jeden Cloud Computing-Vertrages sind die Bestimmungen, die die Nutzungsrechte an den verschiedenen Leistungen der Vertragsparteien bestimmen. Wir sichern Ihrem Unternehmen alle notwen- digen Rechte an den Cloud Computing-Leistungen selbst, räumen den Usern nach Ihrem Leistungsprogramm alle notwendigen Nutzungs- und Verwertungsrechte zur gewünschten Nutzung der Cloud Leistungen ein (Vervielfältigungsrecht, Bearbeitungsrecht, Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, Verbreitungsrecht) und bestimmen die Rechte Ihrer Nutzer an etwaigen Daten, Erzeug- nissen und Leistungen, die während des Vertragsverhältnisses durch Nutzung der Cloud-Dienste entstehen. Dabei sind Besonder- heiten zu beachten, wenn der Provider neben eigenen Programmierleistungen auf Open Source-Komponenten zurückgreift. § 8 Haftung der Parteien für Rechte Dritter : In engem Zusammenhang mit der voranstehenden Klausel erfolgt eine Regelung zum Umgang der Parteien mit Rechten Dritter. Hier werden Verhaltensregeln für Ihre Nutzer aufgestellt, wenn diese die Ressour- cen des Providers nutzen, um dort Content zu hosten. In Ergänzung hierzu statten wir Sie als Provider mit den Mindestverhal- tensregelungen zum Schutz von fremden Immaterialgüterrechten aus (Compliance-Check-Liste). So werden Sie Ihren Pflichten als Share Hoster gerecht und vermeiden weitgehend Haftungsfallen. § 9 Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten und Vertragshaftung: Ein weiterer Schwerpunkt unserer Vertragsgestaltung Seite 13

ist die Ausgestaltung des vertraglichen Haftungsregimes nach den Vorgaben der Formularvertragskontrolle. Hier werden mögliche Beschränkungen der Haftung des Providers und die Minimierung etwaiger Haftungsrisiken gesucht, gleichzeitig aber auch faire und gerechte Gewährleistungsregeln bei Störungen der Cloud-Dienste unter Beachtung der formularvertraglichen Möglichkeiten formuliert. Ergänzung finden unsere Allgemeinen Cloud Bedingungen regelmäßig durch Bestimmungen über Eskalationsverfahren und über Mechanismen der frühzeitigen außergerichtlichen Konfliktlösung, sollte tatsächlich einmal Streit zwischen den Parteien entstehen. § 10 Laufzeit und Beendigung : Wesentliche Abstimmungsfragen rufen die Klauseln zur Laufzeit und Beendigung der Vertrags- beziehungen hervor. Ob Ihre Cloud-Leistungen ohne zeitliche Begrenzung als Dauerschuldverhältnis oder zeitlich befristet mit Verlängerungsoptionen angeboten werden, hat unterschiedliche vertragliche Ausgestaltungen zur Folge. Diese Bedingungen sind außerdem mit der Kontrolle von Formularverträgen in Einklang zu bringen, um den Nutzer Ihrer AGB nicht einseitig zu benachteili- gen. Ergänzung finden die Klauseln zur Beendigung des Cloud Computing-Vertrages durch die Bestimmung etwaiger Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags. § 11 Datensicherheit und Datenschutz sowie Vertraulichkeit und Geheimhaltung : Das deutsche Datenschutzrecht ab- verlangt Cloud Computing-Anbietern unterschiedliche Herausforderungen, je nach dem welche Leistungen konkret angeboten werden. Gegebenenfalls ist die Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten bzw. ein Vertrag zur Auftragsdatenver- arbeitung zu entwerfen und in die Vertragsbeziehung zu integrieren. Hier haben die Parteien hohe gesetzliche Hürden zu erfüllen, um die Anforderungen des deutschen und europäischen Datenschutzrechts erfüllen zu können. Ergänzend sind spezielle Klauseln zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung hinsichtlich der wechselseitig zur Kenntnis gebrachten Informationen zu formulieren, um Geschäftsgeheimnisse und andere Interessen bestmöglich zu wahren. § 12 Exit Management und Insolvenz bzw. drohende Insolvenz einer Vertragspartei: Im Widerstreit verschiedener Cloud-An- bieter versuchen unsere Kunden auch durch kundenfreundliche Vertragsbedingungen am Markt einen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern zu erhalten. Mithin größte Sorge der User von Cloud-Leistungen ist – neben der Frage der Datensicherheit – die nur schwer lösbare Bindung von dem einmal gewählten Cloud-Anbieter. Sicherlich sind diese Bedenken nicht unbegründet, lässt sich doch nur schwer bspw. das gesamte IT-System zu einem anderen Anbieter portieren. Um hier kundenfreundliche Möglichkeiten zu schaffen, finden sich regelmäßig spezielle Exit Management-Klauseln in unseren Vertragsbedingungen, die eine Migration ermög- lichen und etwaige Unterstützungshandlungen des Cloud-Anbieters formulieren, diesem gleichzeitig aber eine finanzielle Entschä- digung für den geleisteten Aufwand zusprechen. Vergleichbar werden Escrow-Klauseln formuliert, die zu einer Quell Code-Hinter- legung führen und so die Unsicherheit der Insolvenz des Cloud-Anbieters für den Kunden kalkulierbar machen. Dabei wird dem Geheimhaltungsinteresse des Cloud-Anbieters Rechnung getragen. § 13 Schlussbestimmungen : Am Ende finden sich standardisierte Vertragsbedingungen, die – angepasst auf die Bedürfnisse und Vorstellungen des Cloud-Anbieters – spezielle Abreden über Nebenabreden, Vertragsergänzungen, Schriftformbedürfnisse, das anwendbare Recht, den Erfüllungsort, den Gerichtsstand für gerichtliche Streitigkeiten sowie gegebenenfalls Klauseln über außergerichtliche Schlichtungsverfahren enthalten. Eine salvatorische Klausel zum Abschluss des Vertragswerkes soll die Wirk- samkeit des Vertrages erhalten, sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder im Laufe der Zeit werden.

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IT - Outsourcing

Standardklauseln eines Outsour- cing-Vertrages, die an die spezifischen Bedürfnisse anzupassen sind: • Präambel • Definitionen • Leistungsbestimmung in inhaltlicher und technischer Sicht (Leistungs- scheine, Service Level Agreements) • Entgeltleistungspflichten für Bera- tung, Konstruktion und Betrieb • Wechselseitige Mitwirkungspflichten aller Beteiligten • Kommunikationswege und Eskalati- onsverfahren • Change Request • Einräumung von Nutzungs- und Ver- wertungsrechten (Lizenzierung) • Gewährleistung und Haftung • Datensicherheit, Datenschutz und Geheimhaltung • Konkurrenzschutzklauseln und Wett- bewerbsabreden • Vertragslaufzeit, Beendigung und Exit Management • Nachvertragliche Migrationspflichten

IT-Outsourcing betrifft alle Bereiche von Unternehmen, in denen Informations- technologien ausgelagert und externen, spezialisierten Leistungszentren übertra- gen werden. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht begleitet Outsour- cing-Prozesse in allen Phasen, beginnend im Stadium der Vorbereitung und Planung über die Konstruktions- und Migrationsphase bis hin zur Betrieb- sphase . Rechtliche Projekt-Beratung und Risikoanalyse begleiten alle genannten Stadien des Outsourcing-Verfahrens, das sich als Querschnittsmaterie verschiede- ner Rechtsgebiete darstellt. Bei der Vertragsgestaltung stellen sich zahlreiche der bereits unter dem Stich- wort „Cloud Computing“ vorgenannten Fragestellungen, die jedoch schon bei der richtigen vertragsrechtlichen Einord- nung des konkreten Outsourcing-Ver- trages Schwierigkeiten aufwerfen: Je nach individueller Ausgestaltung des Outsourcing-Projektes beinhaltet der Ver- trag kaufrechtliche, miet-, dienst- und/ oder werkvertragliche Komponenten, die bedeutende Auswirkungen auf den

Leistungsinhalt, die Fragen der Gewähr- leistung, der Haftung, der Vertragsbeen- digung durch Kündigung, der Inhaltsände- rung (Change Request) und des Betriebs sowie der Wartung zeigen. Ergänzend sind urheber- und daten- schutzrechtliche Fragestellungen zu beantworten. Je nach Projekt kann die Auslagerung von IT-Leistungen auch arbeits- und gesellschaftsrechtliche Herausforderungen an die Projektlei- tung stellen. Hier bietet die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht ein ständiger und vertrauensvoller Ansprech- partner für die Beteiligten des Outsour- cing-Prozesses.

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In Projektverträgen werden individuelle Leistungen für einzelne Großkunden fall- bezogen hinsichtlich Beratung, Planung, Entwicklung, Programmierung, Customi- zing, Lizenzierung samt Implementierung und Schulung versprochen. Die konkrete Ausgestaltung solcher Spezialverträge hat sich an die Bedürfnisse anzupassen und verlangt nach besonders intensiver Zusammenarbeit zwischen der Kanzlei und ihren Klienten. Ganz andere Fragen stellen sich bei der Gestaltung von Forschungs- & Ent- wicklungsverträgen , bei denen neue

Endprodukte von einem Unternehmen allein nicht in die Verwertungs- und Vermarktungsreife gebracht werden können, sind Regelungen der Kooperation häufig notwendig. Um eine langfristige Zusammenarbeit rechtssicher auszu- gestalten, ist frühzeitig der wesentliche Vertragsrahmen samt den Erwartungen der Parteien zu vereinbaren. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermö- gensrecht, Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael Anton und sein wissenschaftli- ches Team begleiten Ihr Unternehmen in allen Phasen der vorgenannten Projekte.

Erkenntnisse zunächst gemeinsam ge- schaffen und dann zu einem produzierba- ren Produkt entwickelt werden. Schwer- punkte sind hier neben kartellrechtlichen Fragestellungen insbesondere die Bestimmung konkreter inhaltlicher, tech- nischer und zeitlicher Leistungspflichten und die Einigung über Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie die Verteilung etwaiger Risiken des Projektes. Schließlich erfordert auch der Entwurf von Kooperationsverträgen (meist zur Softwareentwicklung) besondere vertrag- liche Absprachen. Da die gewünschten

Internetverträge

Das Web boomt. Von der Flaute Anfang des Jahrtausends ist kaum noch etwas zu spüren. Und allseits wird erwartet, dass die Aufwärtsentwicklung in diesem Sek- tor noch lange vorhält. Noch nicht einmal Web 2.0 und die Cloud haben schon ihr volles Potential entfaltet. Wer möchte nicht am Erfolg des Web teilhaben, sei es als Webdesigner, -hoster oder Anbie- ter von anderen web-basierten Dienst- leistungen wie Online-Marketing ?

Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermö- gensrecht ist Ihr kompetenter Partner in diesen Bereichen und hilft Ihnen, die sich ständig entwickelnden rechtlichen Herausforderungen dieses lebhaften Geschäftsfelds erfolgreich zu meisten. Webdesign erfordert eine enge Zusammenarbeit mit Ihren Kunden in der Planungsphase und auch in der

Implementierungsphase gibt es häufig noch neue Vorgaben oder Wünsche des Auftraggebers. Gerade für Web-Designer ist es besonders wichtig, dass dieses Miteinander reibungslos funktioniert, aber auch dass für den Fall, dass doch Konflikte entstehen, vorgesorgt ist. Und das heißt, dass Sie diese Kooperation einer vorausschauenden rechtlichen Re- gelung unterstellen müssen. Vorsorgende Vertragsgestaltung mit auf Ihr Unterneh-

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men und das konkrete Projekt individuell zugeschnittenen Web-Design-Verträgen vermeidet hier Streit und beugt Kosten- fallen vor. Häufig scheint man sich zu Beginn des Projekts noch sicher, welches Cont- ent-Management-System implementiert werden soll, wie das Layout auszusehen hat oder welche Performance erreicht werden soll und ist dann überrascht, wenn im Laufe der Zusammenarbeit doch plötzlich Meinungsverschiedenheiten darüber entstehen. Dieser viel öfter, als man vielleicht denkt, anzutreffende Fall, lässt sich vermeiden, indem man Lastenhefte erstellt und in den Vertrag ein Pflichtenheft mit auf- nimmt, das spezifiziert, was geschuldet ist. So beugen Sie späteren Streitigkeiten vor. Zugleich empfiehlt sich auch, schon jetzt festzuhalten, ob Sie, wenn Ihr Kunde im Laufe des Projekts doch noch Ände- rungswünsche haben sollte, diese zu prüfen oder gar ihnen zu entsprechen haben und was Sie dafür jeweils als Ge- genleistung verlangen können. Ihr Kunde wird außerdem einen Zeitplan festlegen wollen, wie Ihre Entwicklungs- arbeit voranzuschreiten hat. Ein solches Arrangement muss aber nicht nur zusätz- lichen Druck für Sie bedeuten, sondern bietet eine Chance, die Kundenzufrieden- heit zu erhöhen und außerdem für den Fall vorzusorgen, dass der Auftraggeber später behauptet, nicht das bekommen zu haben, wofür er gezahlt hat. Wird ein solcher Projektplan verein- bart, sollte der Vertrag auch vorsehen, dass der Kunde für jeden Abschnitt des Projekts eine gewisse Zeit, z.B. vierzehn Tage, Ihr Produkt prüfen kann und den betroffenen Abschnitt dann abzunehmen, sprich - bestenfalls natürlich schriftlich - zu billigen, also gutzuheißen hat. Angeb- liche Mängel, die er hier schon erkennt, kann er Ihnen dann später schon deshalb nicht mehr entgegenhalten. Zugleich wird ein Teil Ihrer Vergütung fällig. À propos Vergütung . Als Webdesigner sind Sie vielleicht versucht, das Recht Ihres Auftraggebers die entwickelte Web-Präsenz auch zu nutzen, davon abhängig zu machen, dass er auch Ihr Entgelt vollständig gezahlt hat. Eine solche Regelung wird vor Gericht aber in der Regel keinen Bestand haben. Es gibt aber Möglichkeiten, wie Sie sich

absichern können. So können Sie bei entsprechender Vereinbarung z.B. den Quellcode zurückhalten, bis Ihr Kunde zahlt. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht, Rechtsanwalt Privatdo- zent Dr. Michael Anton und sein wissen- schaftliches Team helfen Webdesigner und Grafikern durch richtige Vertragsge- staltung, rechtliche Fallen zu vermeiden und Chancen zu nutzen.

Webhosting wird seit jeher von einem starken Wettbewerbs- druck beherrscht. Wo sich die angebote- nen Dienstleistungen wenig unterschei- den, kommt es umso mehr darauf an, seine Kunden durch vorbildliche Zusam- menarbeit an das eigene Unternehmen zu binden. Sollte es doch mal zu Rechts- streitigkeiten kommen, kann vorbeugend versucht werden, diese Kosten möglichst gering zu halten. Bei beidem hilft eine sorgfältige und auf Sie und Ihr Unterneh- men gemünzte Gestaltung Ihrer Provi- der-Verträge. Absolutes Muss eines guten Webhos- ting-Vertrags ist für Sie, dass genau festgeschrieben wird, wie viel Webspa- ce Sie zur Verfügung stellen. Üblich ist selbstverständlich auch eine Regelung der Verfügbarkeitsquote . Es sollte aber nicht übersehen werden, auch eine vom Traffic abhängige Mindestabruf- geschwindigkeit festzulegen, damit hierüber später kein Streit entsteht. Weiter kann es für Sie sinnvoll sein, sich das Recht ausdrücklich vorzubehalten, die Seite von einem anderen von Ihnen beauftragten Unternehmen dauerhaft oder vorübergehend hosten zu lassen, gerade wenn Sie eine Umstrukturierung oder einen Ausbau Ihres Betriebs ange- hen. Sie sollten die Flexibilität haben, zu entscheiden, wo sich der Server befindet. Es ist ein Erfahrungssatz der Branche, dass nichts Gutes davon kommt, wenn die Zugangsdaten zum Server Dritten bekannt werden. Aber wie können Sie möglichen Problemen aus dem Weg gehen? Leider ist es z.B. nicht möglich, dem Kunden vertraglich zu verbieten, seine Zugangsdaten weiterzugeben. Es bleibt aber die Option, Ihn zumindest zu verpflichten, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit die Zugangsdaten nicht in fremde Hände fallen. Das Thema Datenschutz ist en vogue wie nie zuvor und betrifft auch Sie als Webhoster. Unter Marketingaspekten mag es gegenwärtig sinnvoll sein, eher mehr als weniger davon zu bieten, aber wenn Ihre Kalkulation das nicht zulässt, ist Beratung notwendig, wie viel Schutz Sie wirklich bieten müssen. Mancherorts trifft man die Vorstellung an, es sei Sache des Host-Providers für ausreichende Backups zu sorgen. Tat- sächlich trifft aber auch Ihre Kunden eine Verantwortung, die Daten zu sichern. Es empfiehlt sich diesen im Vertrag durch

eine entsprechende Klausel zu einer aus- reichenden Sicherung sogar zu verpflich- ten, um den Kunden auf diesen Punkt aufmerksam zu machen und natürlich späterem Streit vorzubeugen. Als Webhoster sind Sie zwar nicht ver- pflichtet, die gehosteten Websites auf illegale Inhalte zu prüfen, nach dem Telemediengesetz beginnt Ihre Verant- wortlichkeit aber, wo Sie - in der Regel durch einen Hinweis eines vermeintlich Betroffenen - Kenntnis davon erhalten, dass eine Site rechtswidrig ist. Kommt es zu einer solchen Beschwerde gibt es eine von den Gerichten entwickelte Vorgehensweise, der Sie im eigenen Interesse genau folgen sollten ( Compli- ance Strategie ). Es beinhaltet z.B., dass Sie die Beanstandung an Ihren Kunden weitergeben, von diesem eine Stellung- nahme einholen und als ultima ratio den Inhalt sperren oder gar löschen. Am besten ist es, dieses Verfahren bereits im Vertrag exakt festzulegen. Auch hier dient vorsorgende Vertragsgestaltung dazu, Rechtsstreit vorzubeugen. Gerade, wenn Sie sich gezwungen sehen, einen ganzen Server zu sperren, kann auch noch der Webspace anderer Kunden betroffen sein, was zu weiteren Streitigkeiten und zu Kosten führt. Die Versuchung ist groß, schon vertraglich zu regeln, wie die Haftung des verant- wortlichen Kunden auszusehen hat. Hierbei gibt es aber, gerade wenn die Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen (AGB) erfolgen soll, enge Grenzen zu beachten. So darf z.B. in AGB keine Schadensersatzhaftung des Kunden vorgesehen werden, die unabhängig davon eintreten soll, ob der Kunde die rechtswidrigen Inhalte zu vertreten hat oder nicht. Zu guter Letzt zu beachten ist auch, dass eine auf Ihr Unternehmen registrierte Domain nach Beendigung des Webhos- ting-Vertrags auf Ihren Kunden übertra- gen werden muss. Sollten Sie also hier etwas anderes wünschen, muss eine entsprechende Klausel in den Vertrag aufgenommen werden. Bei diesen und noch vielen weiteren Fragen des Web- hosting-Rechts stehen Ihnen die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht, Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael Anton und sein wissenschaftliches Team zur Seite.

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Das Web ist ein wichtiger Werbeträger. Online-Werbung , z.B. das Platzieren von Bannern, ist aber eine riskante Praxis: Ein Banner, das für sich allein genommen völlig rechtmäßig ist, kann, je nachdem auf welcher Website es geschaltet wird, plötzlich zu einer z.B. irreführenden oder verschleierten Werbung werden, die wettbewerbsrecht- lich verboten ist. Ebenso möglich ist, dass schon das Banner selbst geistiges Eigentum wie ein Marken- oder ein Urheberrecht verletzt. In einem solchen Fall drohen kostspielige Abmahnungen von Konkurrenten, Wettbewerbszentralen oder Rechteinhabern. Verträge über die Erbringung von Online-Marketing-Leis- tungen bedürfen daher insb. im Hinblick auf diese Gefahren einer sorgsamen und vorausschauenden Gestaltung. Für den Fall, dass es doch einmal zu Rechtsverstößen durch Werbung kommt, sollte z.B. eine klare Zuweisung der Verantwortlichkeit erfolgen. Ist der Inhalt der Werbematerialien selbst die Ur- sache, muss der Advertiser in die Pflicht genommen werden. Nur für Rechtsver- stöße, die auf die Platzierung einer an sich einwandfreien Werbung zurückge- hen, soll der Publisher die Verantwortung übernehmen. Da gegenüber Dritten beide Beteiligte zu- gleich voll haften können, unabhängig auf wessen Konto der Rechtsverstoß letztlich geht, entsteht noch eine weitere Gefahr: Einer könnte, nachdem er von einem Dritten in Anspruch genommen wurde, beim anderen Regress nehmen und so die interne Regelung umgehen wollen. Auch diese Situation ist daher im Vertrag vorsorglich zu regeln. Sollte der Werbende wiederholt rechts- widrige Inhalte liefern, sollte wegen der Haftungsgefahr außerdem ein außeror- dentliches Kündigungsrecht festge- schrieben werden, damit die Zusammen- arbeit vorzeitig beendet werden kann.

Bei den engen Beziehungen, die bei Affiliate-Systemen auftreten, empfiehlt es sich stets klarzu- stellen, wer überhaupt Vertragspartner der Werbeverträge wird. Möchten Sie nicht selbst in die Vertragsbeziehungen Ihrer Nutzer eingebunden werden, son- dern lediglich vermitteln, sollte dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck kommen. Mit der Zahl der Angehörigen einer Affiliate-Plattform wächst natürlich auch die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Nutzer Rechtsverstöße begehen. Um als Platt- formbetreiber nicht selbst in die Pflicht genommen zu werden, ist es hier be- sonders wichtig, ganz klare Regeln über die Verantwortlichkeit in den Vertrag aufzunehmen. Ergänzend können auch Vertragsstrafen vereinbart werden. Nicht unterschätzt werden darf die Bedeutung einer einfachen Klausel, die den Affiliate verpflichtet sich mit mehr als bloß einer E-Mail-Adresse anzumelden, sondern einem Namen und einer Post- anschrift, sodass er für Sie im Falle einer Haftung greifbar ist, um Regress nehmen zu können. Um einer Haftung schon vorzubeugen, empfiehlt es sich, die Merchants ver- traglich dazu zu verpflichten, Sie über Änderungen Ihrer Werbematerialien zu informieren, sodass Sie Stichproben vornehmen können. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermö- gensrecht, Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael Anton und sein wissenschaftli- ches Team helfen Ihnen, die Fallstricke des Online-Marketings zu vermeiden und seine Chancen erfolgreich zu nutzen.

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Weiterführende Literatur: • Hoeren, Thomas / Sieber, Ulrich /

(32. Ergänzungslieferung), C.H. Beck, ISBN: 978 3 406 64589 1, 1. Abschnitt, Teil 2, Rn. 20 ff., 50 ff. (Hrsg.): Münchner Anwaltshandbuch IT-Recht, C.H. Beck, 2013, ISBN: 978 3 406 64845 8, Teil 1. • Redeker, Helmut: IT-Recht, 5. Aufl., C.H. Beck, 2012, ISBN: 978 3 406 62488 9, Rn. 1103 ff., 1114 ff., 1150 ff. Seite 19 • Leupold, Andreas / Glossner, Silke

Holznagel, Bernd (Hrsg.): Handbuch Mul- timedia-Recht. Rechtsfragen des elektro- nischen Geschäftsverkehrs, Stand: März 2014 (38. Ergänzungslieferung), C.H. Beck, ISBN: 978 3 406 66503 5, Teil 11. (Hrsg.): Computerrechtshandbuch. Infor- mationstechnologie in der Rechts- und Wirtschaftspraxis, Stand: August 2013

• Kilian, Wolfgang / Heussen, Benno

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